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Zulässigkeit der Werbeaussage „Schneller kann keiner“

Das OLG Frankfurt erlaubt die Werbeaussage „Schneller kann keiner“


Zulässigkeit der Werbeaussage „Schneller kann keiner“

Die Parteien streiten über die Werbeaussage „Schneller kann keiner“, der sich auf ein LTE-Mobilfunknetz bezieht. 

Vor dem Landgericht (LG) Hamburg (416 HK O 162/12) hatte die Antragstellerin in einem Eilverfahren bereits Unterlassung verlangt. Sie griff im Wesentlichen die kritisierte Aussage an. Das LG Hamburg wies die Verfügungsanträge mit Urteil vom 20.11.2012 zurück. Verbraucher würden wegen der ständig sich ändernden Techniken solche Werbeaussagen nur auf die Gegenwart und nicht auf künftige Entwicklungen beziehen. Die Antragstellerin legte gegen diese Entscheidung keine Rechtsmittel ein.

Die Antragstellerin wendete sich danach erneut gegen die Werbeaussage. Mit Urteil vom 25.9.2013 wies die Kammer für Handelssachen des LG Frankfurt am Main die Antragstellerin ab. Die daraufhin eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main blieb erfolglos. Das Gericht begründete die Zurückweisung mit mangelnder Aussicht auf Erfolg. 

Die Richter stimmten den Einschätzungen der LG Frankfurt und Hamburg zu, dass mit der Werbeaussage „Schneller kann keiner“ nicht behauptet werde, dass auch in Zukunft ein anderes LTE-Mobilfunknetz nicht schneller sein könne. Auch gehe es dem Durchschnittsnutzer eines Smartphones in der Regel um gleichmäßig gute Übertragungsgeschwindigkeiten. Er erwarte deshalb eher, dass Mitbewerber unter idealen Bedingungen höhere Übertragungsgeschwindigkeiten erzielen könne. Bestenfalls wird die Erwartung geweckt, dass zu bestimmten Zeiten und Orten eine nicht übertroffene Leistung geboten werde. Die vorgelegten Unterlagen stützten diesen Befund. In der Werbeaussage liege insgesamt keine irreführende Inanspruchnahme einer Spitzengruppenstellung.

Ein Unterlassungsanspruch durch diese Verletzungshandlungen sei nicht begründet.

Nach Auffassung des OLG steht der fehlende Verfügungsgrund auch dem weiteren Vortrag der Antragstellerin entgegen. Sie trug im jetzigen Verfahren vor, dass die angegriffene Werbung zusätzlich eine (unzutreffende) Alleinstellungsbehauptung enthalte. Dem sei aber das LG Hamburg in seiner Entscheidung schon entgegengetreten. Die zu verschiedenen Zeiten und unterschiedlichen Orten erzielbare Durchschnittsgeschwindigkeit der Übertragung sei als Grundlage der Werbeaussage „Schneller kann keiner“ vorliegend im Streit. Dies berücksichtigend, sei die Aussage nicht irreführend. Antragstellerin als auch Antragsgegnerin gingen zudem davon aus, dass andere Anbieter bezogen auf dieses Leistungsmerkmal zum Zeitpunkt der Werbung unterlegen waren. 

Unter Auswertung der vorgelegten Unterlagen sei außerdem anzunehmen, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Werbung keine höhere Übertragungsgeschwindigkeit als die Antragsgegnerin angeboten habe. Das habe das LG Hamburg bei seiner Beurteilung bereits einbezogen.

Auf die Entscheidung in einem weiteren Rechtsstreit zwischen den Parteien könne sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen. Die dort angegriffene Aussage: „Das größte 100 MBit LTE-Netz Deutschlands“ war unter den Übertragungsbedingungen der Netze nicht überall real zu erreichen (OLG Frankfurt, E. vom 29.8.2013, Az.: 6 U 101/13).

Das OLG Frankfurt am Main wies die Berufung durch Beschluss zurück. OLG Frankfurt am Main, B. v. 02.01.14, Az.: 6 U 228/13


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