Abmahnung Andreas Görig
Uns wird eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Andreas Görig, Am Hirtsrain 17, 36396 Steinau, durch seine Kanzlei aus Miltenberg vorgelegt. Herr Andreas Görig handelt nach eigenen Angaben in der Abmahnung über seinen eBay-Shop maurice-underwear und verkauft dort Bekleidungsartikel, z. B. Herrenunterwäsche, Socken, Bademode etc.
Herr Andreas Görig beanstandet sodann mit seiner Abmahnung u.a. die Pflichtinformationen eines angeblichen Mitbewerbers. Dieser müsse als Unternehmer den Verbraucher nicht nur über das Bestehen seines Widerrufsrechts belehren, sondern auch darüber, wie es ausgeübt wird informieren. Insbesondere müsse darüber belehrt werden, dass nach § 355 Abs. 1 BGB der Widerruf durch eindeutige Erklärung zu erfolgen hat, keine Begründung enthalten muss und zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt. So würde es sich bei den Vorschriften zum Widerrufsrecht auch um Marktverhaltensregeln i.S.v. § 3a UWG handeln (LG München/, B. v. 05.04.2011, 17 HK O 6767/11; LG Landshut, B. v. 15.07.2015, 1 HK O 1768/15. Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EGBGB sei der Empfänger der Abmahnung außerdem verpflichtet, dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen.
Außerdem würde der Abgemahnte seinen Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr gem. Art. 246c EGBGB nicht nachkommen. So müsse dieser auch als eBay-Verkäufer den Kunden vollständig und zutreffend wie folgt unterrichten:
Nr. 1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
Nr. 2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist;
Nr. 3. darüber, wie er mit den gemäß § 312i Abs. 1 S.1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann.
Verstöße gegen die Informationspflichten des Art. 246c EGBGB durch Betreiber von eBay-Shops würden Wettbewerbsverstöße darstellen (OLG Frankfurt/Main, U. v. 10.05.201 1, 6 U 8/10).
Des Weiteren sei der Shopbetreiber verpflichtet, den Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise über das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren zu informieren (Art. 246a § 1Abs. 1 S. 1 Nr. 8, § 4 Abs. 1 EGBGB).
Zudem würde der Abgemahnte seiner Informationspflicht zur Online-Streitbeilegung nach der ODR-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 nicht nachkommen. Gemäß Artikel 14 dieser Verordnung sei dieser verpflichtet, einen Link zur sog. "Online-Streitbeilegungsplattform" vorzuhalten, wobei dieser Link innerhalb des eBay-Angebots nicht „klickbar" sein muss. Diese „OS-Plattform" sei seit dem 15.02.2016 verfügbar und mittlerweile auch für Verbraucher in Deutschland zugänglich.
Bei der ODR-Verordnung der EU handle es sich um eine verbraucherschützende Norm, somit um eine Marktverhaltensregel nach § 3a UWG. Der Verstoß gegen die Informationspflicht aus Art. 14 stelle einen Rechtsbruch i.S.v. § 3a UWG dar (LG Bochum, B. v. 09.02.2016, 1-14 O 21/16).
Sodann fordert Andreas Görig Unterwerfung ein. Eine bereits vorgefertigte Unterlassungserklärung ist der Abmahnung beigefügt. Zudem soll der Empfänger der Abmahnung des Herrn Andreas Görig die Kosten derselben in Höhe von 984,60 € erstatten.
Update 04/2017: Weitere Abmahnung des Herrn Andreas Görig „maurice-underwear“
Uns liegt eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Herrn Andreas Görig, Am Hirtsrain 17, 36396 Steinau, durch die Kanzlei Hager, Hülsen, Miltenberg, vor.
Nach Angaben in der Abmahnung betreibt Herr Andreas Görig den eBay-Shop maurice-underwear und verkauft dort Textilien für Herren, z. B. Unterwäsche, Pyjamas, Socken, Bademode etc.
Mit dieser Abmahnung lässt Herr Andreas Görig u.a. Fehler in der Widerrufsbelehrung und fehlende Pflichtinformationen beanstanden.
Eine vollständige und richtige Widerrufsbelehrung gebiete gemäß Artikel 246a § 1 Abs. 2 EGBGB nach Auffassung des OLG Hamm (B. v. 03.03.2015, 4 U 171/14; B. v. 24 03 2015, 4 U 30/15) und des OLG Frankfurt/Main (B. v. 04.02,2016,6 W10/16) die Nennung einer Telefonnummer, sofern diese verfügbar sei.
Nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1, Nr. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 EGBGB sei der Empfänger der Abmahnung außerdem verpflichtet, dem Verbraucher das Muster-Widerrufsformular vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung würde nicht erfüllt. Damit würde gegen eine Marktverhaltensregel i.S.v. § 3a UWG verstoßen, die auch den lauteren Wettbewerb schützt (OLG Düsseldorf, U. v. 18.02.2016, 1-15 U 54/15).
Zudem würde der Abgemahnte auch seinen Informationspflichten bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr gem. Art. 246c EGBGB nicht nachkommen. So müsse dieser auch als eBay-Verkäufer den Kunden vollständig und zutreffend wie folgt unterrichten:
Nr. 1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen;
Nr. 3. darüber, wie er mit den gemäß § 312i Abs. 1 S.1 Nr. 1 BGB zur Verfügung gestellten, technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann.
Diese Angaben würden in der Angebotsbeschreibung fehlen.
Zudem soll der Empfänger der Abmahnung die Kosten der Abmahnung des Herrn Andreas Görig in Höhe von 745,40 EUR ausgleichen (Gegenstandswert 10.000 EUR).