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Zur unberechtigten Meldung an eBay-VeRI-Programm

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2015, Az. I-15 U 140/14


Zur unberechtigten Meldung an eBay-VeRI-Programm

Die Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf sind zu dem Urteil gelangt, dass eine Meldung hinsichtlich einer angeblichen Schutzrechtverletzung an das VeRI-Programm von eBay eine gezielte Wettbewerbshinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG darstellen kann.

Das „verifizierte Rechteinhaber-Programm“ (VeRI) der Internet-Plattform eBay dient laut Betreiber dazu, die Rechtsinhaber immaterieller Schutzrechte gegen unberechtigte Ausbeutung durch Dritte zu schützen. Unter diese Rechte fallen Patente, Marken, Geschmacksmuster, Urheberrechte und alle sonstigen gewerblichen Schutzrechte, die als Sammelbegriff für gewerbliche und geistige Leistungen unter den Sonderrechtsschutz fallen und deren Ausbeutung durch Dritte damit rechtswidrig ist. In dem vorliegenden Rechtsstreit hatten die Richter zu klären, ob die Meldung des beklagten Unternehmens an das VeRI-Programm zu Recht erfolgt ist oder nicht. Das beklagte Unternehmen hatte das eBay-Programm genutzt, um die Angebote des Klägers als angeblich schutzrechtsverletzend hinsichtlich eines eigenen Geschmacksmusters darzustellen. Es ging alleine um die Frage, ob die durch das beklagte Unternehmen gemeldeten Angebote des Klägers tatsächlich eigene Schutzrechte verletzten oder nicht. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass eine Geschmacksmusterverletzung durch die klägerseitig eingestellten Angebote betreffend Handy-Hüllen nicht vorlag und die Meldung der Beklagten an das VeRI-Unternehmen demzufolge unzulässig war. Der Kläger wurde durch die Meldung und die damit verbundene Einschränkung seiner eingestellten Angebote auf eBay wettbewerbsmäßig unverhältnismäßig beeinträchtigt.

eBay steht vor dem Problem, dass es selbst aufgrund einer Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, sollte es einer Meldung auf VeRI nicht nachgehen und das entsprechende Angebot nicht löschen, wenn sich der Sachverhalt bestätigt. Auf der anderen Seite besteht auch ein großes Missbrauchspotential durch ungerechtfertigte Meldungen und die damit verbundene Entfernung der betroffenen Angebote. Die betroffenen Händler sehen sich mit einer ungerechtfertigten Wettbewerbsbeschränkung konfrontiert. Bestätigt sich die reklamierte Schutzrechtsverletzung, bekommt der Händler Probleme. Kommt es wiederholt zu solchen Rechtsverletzungen, droht der Ausschluss des Händlers bei eBay. Problematisch für alle Parteien wird es, wenn nicht eindeutig geklärt ist, ob das gemeldete Angebot tatsächlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte oder sonstige Rechte verletzt.

Die große Problematik derartiger „Schutzprogramme“ für Rechtsinhaber, die nicht nur eBay, sondern auch andere Internetplattformen wie Amazon betreiben, liegt darin begründet, dass eine abschließende Prüfung des Sachverhaltes nicht stattfindet. Der betroffene Händler wendet sich an den Rechtsinhaber beziehungsweise Beschwerdeführer (Melder) und bittet um Zustimmung für die erneute Einstellung der betroffenen Angebote auf eBay. Verweigert dieser die Zustimmung, weil er nach wie vor behauptet, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, hat der Händler das Nachsehen. Verweigert die Gegenpartei die Zustimmung, obwohl tatsächlich keine Schutzrechtsverletzung durch das Angebot bei eBay vorliegt, so ist dieses Verhalten objektiv darauf ausgelegt, die Konkurrenz in ihren Entfaltungsmöglichkeiten wettbewerbsrechtlich unverhältnismäßig einzuschränken, um das eigene Angebot zur gleichen Zeit massiv zu fördern. Auch in diesem Fall stellten die Richter eine unlautere Wettbewerbsbehinderung und damit einen Missbrauch des VeRI-Programms fest, da das Angebot des Klägers keine Schutzrechte des beklagten Unternehmens verletzte, dieses aber dennoch die Zustimmung für die entsprechende Werbung und die Einstellung von sechs weiteren Angeboten bei eBay verweigerte.

Es bleibt festzustellen, dass eine unberechtigte VeRI-Meldung ein großes Missbrauchspotential auf Seiten des Melders darstellt, da nur er die Meldung zurücknehmen und nur er die Zustimmung für die Einstellung weiterer Angebote geben kann. Erfolgen diese Schritte nicht, kann der betroffene Händler nichts machen, ihm bleibt nur die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten und eine Klage auf Unterlassungsansprüche aus dem Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 10 UWG gegen die Beschwerdeführer einzulegen. Mit derartigen Programmen haben Rechtsinhaber und vermeintliche Rechtsinhaber ein „scharfes Schwert“ in der Hand, dass sie nicht leichtfertig einsetzen sollten und das ein großes Missbrauchspotential eröffnet, um unliebsame Konkurrenten loszuwerden oder sie zumindest jedoch wettbewerbsmäßig stark einzuschränken. Hinzu kommt die Unverhältnismäßigkeit, denn der betroffene Händler weiß bei einer Meldung, die sich auf eine angebliche Schutzrechtsverletzung bezieht, nicht, wer dahinter steckt. Bis auf einen E-Mail-Kontakt des Beschwerdeführers gibt eines keine weiterführenden Informationen, die zur schnellen Aufklärung des Sachverhaltes beitragen. Der Händler muss zeitaufwändig herausfinden, wer hinter dieser Beschwerde steckt, was bereits als erste wettbewerbsrechtliche Beschränkung angesehen werden kann.

Alle Betroffenen sollten jedoch auf jeden Fall auf eine VeRI-Meldung reagieren, um sich gegen eventuell unrechtmäßige Anschuldigen zur Wehr zu setzen und sich nicht der Gefahr einer dauerhaften Sperrung auszusetzen, sollte es öfters zu solchen Meldungen und Entfernung von Artikeln aufgrund angeblicher Schutzrechtsverletzungen kommen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2015, Az. I-15 U 140/14


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