Abmahnung Barthold Photo GmbH
Uns liegt eine urheberrechtliche Abmahnung der Barthold Photo GmbH, vertreten durch Herrn Frank Barthold, sowie Herrn Frank Barthold persönlich, Falkenried 54, 20251 Hamburg, durch die Kanzlei Meissner & Meissner, Berlin, vor.
In der Abmahnung wird zunächst ausgeführt, dass der Geschäftsführer der Barthold Photo GmbH bundesweit als selbstständiger Fotograf tätig sei. Eine Auswahl der Arbeiten seien auf der Internetseite „frankbarthold.com“ zu finden. Die Nutzungsrechte seien der Barthold Photo GmbH übertragen worden.
Sodann lässt die Barthold Photo GmbH die Verwendung eines Lichtbildes auf einer Internetseite beanstanden, ohne ein entsprechendes Nutzungsrecht erworben zu haben.
Durch die Verwendung des Bildes auf der Internetseite würden die urheberrechtlichen Nutzungsrechte der Barthold Photo GmbH gemäß § 16 UrhG und § 19a UrhG verletzt.
Darüber hinaus würde das Urheberbenennungsrecht des Geschäftsführers der Barthold Photo GmbH gemäß § 13 UrhG verletzt.
Nach den insoweit weiter einschlägigen Vorschriften der §§ 97 ff. UrhG sei der Empfänger der Abmahnung der Barthold Photo GmbH gegenüber zur Unterlassung, zur Beseitigung, zum Schadenersatz und zur Kostenerstattung verpflichtet.
Vor Einleitung gerichtlicher Schritte soll dem Abgemahnten so die Möglichkeit gegeben werden, das Streitverhältnis außergerichtlich beizulegen (§ 97a Abs. 1 UrhG).
Insofern fordert die Barthold Photo GmbH zunächst zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
Weiter stünde der Barthold Photo GmbH ein Anspruch auf Ersatz des ihr entstandenen Schadens (§ 97 Abs. 2 UrhG) zu. Der Schadenersatzanspruch könne dabei auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte zahlen müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.
Die Konditionen der Nutzung hänge insbesondere von der Art und des Umfangs der Nutzung der Bilder ab.
Da der Abgemahnte das Bildmaterial der Barthold Photo GmbH ohne einen Hinweis auf die Quelle genutzt habe, wird darüber hinaus ein Zuschlag in Höhe von 100% der üblichen Lizenzgebühren geltend gemacht. Der entsprechende Schadenersatzanspruch wurde an die Barthold Photo GmbH von ihrem Geschäftsführer abgetreten.
Um den Schadenersatzanspruch konkret beziffern zu können, habe der Empfänger der Abmahnung der Barthold Photo GmbH Auskunft über Art und Umfang der Nutzung zu erteilen.
Die Barthold Photo GmbH habe weiter einen Anspruch auf Zahlung der Rechtsverfolgungskosten, die durch die Einschaltung der Kanzlei Meissner & Meissner entstanden sind. Die Kosten berechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz auf Basis des Gegenstandswertes (1,3 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert in Höhe von 7.500 EUR).
Wenn auch Sie eine Abmahnung der Barthold Photo GmbH durch die Kanzlei Meissner & Meissner erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.