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Abmahnung BCNH GmbH

Urheberrechtliche Abmahnung der Abmahnung BCNH GmbH


Abmahnung BCNH GmbH

Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der BCNH GmbH, Berßeler Str. 5, 38835 Osterwieck, vertreten durch die ARQIS Rechtsanwälte, München, vor.

Dem Empfänger der Abmahnung wird zunächst erklärt, dass die BCNH GmbH eine der größten Online-Fachhändler für Hörmann Produkte, insbesondere für Garagentorantriebe und Zubehör, sei. Über ihren Onlineshop unter der Domain tor7.de vertreibe die BCNH GmbH seit über elf Jahren in Deutschland und ganz Europa. Die Bezeichnung „tor7“ sei zu Gunsten der BCNH GmbH kennzeichenrechtlich geschützt. Die BCNH GmbH habe für den Aufbau und ihre Außendarstellung einen entsprechend hohen finanziellen und organisatorischen Aufwand betrieben. Dies gelte insbesondere für die Darstellung der angebotenen Produkte über den Onlineshop. Den qualitativ hochwertigen und hochpreisigen Produkten entsprechend, habe die BCNH GmbH sämtliche Produktfotos ihres Onlineshops eigens zu dem Zweck der Präsentation durch den Geschäftsführer Konrad Freynik erstellen lassen. Die Produktfotos würden zumindest als einfache Lichtbilder urheberrechtlichen Schutz nach §§ 72 ff. UrhG genießen. Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen habe der Geschäftsführer Konrad Freynik der BCNH GmbH zur exklusiven Nutzung eingeräumt.

Wegen des Vorwurfs der unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung von 2 Produktfotos macht die BCNH einen urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend, sodass der Empfänger der Abmahnung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert wird.

Zudem sollen Abmahnkosten, also Rechtsanwaltsgebühren zu Gunsten der ARQIS Rechtsanwälte, erstattet werden und zwar aus einem Gegenstandswert von 20.000,00 €, wobei je Foto ein Gegenstandswert von 10.000,00 € angesetzt wird.

Überdies lässt die BCNH GmbH noch darauf hinweisen, dass die Urheberrechtsverletzung zu einem Schadensersatzanspruch führe. Damit die BCNH GmbH ihre Schadensersatzansprüche vorbereiten, beziffern und durchsetzen kann, stünde ihr ein Auskunftsanspruch im Hinblick auf den Umfang der Rechtsverletzungen nach § 242 BGB zu.

Im vorliegenden Fall konnten wir nicht empfehlen, die der Abmahnung im Entwurf beiliegende Unterlassungserklärung ohne vorherigen Änderungen abzugeben. Auch im Übrigen sollte stets die Reichweite einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung geprüft werden, da sich so unnötige Kosten und Risiken von vornherein vermeiden lassen.


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