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wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz für Schuhe

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.04.2014, Az. 6 U 276/12


wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz für Schuhe

Für bestimmte Schuhmodelle mit besonderen Merkmalen kann grundsätzlich ein wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz bestehen. 

Dies stellte das OLG Frankfurt in einem Urteil vom 03.04.2014 (Az. 6 U 276/12) fest und untersagte daher der Beklagten als namhafte Schuhfabrikantin das weitere in den geschäftlichen Verkehr bringen bestimmter Damenschuhe.

Bei diesen von der Beklagten auf den Markt gebrachten Modellen handelt es sich um Plateau-Pumps in unterschiedlichen Außenfarben sowie um eine Plateau-Sandalette. Die Klägerin hatte dabei im Vorfeld bereits über einen längeren Zeitraum Modelle mit sehr ähnlichen Merkmalen vertrieben und sah daher durch die Veröffentlichung der neuen Modellreihe durch die Beklagte ihre Rechte verletzt.

Insbesondere betonte die Klägerin dabei vorliegend die besonderen Eigenheiten ihrer Modelle, aus denen sich ihrer Meinung nach eine entsprechende wettbewerbsrechtliche Schutzwürdigkeit verleihen ergeben würde. Hierzu zählen insbesondere ein pinkfarbenes Innenfutter, ein etwa 11 cm hoher Stiletto-Absatz und das Vorhandensein einer besonderen Schuhspitze, die aufgrund ihrer Form und Beschaffenheit an eine „Stupsnase“ erinnern lässt.

Das LG Frankfurt hatte der Klage dabei in einer erstinstanzlichen Entscheidung stattgegeben, weshalb nun die Richter des OLG hinsichtlich der von der Beklagten eingelegten Berufung entscheiden mussten.

Diese stellten dabei fest, dass es sich bei den besonderen Merkmalen der betroffenen Modelle um solche Gestaltungsmerkmale handelt, die den Gesamteindruck der Produkte maßgeblich bestimmen können und somit dazu geeignet sind, diese aus der Masse der vergleichbaren Artikel herauszustellen. Insbesondere sei so der Rückschluss auf eine bestimmte betriebliche Herkunft möglich. 

Auch wenn an die wettbewerbsrechtlichen Eigenheiten grundsätzlich hohe Anforderungen gestellt werden müssen, sahen die Richter diese vorliegend als erfüllt an. Dies gilt vorliegend auch dann, wenn Damen-Pumps mit einer Plateausohle ohne besondere Eigenheiten grundsätzlich bereits seit einer längeren Zeit auf dem Markt verfügbar sind. Die Frankfurter Richter begründeten ihre Entscheidung weiterhin mit dem Fehlen deutlicher Abgrenzungsmerkmale wie beispielsweise einem deutlich sichtbaren Herstellernamen auf den von der Beklagten vertriebenen Schuhmodellen.

Das Gericht stellte daher im Ergebnis fest, dass die vorliegend übernommenen Merkmale grundsätzlich dazu geeignet sind, insbesondere jüngere Frauen auf die betriebliche Herkunft der jeweiligen Modelle hinzuweisen und untersagten der Beklagten somit deren weiteren Vertrieb unter Androhung eines Zwangsgeldes bei Zuwiderhandlung.

Mit dem vorliegenden Urteil hat das OLG Frankfurt im Sinne eines starken wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes entschieden. Dabei waren an die besonderen Merkmale grundsätzlich hohe Anforderungen zu stellen, da es sich bei dem Verbot des in den Verkehr bringen bestimmter Produkte um wesentliche Eingriffe in die grundsätzlich geschützte Privatautonomie von Unternehmen handelt. Die dargelegte Abwägung der Richter erscheint dabei als im Ergebnis überzeugend. 

Da es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um einen Einzelfall ohne grundsätzliche Bedeutung handelt, hat das OLG Frankfurt die Revision zum BGH nicht zugelassen.

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.04.2014, Az. 6 U 276/12 


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