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Abmahnung Egin-Heinisch GmbH & Co. KG

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Egin-Heinisch GmbH & Co. KG


Abmahnung Egin-Heinisch GmbH & Co. KG

Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma Egin-Heinisch GmbH & Co. KG, vertreten durch die Geschäftsführerin Berna Egin-Heinisch, Henschelstr. 8, 34311 Naumburg, vor.

Die Abmahnung wird durch Rechtsanwalt Andreas Nörr von der Kanzlei der Möller Rechtsanwälte, Rosenheim, ausgesprochen.

Rechtsanwalt Andreas Nörr behauptet in der Abmahnung, dass die Firma Egin-Heinisch GmbH & Co.KG unter der Marke SPINDELDOCTOR Dienstleistungen für Spindeln, unter anderem Spindelreparaturen, Tauschspindeln und Spindelservice, erbringe. Auch der Empfänger der Abmahnung erbringe Dienstleistungen im Spindelsektor, unter anderem auch FMEAs, und sei damit Mitbewerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG.

Mit der Abmahnung wird gerügt, dass ein Impressum nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen soll. Gemäß § 5 Abs. 1 TMG müssten Diensteanbieter den Vertretungsberechtigten angeben sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer. Beides soll bei in dem Impressum des Abgemahnten fehlen.

Darüber hinaus wird beanstandet, dass die Website des Empfängers der Abmahnung auch keine Datenschutzerklärung aufweise. Eine solche sei gemäß § 13 Abs. 1 TMG allerdings erforderlich. Es werde auch nicht darauf hingewiesen, dass die Internetseite Cookies verwenden soll. Auch sei laut Rechtsanwalt Andreas Nörr nach § 13 Abs. 1 TMG erforderlich, sowohl auf der Website in Form eines Cookie-Banners als auch im Rahmen der Datenschutzerklärung.

Der Empfänger der Abmahnung wird anschließend dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Firma Egin-Heinisch GmbH & Co. KG abzugeben.

Zudem sollen Abmahnkosten aus einem Gegenstandswert von 11.000,00 € an die Rosenheimer Kanzlei der Möller Rechtsanwälte gezahlt werden.

Die Abmahnung durch die Egin-Heinisch GmbH & Co. KG hat im konkreten Fall viele Fragen aufkommen lassen, sodass es sich lohnt, derartige Abmahnungen kritisch durch einen im gewerblichen Rechtsschutz tätigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.


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