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Wettbewerbsverstoß ist nicht unbedingt unerlaubte Handlung

LG Limburg, 5 O 18/14


Wettbewerbsverstoß ist nicht unbedingt unerlaubte Handlung

Ein Wettbewerbsverstoß muss nicht zwangsläufig auch eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 BGB darstellen. Mit seinem Urteil (Az. 5 O 18/14) vom 21.11.2014 hat das Landgericht Limburg entschieden, dass ein wettbewerbswidriges Verhalten nicht unbedingt gleichzeitig einer unerlaubten Handlung gleichzusetzen ist. Nach Auffassung des Gerichts beinhalten die §§ 3 ff UWG keine Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 BGB. Vielmehr diene das UWG aus der Sicht des Gerichts dem „Schutz der Allgemeinheit“ an einem unverfälschten Wettbewerb. Ebenso soll es die Verbrauchern und allen anderen, die am Markt beteiligt sind, vor unlauteren Verhaltensweisen schützen. Ein Rechtsschutz, der einen individuellen Anspruch auf Schadensersatz anstrebt, sei im Sinne des § 823 BGB durch das UWG an sich nicht angestrebt.
In dem vor dem LG Limburg zu verhandelnden Fall ging es um eine Unterlassungsklage. Klägerin war die Besitzerin von Kfz-Werkstätten, denen auch Autohändler als Mitgliedsunternehmen angehören. Die Klägerin warf der Beklagten vor, über eine Verkaufsplattform im Internet in einer Rubrik, die nur für den privaten Autoverkauf vorgesehen ist, Fahrzeuge zum Verkauf angeboten zu haben. Tatsächlich würde die Beklagte aber einen gewerblichen Autohandel betreiben. Mit ihren Angeboten auf der privaten Seite der Internetplattform verschaffte sich die Beklagte aus der Sicht der Klägerin gegenüber deren Mitgliedsunternehmen einen Vorteil als „Privatverkäuferin.“ Die Beklagte hatte bereits vor der Kammer (Az. 5 O 17/10) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung „ohne Einschränkung in Bezug auf das dort wettbewerbsrechtlich monierte Verhalten“ abgegeben. Auch die vorgerichtlichen Kosten der Klägerin zahlte sie. Diese erklärte den Rechtsstreit zwar für erledigt, erweiterte aber die Klage dahingehend, dass sie in dem Wettbewerbsverstoß eine vorsätzliche Handlung erkannt haben wollte.

Den Vorsatz leitete die Klägerin daraus ab, dass die Beklagte Kenntnis über die Möglichkeiten des Verkaufsportals hatte, Fahrzeuge als gewerblicher oder als privater Verkäufer anzubieten. Da die Beklagte, über deren Vermögen inzwischen ein Insolvenzverfahren geführt wird, über diese beiden Möglichkeiten Bescheid wusste, kann es sich nach der Meinung der Klägerin nur um ein vorsätzliches Verhalten handeln. Das ergebe sich auch aus der Vielzahl der eingestellten Angebote. Deshalb verlangte die Klägerin vom LG Limburg die Feststellung, dass es sich um eine „vorsätzliche unerlaubte Handlung“ gehandelt hat.

Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, da der gewerbliche Handel mit Fahrzeugen zwar auf ihren Namen angemeldet sei, dies aber nur auf Wunsch ihres Sohnes geschehen sei. Der Sohn habe die Geschäfte geführt. Er sei es auch gewesen, der die beanstandeten Inserate auf der Autoverkaufsplattform geschaltet habe. Die Beklagte gab an, dass sie gar nicht über die Kenntnisse verfüge, um solche Angebote zu schalten.

Das LG Limburg sah die Klage als nicht begründet an. Die Beklagte habe zwar durch die strafbewehrte Unterlassungserklärung ihr wettbewerbswidriges Verhalten anerkannt, daraus lässt sich aber nicht zwingend folgern, dass die Beklagte auch eine vorsätzliche und unerlaubte Handlung begangen hat. Ein „möglicher Eingriff“ in einen gewerblichen Autoverkauf eines Mitgliedsunternehmens der Klägerin konnte der Beklagten nicht nachgewiesen werden.

LG Limburg, Urteil vom 21.11.2014, Az. 5 O 18/14


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