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Abmahnung Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V.

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Fahrlehrerverbands Baden-Württemberg e.V.


Abmahnung Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V.

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e. V., Zuffenhauser Str. 3, 70825 Korntal-Münchingen, vor.

Die Abmahnung spricht der 2. Vorsitzende des Fahrlehrerverbandes, Herrn Ralf Nicolai, gegenüber einer Fahrschule aus.

Dem Empfänger der Abmahnung wirft der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. vor, mit der Ausbildung in solchen Fahrerlaubnisklassen zu werben, für die – nach Meinung des Verbandes – die abgemahnte Fahrschule keine Fahrerlaubnisklasse besitze.

Zunächst führt Ralf Nicolai in der Abmahnung aus, dass der verschärfende Wettbewerb viele Fahrschulen dazu zwinge, sich mit umfangreichen Werbemaßnahmen Marktanteile zu sichern. Allerdings würden den Fahrschulen  im Interesse einer sachlichen und fairen Werbung durch gesetzliche Bestimmungen Grenzen gesetzt. Das Wettbewerb sehe dabei vor, dass Unternehmen, die unzulässig werben, durch Mitbewerber oder andere befugte Stellen abgemahnt werden können.

Anschließend wird gegenüber dem Empfänger der Abmahnung behauptet, dass der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG) ein rechtsfähiger Verband sei, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben das aktive Eintreten für einen geordneten und fairen Wettbewerb im Fahrschulwesen gehöre. Deshalb sei der Fahrlehrerverband befugt, gegen wettbewerbswidrige Fahrschulwerbung rechtlich vorzugehen. Zudem sei die überwältigende Mehrheit der Mitglieder der Ansicht, dass diese Tätigkeit ausschließlich dem Berufsstand vorbehalten bleiben und nicht branchenfremden Institutionen überlassen werden sollte, so Ralf Nicolai weiter.

Anschließend wird dem Empfänger der Abmahnung vorgehalten, mit bestimmten Ausbildungsklassen/Fahrerlaubnisklassen zu werben, obwohl keine Fahrschulerlaubnis für diese Klassen vorliege. In der Werbung fehle auch der einschränkende Hinweis, dass die Ausbildung in diesen betroffenen Klassen nicht selbst angeboten werde, sondern die Ausbildung ggf. nur vermittelt würde. Der Verbraucher müsse deshalb beim Lesen der Werbung davon ausgehen, dass der Empfänger der Abmahnung die Ausbildung in den betroffenen Klassen selbst anbiete. Damit würde die abgemahnte Fahrschule Werbung für Fahrschulleistungen betreiben, ohne Im Besitz einer behördlichen Fahrschulerlaubnis zu sein. Dies sei irreführend im Sinne von § 5 UWG und damit wettbewerbswidrig.

Die Fahrschule werde daher formal abgemahnt und es werde ihr gleichzeitig angeboten, die der Abmahnung im Entwurf beiliegende Unterlassungserklärung zu unterschreiben und im Original an den Fahrlehrerverband zurückzusenden. Eine Übersendung per Telefax reiche nicht aus Mit der Unterschrift bestätige der Empfänger der Abmahnung, dass er die Werbung umgehend entferne und nicht mehr wiederholen werde – somit bestünde dann keine Wiederholungsgefahr mehr. Die bei Wettbewerbsverstößen immer anzunehmende Wiederholungsgefahr sei nach ständiger Rechtsprechung des BGH ausschließlich durch die fristgerechte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beseitigen Das bloße Versprechen, die beanstandete Werbung künftig zu unterlassen, reiche dazu keinesfalls aus, so der zweite Vorsitzende des Verbandes weiter. Des Weiteren schütze die Abgabe einer Unterlassungserklärung vor weiteren kostenpflichtigen Abmahnungen durch andere Stellen (Dritt-Unterwerfung).

Unter Fristsetzung wird der Empfänger der Abmahnung deshalb dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

Gleichzeitig bedauere Ralf Nicolai, die Notwendigkeit der formalen Abmahnung – sie sei aber bei Wettbewerbsverstößen unumgänglich. Bei Versäumen der gesetzten Frist wäre der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. auch dazu gezwungen, gerichtliche Schritte einzuleiten.

Zudem habe der Empfänger der Abmahnung die Kosten der Abmahnung zu tragen – diese werden mit 154,70 € beziffert.

Der Abmahnung liegt eine im Entwurf beigefügte „Unterlassungserklärung“ bei, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Vertragsstrafeversprechen von 1.000,00 € vorsieht.

Die von Ralf Nicolai im Namen des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.  ausgesprochene Abmahnung wirft mehrere grundlegende (!) Fragen auf. In dem uns vorliegenden Fall lohnt es sich daher besonders, dies genau zu überprüfen.

Aber auch unabhängig davon sollten Abmahnungen bzw. vielmehr die regelmäßig geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärungen nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Mit solchen – zumeist harmlos wirkenden – Unterlassungserklärungen bindet man sich „lebenslänglich“ an den Abmahner und verpflichtet sich zur Zahlung von hohen sowie in aller Regel deutlich vierstelligen Vertragsstrafen für jeden (auch bloß fahrlässigen) Verstoß. Selbst wenn sich also eine Abmahnung in der Sache selbst als berechtigt erweist, sollte noch immer die Überlegung im Vordergrund stehen, ob und mit welchem Inhalt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden soll. Ebenfalls sollte – auch in taktischer Hinsicht – über alternative Reaktionsmöglichkeiten nachgedacht werden. In jedem Falle aber sollten die enormen Risiken, die mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung einhergehen, im Vorfeld bedacht werden, um Schlimmeres zu vermeiden.

Wenn auch Sie eine Abmahnung vom Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. erhalten haben, können Sie sich natürlich gern an uns wenden – dies gern zunächst auch im Rahmen eines für Sie kostenlosen und unverbindlichen Orientierungstelefonats.


Ihr Ansprechpartner

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