Abmahnung DocFutter GmbH
Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Firma DocFutter GmbH, Thungendorfer Str. 10, 24536 Neumünster, durch die Kanzlei ANWALTSKANZLEI HILD & KOLLEGEN vor.
Gegenstand dieser wettbewerbsrechtlichen Abmahnung der DocFutter GmbH ist der Verkauf des Hundefutters „Bestes Futter - Bart Plus".
In Bezug auf dieses Produkt der Bestesfutter GmbH & Co. KG werden unzulässige Kennzeichnungen seitens der DocFutter GmbH beanstandet. So würde unzutreffend er Eindruck erweckt, dieses Futtermittel enthalte Fleisch.
Gem. Artikel 15 a) der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sei zudem anzugeben, ob das Futter ein Einzelfuttermittel, Alleinfuttermittel oder ein Ergänzungsfuttermittel darstelle.
Auf der Vorderseite des Futtersackes „Barf Plus“ würden Hunde und Katzen abgebildet. Der Verkehr gehe daher davon aus, dass dieses Futtermittel sowohl für Hunde als auch für Katzen geeignet sei, was nicht der Fall sei. Daher sei die „Aufmachung“ i.S.d. § 3 Abs. 1 u) der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, d.h. wozu die Form, das Erscheinungsbild oder die Verpackung und die für das Futtermittel verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art und Weise, in der, und das Umfeld, in dem es präsentiert wird, irreführend, §§ 5, 5 a, 3a UWG, § 19 LFBG, Artikel 11, 17 Abs. 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 767/2009.
Gem. Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 sei weiter die Telefonnummer oder ein anderes Kommunikationsmittel anzugeben, insoweit es sich um ein Heimtierfuttermittel handele. Dies sei versäumt worden.
Vor der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen zur Durchsetzung und Sicherstellung der Rechte der DocFutter GmbH gibt die Kanzlei ANWALTSKANZLEI HILD & KOLLEGEN dem Empfänger der Abmahnung die Gelegenheit, die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen, die durch die bisherigen Verstöße indiziert ist, durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auszuräumen. Nur ein Vertragsstrafeversprechen sei zur Sicherstellung der Ansprüche der Firma DocFutter GmbH geeignet und beseitige eine Wiederholungsgefahr für die Zukunft.
Der Gegenstandswert der Abmahnung der wird mit 30.000 EUR beziffert. Hieraus resultieren Kosten der Abmahnung in Höhe von 1.358,86 EUR.
Generell ist bei derartigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu bedenken, dass durch die unreflektierte Unterzeichnung der der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung ein Vertrag zustande kommt, der ein Leben lang Wirksamkeit erlangt. Zudem sind oftmals die mit der Abmahnung vorgelegten Unterlassungserklärungen deutlich zu weit gefasst, mit der Folge, dass sich der Empfänger der Abmahnung freiwillig zu mehr vertraglich verpflichten würde, als er eigentlich müsste.