Abmahnung Fabrizio Marino
Uns liegen mehrere gleichlautende Abmahnungen vor, die die Anwaltskanzlei Arikan & Sahin, Mallinckrodtstr. 230, 44147 Dortmund, im Namen eines Herrn Fabrizio Marino aus Burscheid ausspricht.
Mit den Abmahnungen wird jeweils ein angeblicher Verstoß gegen die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beanstandet.
Rechtsanwalt Mustafa Sahin behauptet jeweils, dass sein Mandant Marino (zu ein und demselben Zeitpunkt) die Internetseite des Abmahnungsempfängers besucht habe. Hierbei habe der Abmahner Fabrizio Marino festgestellt, dass die Internetseite das Tracking Tool „Google Analytics“ einsetze. Hierauf sei Herr Marino aber nicht hingewiesen worden. Aufgrund des Einsatzes des Tracking Tools „Google Analytics“ würden personenbezogene Daten gesammelt und verarbeitet. Insbesondere würde die Speicherung und Weitergabe der IP-Adresse zu den personenbezogenen Daten nach der DSGVO gezählt, so Anwalt Sahin weiter.
Herrn Fabrizio Marino stünde somit das Recht zur Abmahnung zu. Insbesondere stehe ihm nach Artikel 17 DSGVO ein Recht Löschung zu.
Die Empfänger der Abmahnungen werden anschließend dazu aufgefordert, umgehend die gespeicherten personenbezogenen Daten von Herrn Marino zu löschen sowie zukünftig derartige Speicherung, Verarbeitung und Weitergabe der personenbezogenen Daten zu unterlassen.
Ferner werden die Abgemahnten dazu aufgefordert, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zu unterschreiben und an die Kanzlei Arikan & Sahin zurückzusenden.
Zudem seien die Abgemahnten jeweils dazu verpflichtet, die Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert/Streitwert von 1.500,00 € auf dem Kanzleikonto der Rechtsanwälte Arikan & Sahin zum Ausgleich zu bringen.
„Sollten die angegebenen Fristen fristlos verstreichen, werden weitere rechtliche Schritte eingeleitet“, so der abschließende Hinweis in der Abmahnung.
Die der Abmahnung beiliegende vorformulierte „Strafbewehrte Unterlassungserklärung“ sieht vor, dass sich die Empfänger der Abmahnungen gegenüber Herrn Marino dazu verpflichten:
„1. es zu unterlassen, personenbezogene Daten, insbesondere durch Nutzung des Tracking Tools „Google Analytics", zu speichern, verarbeiten und weiter zu leiten,
2.für jeden Fall der zur Widerhandlung gegen die bestehenden Verpflichtungen unter Ziff. 1. eine Vertragsstrafe in Höhe von insgesamt 2.500,00 Euro zu zahlen,
3. dem Gläubiger jeglichen Schaden zu ersetzen, der durch die in Ziff. 1. bezeichnete Handlung in der Vergangenheit entstanden ist und/oder zukünftig entstehen wird,
4. zur Zahlung der in diesem Zusammenhang entstandenen außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Gläubigers in Höhe von 201,71 Euro.“.
Die Abmahnung wirft viele Fragen auf. Es lohnt sich, hier genauer hinzuschauen und die Forderungen nicht vorschnell zu erfüllen, insbesondere mit Blick auf die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung.
Eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung gilt nämlich lebenslänglich und kann dazu führen, dass der Abmahner selbst in Fällen fahrlässiger Verstöße bzw. Zuwiderhandlungen Vertragsstrafen von jeweils 2.500,00 € je Verstoß verlangen kann. Die damit einhergehenden Risiken lassen sich vermeiden.