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Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung

Zulässigkeit der Werbung für ein atypisches Neuroleptikum


Wettbewerbswidrige Arzneimittelwerbung

Mit seinem Urteil vom 31.Oktober 2013 hat das OLG Hamburg entschieden, dass ein Unternehmen nicht für ein Arzneimittel werben darf, wenn es sich um ein nicht zugelassenes Heilmittel handelt. Dasselbe gilt für Präparate, die mit solchen Aussagen beworben werden, die vom Anwendungsbereich des Medikaments ausgeschlossen sind. Konkret ging es in dem Rechtsstreit um die Aussage, dass das Mittel zur “Behandlung eines freigelegten Nagelbettes infolge einer keratolytischen [nagelablösenden] Nagelpilztherapie” eingesetzt werden könne. Die Werbung wurde darüber hinaus mit einem Bild veröffentlicht, auf dem die direkte Anwendung der streitgegenständlichen Creme auf einem Nagel zu sehen war. Eine derartige Anwendung sei, nach Auffassung des Gerichts, allerdings nicht von der tatsächlichen Zulassung erfasst gewesen. 

Bei der Antragstellerin handelte es sich um ein Unternehmen, dass eine Creme vertreibt, die bei auftretenden Pilzerkrankungen eingesetzt wird. Hauptwirkstoff dieses Arzneimittels ist „Terbinafin“. Die Antragsgegnerin hatte demgegenüber eine Creme (Produkt Nr.1) beworben, deren Wirkung auf den Stoff „Bifonazol“ zurückzuführen gewesen ist. Zugelassen ist das Heilmittel auf die Behandlung von „Mykosen der Haut, verursacht durch Dermatophyten, Hefen, Schimmelpilze und andere Pilze, wie Malassezia furfur. Dies können sein z.B. Tinea pedum, Tinea manuum, Tinea corporis (…)”. Das Nagelset (Produkt Nr.2) war „Zur nagelablösenden Behandlung bei Pilzinfektionen der Nägel an Händen und Füßen mit gleichzeitiger antimykotischer Wirkung” zugelassen. Über einen Werbespot hatte die Antragsgegnerin beide Produkte beworben. In diesem Zusammenhang bot sie dem angesprochenen Verbraucherkreis eine Geld-Zurück-Garantie an. In ihren Teilnahmebedingungen hieß es dazu, dass „die Geld-zurück-Garantie für beide Produkte gilt, allerdings nur in Kombination und für die Indikation Nagelpilz“. Dagegen hatte die Antragsstellerin vorgetragen, dass die Antragsgegnerin durch die Werbespots sowie die Geld-Zurück-Garantie den Eindruck vermittelt habe, dass ihre Produkte zur wirksamen Behandlung bei Nagelpilz eingesetzt werden können. Dies gehe sowohl aus der Einleitung der Werbung, „Wenn Sie bei sich Nagelpilz entdecken, sollten Sie handeln”, als auch aus den Aussagen „In nur sechs Wochen beseitigt das C.E. Nagelset den infizierten Nagelteil” und „die Extra Creme bekämpft die Resterreger”. Ihrer Ansicht nach verstoße die Werbung gegen § 3a Satz 2 HWG. Denn durch die Aussage werde der Eindruck vermittelt, dass die Creme bei einer Nagelpilzerkrankung Heilung verspricht. Stattdessen sei das Produkt jedoch auf die Behandlung von Pilzinfektionen, die auf der Haut entstehen, zugelassen. Daher sei die Creme ausschließlich auf die Haut, und gerade nicht auf den Nagel, aufzutragen. 

Gegen den Vortrag der Antragsstellering sowie dem zwischenzeitlichen Erlass der einstweiligen Verfügung vom Landgericht Hamburg, hatte die Antragsgegnerin in der Berufungsinstanz vor dem OLG Hamburg ausgeführt, dass die Creme aufgrund eines Bescheids vom Bundesamt für Arzneimittel sehr wohl für die Behandlung eines Nagelpilzes eingesetzt werden könne. Der Werbespot mache zudem deutlich, dass mit der Creme ausschließlich das Nagelbett behandelt wird. Ebenso gehe aus ihren Teilnahmebedingungen nicht hervor, wo die Creme letztendlich zur Anwendung kommt. Daher liege, wenn überhaupt, eine Irreführung bezüglich des Ortes der Applikation, nicht aber im Hinblick auf die Indikation, vor. 

Nach Auffassung des OLG Hamburg war die zulässige Berufung im Ergebnis jedoch unbegründet. Der Unterlassungsanspruch der Antragsstellerin ergibt sich nach §§ 3, 4 Nr. 11, 5, 8 UWG in Verbindung mit § 3a S. 2 HWG. „Nach § 3a S. 2 HWG ist eine Werbung für von der Zulassung nicht erfasste Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen eines zulassungspflichtigen Arzneimittels ebenso unzulässig wie die nach S. 1 der Vorschrift verbotene Werbung für nicht zugelassene Arzneimittel“. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Verbraucher vor falschen Indikationen zu schützen, um Gefahren für seine Gesundheit zu vermeiden. Daher dürfen für jedes Arzneimittel nur solche Indikationen kommuniziert werden, die von der zuständigen Bundesoberbehörde zugelassen worden sind. Die Werbung suggeriert jedoch, dass die Creme auch zur Behandlung des Nagels eingesetzt werden kann. Insofern hatte die Antragsgegnerin den Anwendungsbereich erweitert, da die Behandlung des Fußnagels gerade nicht von der Behörde genehmigt wurde. Dadurch wird der Verbraucher über die tatsächliche Wirkung des Präparats getäuscht. Dasselbe gilt für das beworbene Nagelset, so dass die Berufung der Antragsgegnerin abzulehnen gewesen ist. 

OLG Hamburg, Urteil vom 31.10.2013, Az. 3 U 171/12 


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