Werbung mit vorgeschriebener Reisepreisabsicherung
Dass das Klappern zum Handwerk gehört, ist nicht alleine dem Volksmund bekannt. Auch in der Vermarktung von Waren und Dienstleistungen wird auf findige Konzepte zur Sicherung des unternehmerischen Erfolgs abgestellt. Nicht immer sind die in den Mittelpunkt gerückten Vorteile für den Verbraucher aber derart lukrativ, wie es das Angebot verspricht. Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hatte einen solchen Fall im November 2013 zu entscheiden.
Umgehender Erhalt des Preissicherungsscheins
In dem Verfahren ging es um den Anbieter sogenannter Pauschalreisen, bei denen ein Gesamtpaket aus Reise, Verpflegung und Unterkunft für ein frei wählbares Urlaubsziel zu einem festen Preis in Anspruch genommen werden kann. Auf der eigenen Webseite, auf der die interessierten Verbraucher zudem einen solchen Vertrag abschließen konnten, warb das Unternehmen mit den diversen Vorzügen, die es den Klienten im Vergleich zu anderen Anbietern offerieren könne. Hierunter befand sich die Aussage, dass sofort nach Bestätigung des Reisevertrages der Preissicherungsschein an den Käufer übergeben wird. Dagegen wandte eine Verbraucherin allerdings die Klage ein, vermutete sie unter dem Vorgehen doch das Bewerben von Selbstverständlichkeiten.
Der Preissicherungsschein
Das im Mittelpunkt des Prozesses stehende Dokument sichert den Erwerb einer Reise in finanzieller Hinsicht ab. So kann es immer einmal vorkommen, dass das Reisebüro den Pauschalurlaub nicht durchführen und seine Klienten auch nicht ausbezahlen kann. Etwa im Falle der Insolvenz soll der Verbraucher jedoch nicht um sein Geld gebracht werden: Mit dem Reisesicherungsschein erwirbt das Reisebüro seinerseits eine Versicherungspolice, die es in der Situation der Zahlungsunfähigkeit vor solchen Forderungen bewahren soll. Wird der Pauschalurlaub sodann gebucht, geht dieser Schein an den Käufer über. Ihm stehen damit im Zweifelsfall die Ansprüche gegen den Versicherer zu, um die bereits gezahlte Summe für die Reise rückabwickeln zu können.
Mit der Selbstverständlichkeit geworben
Der juristische Knackpunkt des Verfahrens lag mithin in der Frage, ob die sofortige Übergabe eines solchen Preissicherungsscheins für den Käufer tatsächlich einen echten Vorteil darstellt, den er bei anderen Anbietern nicht erwarten kann – oder ob eine gesetzliche Grundlage die Übergabe des Dokuments sogar vorschreibt und es sich damit um eine Selbstverständlichkeit handelt, die nicht zum Zwecke der Werbung eingesetzt werden darf. In dem vorliegenden Fall bestimmt § 651k des Bürgerlichen Gesetzbuches das Vorgehen zwischen dem Reisebüro und seinem Vertragspartner: Erstgenanntes hat alles ihm Mögliche zur Sicherung des Preises zu unternehmen. Darunter wird nach herrschender Ansicht auch die unverzügliche Übergabe des Sicherungsscheins angesehen, der nach dem Erwerb der Reise den Käufer vor finanziellen Verlusten schützen soll.
Kein überraschendes Urteil
Dass das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu dem Beschluss kam, die Werbung des Reisebüros als rechtswidrig anzusehen, war erwartet worden. Zu eindeutig bestimmt die gesetzliche Grundlage, dass derartige Selbstverständlichkeiten nicht zur Täuschung der Verbraucher eingesetzt werden dürfen. Sicherlich wurde mit dem Angebot keine unwahre Behauptung erregt, doch eben ein Vorteil deklariert, der dem Käufer keine echten Privilegien an die Hand gibt. Dieser durfte ohnehin mit der sofortigen Übergabe des Preissicherungsscheins rechnen. Daher wurde dem Anbieter ein weiteres Bewerben dieses vermeintlichen Vorteils untersagt – er muss sich künftig in dem hart umkämpften Segment nach neuen Wegen der Kundenbindung umsehen.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.11.2013, Az. 6 U 154/13