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Abmahnung Berlin Media Art

Urheberrechtliche Abmahnung der Firma Berlin Media Art


Abmahnung Berlin Media Art

Uns geht eine urheberrechtliche Abmahnung der Firma Berlin Media Art JT e.K. - Inhaber Raymond Louis Bacharach, Knesebeckstraße 20/21, 10623 Berlin, durch Rechtsanwalt Yussof Sarwari zu.

Nach Angaben in der Abmahnung sei die Berlin Media Art Hersteller (Produzent) und Rechteinhaber eines näher bezeichneten Pornofilms. Sämtliche Filme würden unter dem eigenen Label veröffentlicht.

Bei den Filmwerken würde es sich zudem stets um persönliche geistige Schöpfungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG und um urheberrechtlich geschützte Laufbilder gemäß § 95 UrhG (so auch Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.08.2020; Az: 2-06 S 10/19) handeln.
Der Berlin Media Art entstünden durch nicht erlaubte Vervielfältigungen und Verbreitungen der Filmwerke im Internet sehr empfindliche Einbußen. Aus diesem Grund würde die Firma CS Electronic-lT mit der Recherche von Urheberrechtsverletzungen auf den verschiedenen Internettauschbörsen beauftragt.

Sodann wird auf den angeblichen konkreten Verstoß näher eingegangen.

Nach dem dargestellten Sachverhalt sei erwiesen, dass vom Anschluss des Empfängers aus der beanstandete Film zum Download angeboten wurde. Aus diesem Grund spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Empfänger der Abmahnung für die Rechtsverletzung verantwortlich sei (BGH v. 12.05.2010, 1 ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens). Sofern dieser diese Handlung nicht persönlich vorgenommen habe, obliege es ihm, diese tatsächliche Vermutung durch den Vortrag eines entsprechenden Sachvortrages zu erschüttern. Ihn trifft eine sekundäre Darlegungslast (BGH Urteil vom 12.05.2010, Az.: 1 ZR 121/08).

Hier seien somit die Tatbestände der unerlaubten Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG, sowie der unerlaubten öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG erfüllt.
Dem stünde das in § 53 Abs. 1 UrhG verankerte Recht zur Privatkopie nicht entgegen. Zum einen wäre eine Privatkopie ohnehin nur dann zulässig, wenn sie von einer rechtmäßig erworbenen Vorlage erstellt würde (was bei einem unerlaubten Download aus dem Internet nicht der Fall ist) zum anderen wäre auch die Verbreitung einer rechtmäßig erstellten Privatkopie, gemäß § 53 Abs. 6 UrhG, nicht erlaubt.

Nach alledem stünde der Berlin Media Art gemäß §§ 97, 97a, 101 UrhG, Anspruch auf Unterlassung der Urheberrechtsverletzung, Schadensersatz sowie Vernichtung des rechtswidrig erlangten Filmwerkes und sämtlicher Kopien hiervon zu.

Zudem wird ein Lizenzschadensersatz in Höhe von 600,00 € gefordert. Dieser Betrag wurde auf Grundlage der Lizenzanalogie berechnet und stelle sich als angemessene Vergütung dar, die hätte entrichtet werden müssen, wenn die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt worden wäre, § 97 Abs. 2 UrhG.

Gemäß § 97a Abs. 3 UrhG stünde der Berlin Media Art zudem ein Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu. Dazu würden auch die Kosten, die mit der Feststellung der Rechtsverletzung angefallen sind gehören.
Hierunter würden auch die Kosten des Ermittlungsunternehmens fallen sowie die Gerichtskosten für das Gestattungsverfahren gem.§ 101 Abs. 9 UrhG, welches durchgeführt wurde, um vom Provider Auskunft darüber zu erhalten, dass der Empfänger der Abmahnung der Inhaber des Internetanschlusses, über den die Rechtsverletzung begangen wurde, sei. Für die Erteilung dieser gerichtlich durchgesetzten Auskunft würde der Provider Kosten berechnen, die ebenfalls durch den Abgemahnten zu tragen seien.
Darüber hinaus würde der Empfänger der Abmahnung die Erstattung der Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts Yussof Sarwari in dem Verfahren gem. § 101 Abs. 9 UrhG, bei der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs gegenüber dem Provider sowie für dieses Abmahnschreiben schulden. Der Gegenstandswert für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistung beschränke sich gem. § 97 a Abs. 3 UrhG für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch auf 1.000,00 €. Die Geltendmachung des Lizenzschadensersatzes und der Ermittlungskosten würden den Gegenstandswert entsprechend erhöhen. Die Berlin Media Art weist in der Abmahnung darauf hin, dass diese Beschränkung lediglich für die Gebührenberechnung der außergerichtlichen Tätigkeit gelten würde. Würde der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht, würde der Gegenstandswert auch nach neuer Gesetzeslage weiterhin 20.000,00 € (LG Berlin, Beschluss vom 25.10.2013, AZ 15 0 517/13; LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 23.10.2013, AZ 2-03 0 399/13) betragen.
Die Begrenzung des Gegenstandswerts auf 1.000,00 € würde nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich nur für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch gelten, so dass die Geltendmachung des Lizenzschadensersatzes und der Ermittlungskosten den Gegenstandswert entsprechend erhöhen würden. Der Zahlungsanspruch der Berlin Media Art gegen Empfänger der Abmahnung würde sich vorliegend auf insgesamt 900,58 € belaufen. Sodann folgt eine Aufschlüsselung der entstanden Kosten/Gebühren.

Letztendlich fordert die Berlin Media Art durch Rechtsanwalt Yussof Sarwari auf, eine entsprechende Unterlassungserklärung abzugeben. Im Interesse einer schnellen und unproblematischen Erledigung der Angelegenheit wäre die Berlin Media Art weiter
bereit, zur Abgeltung aller Ansprüche die Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 650 € zu akzeptieren.

Haben auch Sie eine Abmahnung der Berlin Media Art durch Rechtsanwalt Yussof Sarwari erhalten sprechen Sie uns an.


Ihr Ansprechpartner

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