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Abmahnung E & A Junek GmbH

Abmahnung E & A Junek GmbH wegen Pflichtangaben


Abmahnung E & A Junek GmbH

Die E. & A. Junek GmbH, Dortmund, diese vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Justitz, spricht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung durch die Rechtsanwälte Hämmerling von Leitner-Scharfenberg aus. Nach eigenen Angaben verkauft die E. & A. Junek GmbH EDV-Artikel und EDV-Zubehör über das Internet und betreibt einen eigenen Onlineshop.

Mit der Abmahnung macht die E. & A. Junek GmbH wettbewerbsrechtliche Ansprüche aufgrund vermeintlicher Verstöße gegen das UWG gegen einen Verkäufer auf der Handelsplattform eBay geltend. Gerügt werden Verstöße gegen die gesetzlichen Informationspflichten im Fernabsatz (z.B. unterlassene Angaben zu den einzelnen technischen Schritten, die zu einem Vertragsschluss führen, zur Speicherung des Vertragstextes usw.).

Insofern fordert die E. & A. Junek GmbH den Empfänger der Abmahnung zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Hierbei ist von besonderer Bedeutung, dass die Unterlassungserklärung entgegen ihrem Wortlaut keine einseitige Erklärung des Empfängers der Abmahnung der E. & A. Junek GmbH darstellt, sondern dass mit unveränderter Unterschrift dieser der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung ein Vertrag mit der E. & A. Junek GmbH zustande kommt, der ein Leben lang Wirksamkeit erlangt. Aus diesem Grund raten wir bei derartigen Abmahnungen dringend davon ab, mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärungen „blind“ zur Unterschrift u bringen. Hier hat sich in der Vergangenheit bereits zu oft herausgestellt, dass die mit den Abmahnungen übersandten Unterlassungserklärungen deutlich über das hinausgehen, was dem Abmahner eigentlich -mindestens- zustünde. Wenn mit dem Gedanken gespielt wird, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen, sollte diese bestenfalls genau dieses Mindestmaß abdecken; nicht mehr und nicht weniger.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der E. & A. Junek GmbH durch die Rechtsanwälte Hämmerling von Leitner-Scharfenberg erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.

Update 12/2016: Urheberrechtliche Abmahnung der E. & A. Junek GmbH
Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der E. & A. Junek GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Thomas Justitz, Herbersknapp 7, 44267 Dortmund, durch die Kanzlei HÄMMERLING VON LEITNER-SCHARFENBERG vor.
Mit dieser Abmahnung lässt die E. & A. Junek GmbH die unberechtigte Verwendung eines Lichtbildes auf der Handelsplattform eBay beanstanden und macht insofern Beseitigungs-, Unterlassungs-, Auskunfts- und Zahlungsansprüche geltend.

Insbesondere die Ausführungen der E. & A. Junek GmbH zu den geltend gemachten Zahlungsansprüchen sind in der Abmahnung sehr ausführlich:

„Neben den Unterlassungs-, Auskunfts- und Beseitigungsansprüchen gern. § 97 UrhG stehen unserer Mandantschaft zusätzlich Zahlungsansprüche gegen den Verletzer zu. Diese teilen sich in Schadenersatz für entgangene Lizenzeinnahmen (Lizenzanalogie) gern. § 97 Abs. 2 UrhG und Aufwendungsersatz gern. § 97 a Abs. 3 UrhG auf.

a) Lizenzschaden gern. § 97 Abs. 2 UrhG
Der aufgrund der widerrechtlichen Urheberrechtsverletzung entstandene Schadensersatzanspruch kann im Wege der „Lizenzanalogie" berechnet werden. Dies wird nachstehend vorgenommen. Bei dieser Berechnungsmethode wird der Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Betrages berechnet, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte (§ 97 Abs. 2 Satz 3).
Die Bestimmung der angemessenen Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr wird auf Grundlage der sogenannten MFM-Tabelle (Honorarempfehlung der Mittelstandsgemeinschaft Foto- und Marketing) vorgenommen (vgl. BGH GRUR 2006, 136). Hiernach beträgt eine Lizenzgebühr für die Onlinenutzung 150,- EUR. Für die Nutzung eines Bildes im Online-Shop (auch Ebay-Auktion) wird ein Aufschlag von 50 % berechnet. Die Lizenzgebühr beträgt hiernach für ein Bild/Foto unserer Mandantschaft 225,- EUR.
Weiterhin wurde unsere Mandantschaft bei der unberechtigten Nutzung nicht als Urheber benannt. Dies führt zu einem weiteren Aufschlag von 100% auf den vorgenannten Lizenzbetrag i.H.v. 225,- EUR (vgl. LG Düsseldorf Urteil vom 24.10.2012, 23 S 286/11; LG München Urteil v. 18.09.2008, Az. 7 O 8506/07). (…)

b) Internetrecherche- und Dokumentationskosten
Neben dem Schadensersatzanspruch nach der Lizenzanalogie kann unsere Mandantschaft, die ihr entstandenen Internetrecherche- und Dokumentationskosten, die notwendig waren, um die begangene Rechtsverletzung festzustellen und gerichtsfest zu dokumentieren, gemäß § 97 UrhG geltend machen. Für die Ermittlung und Recherche der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung sind Aufwendung i.H.v. 85,- EUR entstanden.

c) Aufwendungsersatz (Rechtsanwaltskosten)
Gemäß § 97a UrhG steht unserer Mandantschaft darüber hinaus auch Ersatz der Rechtsverfolgungskosten zu. Gemäß § 97 a UrhG hat der Verletzer die Aufwendungen der anwaltlichen Inanspruchnahme zu tragen. Diese berechnen sich nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit.
Hierbei ist zwischen dem Anspruch auf Auskunft (Art und Umfang der Nutzung) sowie dem Anspruch auf Unterlassung zu differenzieren. Bei den vorliegenden Urheberrechtsverletzungen ist ein Gegenstandswert von 4.000,- EUR für ein Bild für die Unterlassungs- und Auskunftsansprüche angemessen. Der Gesamtgegenstandswert, nach welchem sich die Rechtsanwaltskosten berechnen, errechnet sich aus dem Gegenstandswert für Unterlassungs- und Auskunftsansprüche i.H.v. 4.000,- EUR zuzüglich des Schadensersatzanspruchs i.H.v. 450,- EUR und der Recherchekosten i.H.v. 85,- EUR.
Somit ergibt sich ein Gesamtgegenstandswert i.H.v. 4.535,- EUR. (…)“

Im Rahmen einer außergerichtlichen, gütlichen Einigung bietet die E. & A. Junek GmbH sodann an, die Sache gegen Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 650,- EUR für erledigt zu erklären.


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