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Zur Pfandpflicht bei Fruchtsäften

BGH, Beschluss vom 17.6.2013, Az. I ZR 211/12


Zur Pfandpflicht bei Fruchtsäften

In dem Beschluss vom 17. Juli 2013 hat der Bundesgerichtshof sich mit der Pfandpflicht für ein Getränk beschäftigt, das lebensmittelkennzeichnungsrechtlich kein Fruchtsaft, aber auch kein Fruchtnektar ist, sondern ein lediglich fruchtsaftähnliches Erfrischungsgetränk. Der BGH hat das Oberlandesgericht Köln hierbei darin bestätigt, dass es in diesem Fall nicht auf die lebensmittelrechtliche Kennzeichnung ankommen solle, sondern das Gesichtspunkte der Abfallwirtschaft maßgebend seien. Eine Pfandpflicht hat der BGH daher nicht angenommen. 

Die Hintergründe des Beschlusses 

Sowohl Klägerin als auch Beklagte vertreiben alkoholfreie Getränke in bunten Einwegflaschen, die als „Kindersekt“ bezeichnet werden können. Das Getränk der Klägerin enthält kohlensäurehaltigen Fruchtnektar und darf deshalb lebensmittelrechtlich auch als „Fruchtnektar“ bezeichnet werden. Die Beklagte dagegen vertreibt ein Getränk, das überwiegend aus Fruchtsaftkonzentrat besteht, dem ein geringer Anteil natürliches Aroma zugesetzt wird, weshalb es nicht als „Fruchtsaft“ bezeichnet werden darf. Daher bezeichnete die Beklagte ihr Getränk als „Fruchtsaftgetränk“. Weil sie aber auf dieses kein Pfand erhob und das Getränk auch nicht als pfandpflichtig kennzeichnete, warf ihr die Klägerin einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 9 I VerpackV vor. Dieser Paragraph aus der Verpackungsverordnung regelt unter anderem, dass Vertreiber von Getränken in Einwegverpackungen Pfand erheben müssen, was jedoch nur für Erfrischungsgetränke gelten soll. Zu diesen gehören Fruchtsäfte und Fruchtnektare gerade nicht, sodass auf solche kein Pfand erhoben werden muss. 

Wie der Bundesgerichtshof entschieden hat

Das Oberlandesgericht Köln hatte bereits durch systematische und historische Auslegung festgestellt, dass es bei der Frage, wie das Fruchtsaftgetränk in Bezug auf die Pfandregelung zu klassifizieren sei, nicht nur auf die lebensmittelrechtliche Begrifflichkeit ankommen solle. Vielmehr sei eine abfallwirtschaftliche Interpretation vorzunehmen, da die Verpackungsordnung das Abfallrecht regele. Nach Ansicht des Oberlandesgericht Köln ebenso wie des Bundesgerichtshofes greife die Ausnahmeregelung von § 9 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 Verpackungsverordnung, sodass das Getränk als fruchtsaftähnliches Getränk nicht pfandpflichtig sei. Da weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage vorliege, noch die Auslegung des OLG Köln unzutreffend war, hat der BGH die Revision nicht zugelassen. Insbesondere sei auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Grundgesetz durch die unterschiedliche Behandlung der Flaschen anzunehmen, da dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügend Rechnung getragen wurde.

BGH, Beschluss vom 17.6.2013, Az. I ZR 211/12


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