• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Abmahnung DAEDALIC Entertainment GmbH

Urheberrechtliche Abmahnung der DAEDALIC Entertainment GmbH


Abmahnung DAEDALIC Entertainment GmbH

Uns geht eine urheberrechtliche Abmahnung der DAEDALIC Entertainment GmbH vertreten durch die Geschäftsführer Carsten Fichtelmann und Stephan Harms durch die Kanzlei NIMROD Rechtsanwälte zu.

Nach Abgaben in der Abmahnung halte die DAEDALIC Entertainment GmbH die ausschließlichen deutschlandweiten Nutzungsrechte (§§ 15 ff., 31 UrhG) an dem Titel „The Lord of the Rings: Gollum", insbesondere Verbotsrechte. Sie könne daher Dritten die Nutzung der Rechte verbieten, so auch dem Empfänger der Abmahnung. Das Spiel „The Lord of the Rings: Gollum sei am 25.05.2023 veröffentlich worden.

Sodann lässt die DAEDALIC Entertainment GmbH das unberechtigte hoch- bzw. herunterladen des Spiels „The Lord of the Rings: Gollum" in P2P-Netzwerken beanstanden.

Die festgestellte Rechtsverletzung begründe Ansprüche aus §§ 97ff. UrhG. Danach würde der Empfänger der Abmahnung der DAEDALIC Entertainment GmbH Unterlassung, Schadensersatz und Freistellung von den Kosten schulden. Die Verpflichtung zur Unterlassung ergebe sich aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Vermutet würde, dass die Gefahr bestehe, dass der festgestellte Rechtverstoß sich wiederholen wird. Ausräumen könne der Abgemahnte diese nur durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung, die mit einer ausreichenden Vertragsstrafe bewehrt sei (siehe nur BGH GRUR 1983, 127, 128-Vertragsstrafeversprechen).

Weiterhin schulde der Abgemahnte Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG, da er zumindest fahrlässig die Rechte der DAEDALIC Entertainment GmbH verletzt habe.

Die Höhe des Schadensersatzes richte sich nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie. Dessen Höhe richte sich nach der Frage, zu welchem Preis die DAEDALIC Entertainment GmbH dem Empfänger der Abmahnung eine Lizenz erteilt hätte, die die vorstehend dargestellte Nutzung erlaubt hätte (dazu BGH GRUR 1996, 1008, 1009 - Lizenzanalogie). Das Landgericht Berlin nähme bei Computerspielen regelmäßig einen Schadensersatz In Höhe des 100-fachen Lizenzwertes, das LG Stuttgart sogar den 150- bis 400-fachen Lizenzwert an. Auch der BGH habe geurteilt und den 400-fachen Lizenzwert angenommen. Somit könne ein Lizenzschaden von wenigstens 2.500 EUR (statt vieler: LG Berlin, Urteil vom 03.03.2016, Az. 16 0 46/15; nach LG Stuttgart, Urteil vom 30.09.2015, 24 0 179/15; BGH, Urteile vom 11.06.2016, Az. 1 ZR 19/14, 1 ZR 7/14, 1 ZR 75/14 -Tauschbörse I-III; siehe auch AG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.2020, Az.: 10 C 35/19, Schadensersatz von 1.300 EUR für Euro Truck Simulator 2; AG Oldenburg, Urteil vom 02.10.2019, Az.: 1 C 1195/19, Schadensersatz von 1.300 EUR für Euro Truck Simulator 2; AG Charlottenburg, Urteil vom 19.11.2019, Az.: 203 C 438/17 Schadensersatz von 750,00 EUR für den Landwirtschaftssimulator 2015; AG Leipzig, Urteil vom 16.12.2020, Az.: 102 C 5704/20 Schadensersatz von 1.190 EUR für den Bausimulator 2015; Urteil des AG München vom 19.02.2020, Az.: 111 C 3546/20 Schadensersatz von 1.190 EUR für den Landwirtschaftssimulator 2015; AG Potsdam, Urteil vom 11.11.2021, Az.: 24 C 277/21 Schadensersatz in Höhe von 2.280 EUR; AG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.2021, Az.: 13 C 57/20; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 02.03.2022, Az.: 381 C 53/21 (37) Schadensersatz in Höhe von 1.224,50 EUR für das Spiel: The hunter: call of the wild; AG Bielefeld, Urteil vom 18.11.2022, Az.: 42 C 88/22 für den Euro Truck Simulator 2; AG Frankfurt am Main, Urteil vom 27.10.2022, Az.: 29 C 261/22 für den Euro Truck Simulator 2; AG Kassel, Urteil vom 27.10.2022, Az.: 410 C 657/22 für den Euro Truck Simulator 2; AG Bochum, Urteil vom 20.09.2022, Az..: 42 C 36/22 für den Euro Truck Simulator 2; LG Düsseldorf, Urteil vom 22.03.2023, Az.: 12 S 19/22 Schadensersatz in Höhe von 800 EUR für das Spiel: Autobahnpolizei Simulator 2) durchgesetzt werden.

Schlussendlich schulde der Abgemahnte der DAEDALIC Entertainment GmbH die Freistellung von den Kosten der Beauftragung der NIMROD Rechtsanwälte nach § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG. Diese Kosten würden sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richten. Rechtsanwaltsgebühren würden sich dabei nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit richten. Die Unterlassung habe im Fall von durchschnittlich erfolgreichen Computerspielen regelmäßig einen Wert von 15.000 €; so BGH zum Az.: 1 ZR 43/15. Im vorliegenden Fall sei aufgrund des Erfolges des Spiels ohne weiteres ein Gegenstandswert von 30.000,00 EUR zu Grunde zu legen. Hiernach errechnen die NIMROD Rechtsanwälte einen Betrag in Höhe von 1.261,50 EUR netto.

Der DAEDALIC Entertainment GmbH sei bewusst, dass der Abgemahnte mit einer Forderung von 3.761,50 EUR finanziell überfordert sein werde. Diese Summe setze sich aus 2.500,00 EUR Schadensersatz und 1.261,50 EUR Aufwendungsersatz in Form von Anwaltskosten zusammen. Die DAEDALIC Entertainment GmbH unterbereitet daher einen Vergleichsvorschlag zur Abgeltung aller Ansprüche in Höhe von 850 EUR.

Der Abmahnung der DAEDALIC Entertainment GmbH ist eine Unterlassungserklärung beigefügt. Diese Unterlassungserklärung ist unserer Meinung nach deutlich zu weit gefasst, was bedeutet, dass sich der Unterzeichner mit Unterschrift freiwillig zu mehr verpflichten würde, als er eigentlich müsste. Wir können insofern nur davon abraten, die von der DAEDALIC Entertainment GmbH mit der Abmahnung übersandte Unterlassungserklärung ohne Änderungen zur Unterschrift zu bringen; dies insbesondere auch in Anbetracht der Tatsache, dass eine solche Unterlassungserklärung ein Leben lang Gültigkeit erlangt.


Ihr Ansprechpartner

abmahnung erhalten banner 716

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland