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Abmahnung Dr. Mariella Stubhann

Datenschutzrechtliche Abmahnung der Frau Dr. Mariella Stubhann


Abmahnung Dr. Mariella Stubhann

Uns liegt eine datenschutzrechtliche Abmahnung der Frau Dr. Mariella Stubhann, Österreich, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter Harlander e.h., von der Harlander Rechtsanwalt GmbH, Fürbergstraße 42a, 5020 Salzburg, Österreich, vor.
 
Unter der Überschrift „DRINGENDE BEARBEITUNG NOTWENDIG, Unterlassungsaufforderung, Geltendmachung von Betroffenenrechten, Schadenersatzforderung“ erklärt RA Mag. Peter Harlander in seinem 10-seitigen Abmahnschreiben, dass seine Mandantin, Frau Dr. Mariella Stubhann, ein Warenangebot auf der deutschen Webseite des Empfängers der Abmahnung angesehen habe. Anschließend habe Frau Dr. Mariella Stubhann den Onlineshop wieder verlassen.
 
Vorwurf gegenüber dem Betreiber des Onlineshops ist nun, dass Dr. Mariella Stubhann festgestellt habe, dass der Besuch der Website offensichtlich mitgetrackt worden sei und dass dabei im Wege von Remarketingmethoden personenbezogene Daten an Dritte offengelegt worden seien. So sei Frau Dr. Mariella Stubhann auf anderen deutschen Webseiten jeweils Werbung des Unternehmens des Empfängers der Abmahnung angezeigt worden. Der Datenschutzerklärung der Werbeanzeige sei zu entnehmen gewesen, dass die Werbeschaltung aufgrund des vorherigen Besuchs auf der Website erfolgt ist.
 
Anschließend resümiert der abmahnende Anwalt Peter Harlander, dass spätestens seit dem Urteil C-40/17 des Europäischen Gerichtshofes vom 29.07.2019 „auch den hartnäckigsten Datenschutzverweigerern klar sein“ müsse, dass die Kommerzialisierung von Nutzerdaten mit erheblichen Konsequenzen verbunden ist.
 
Dr. Mariella Stubhann habe keine Einwilligung gemäß dem österreichischen § 96 Abs. 3 TKG bzw. in Deutschland gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO erteilt. Diese Einwilligung sei gemäß der Entscheidung vom Europäischen Gerichtshof zwingend erforderlich. Überdies sei in dieser Entscheidung explizit festgehalten worden, dass ein allfälliges berechtigtes Interesse des Seitenbetreibers einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht standhält. Das deutsche TMG finde auf den Sachverhalt keine Anwendung. Hierzu verweist Rechtsanwalt Harlander auf die „Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien“, Stand März 2019 der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder.
 
Dr. Stubhann lehne ein derartiges heimliches Tracking ihres Websitebesuches, die Offenlegung ihrer Daten an Dritte, das Tracking ihrer sonstigen Internetaktivitäten durch das abgemahnte Unternehmen bzw. durch dessen Vertragspartner, das damit verbundene Erfassen von Vorlieben bzw. Erstellen von Profilen sowie die Verfolgung mit Werbung quer durch das Internet strikt ab.
 
Eine Analyse der Website des abgemahnten Unternehmens habe ergeben, dass (mehrere), angeblich technisch nicht notwendige externe Tools eingesetzt und damit Daten an die Betreiber dieser Tools offengelegt würden.
 
Anschließend lässt Frau Dr. Stubhann mehrere Ansprüche geltend machen.
 
So wird einerseits zum Unterlassen sowie zur Löschung der erhobenen Daten aufgefordert.
 
Finanziell interessant dürften jedoch auch die Schadensersatzforderungen sein, die Rechtsanwalt Peter Harlander zu Gunsten der Abmahnerin Dr. Mariella Stubhann gegenüber dem Webshopbetreiber geltend macht. Man halte sich fest: Für jedes (!) von dem abgemahnten Unternehmen eingesetzte Drittanbietertool, welche die personenbezogenen Daten nicht bloß verarbeiten, sondern sie (angeblich) gezielt dazu verwenden, um die Internetaktivitäten von Frau Dr. Stubhann „systematisch durch das Internet zu tracken“, fordert Frau Dr. Mariella Stubhann einen Schadenersatz in der Höhe von je 1.000,00 EUR.
 
Aufgrund mehrerer eingesetzter Tools fordert Frau Dr. Mariella Stubhann also allen Ernstes einen Schadensersatz von mehreren (!) tausend Euro von dem Onlineshopbetreiber.
 
Eine solche Forderung lässt per se aufhorchen.
 
Zusätzlich soll der Empfänger der Abmahnung auch noch die Anwaltskosten von Herrn Rechtsanwalt Harlander tragen.
 
Sodann schließt die Abmahnung mit dem schon fast wie eine Drohung wirkenden Hinweis:
 
Sollten Sie obige Forderungen nicht fristgerecht erfüllen, bin ich bereits jetzt beauftragt als nächsten Schritt Beschwerde bei der Datenschutzbehörde zu erheben und den Schaden meiner Mandantin beim zuständigen Landesgericht in Salzburg geltend zu machen.
 
Zudem werde ich die Anbieter der genannten Drittanbietertools über die Verletzung der Datenschutz- und Persönlichkeitsrechte meiner Mandantin informieren und auffordern, eine weitere rechtswidrige Verarbeitung von personenbezogenen Daten meiner Mandantin bei sonstiger Mithaftung der Drittanbieter sofort zu unterbinden. Da die Drittanbieter in der Regel wie z.B. Google in ihren AGB eine Nutzung ihrer Dienste ohne Einwilligung der User entsprechend der geltenden Rechtslage ohnehin untersagen, reagieren diese erfahrungsgemäß binnen weniger Tage.“.
 
Die Abmahnung von Frau Dr. Mariella Stubhann hat es förmlich in sich und wirft nicht zuletzt wegen der beachtlichen Schadensersatzforderung von mehreren tausend Euro zahlreiche Fragen auf. Es lohnt sich zudem, hier genauer hinzuschauen. Keinesfalls aber sollten die erheblichen Forderungen, die von Frau Stubhann geltend gemacht werden, ungeprüft beglichen werden.


UPDATE 18.09.2019: Rund 40 Abmahnungen - RA Peter Harlander erklärt sein Abmahnwesen

In einer Pressemitteilung erklärt der abmahnende Anwalt Peter Harland sein Vorgehen gegen Onlineanbieter in Deutschland und Österreich und gewährt dabei Einblicke in ein umfassendes sowie systematisches Abmahn(un-)wesen. Formal soll es bei den Abmahnungen, die er für „eine Mandantin“ ausspreche, um ein gezieltes datenschutzwidriges Tracking, Profiling und Retargeting zum Zweck der Gewinnoptimierung im maximal denkbaren Umfang gehen. So jedenfalls wird Rechtsanwalt Peter Harlander zitiert. Darum gehe er gegen mehrere Online-Anbieter in Deutschland und Österreich mit Schadenersatz- und Unterlassungsansprüchen vor. Es seien rund 40 Abmahnungen ausgesprochen worden, so der österreichische Abmahnanwalt Peter Harlander weiter.

Einen Schadensersatzbetrag von 1.000,00 € je Online-Dienst sei nach seiner Auffassung moderat. Anschließend berichtet Anwalt Harlander von einem Fall, in dem er für seine „Mandantin“ von einem einzigen (!) Unternehmen 14.000,00 € gefordert habe und zwar 13.000,00 € für Datenschutzverletzungen zuzüglich weiterer 1.000,00 € für die eigenen Kosten.

Wenn man bedenkt, dass etwa 40 Abmahnungen ausgesprochen worden seien, wobei allein in einem Fall 14.000,00 € gefordert worden seien und auch in den weiteren 39 Fällen mutmaßlich (jeweils) mehrere tausend Euro an Schadensersatz und Anwaltskosten im Raume stehen, stehen hier ganz gewaltige Einnahmen für den Anwalt und vor allem für dessen „Mandantin“ im Raum. Ob es Peter Harlander oder seiner „Mandantin“ vor dem Hintergrund dieser gewaltigen Einkunftserwartungen tatsächlich um das Datenschutzrecht geht oder ob nicht schlicht und einfach ein Weg gefunden worden ist, das Datenschutzrecht zum Zwecke der Einnahmenerziehlung zu pervertieren, wird in den von Abmahnanwalt Harlander angekündigten gerichtlichen Verfahren zu klären sein.



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Kommentare (1)

  • Robin Hut

    20 September 2019 um 09:00 |
    Wenn ich das lese: 40 Abmahnungen mit Forderungen von 14.000 EUR pro Abmahnung, dann erhofft sich die Dr.-Stubhann-Harlander-Connection etwa 560.000 € !!! Worum geht es dabei? Eine HALBE MILLION EUR für was? Sind die Herrschaften finanziell darauf angewiesen oder frisst Gier Hirn?

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