• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Werbung mit unklaren Vergleichspreisen

Werbung mit unklaren Vergleichspreisen ist wettbewerbswidrig


Werbung mit unklaren Vergleichspreisen

Kunden sind preisbewusst und wählen häufig den Anbieter, bei dem sie ein bestimmtes Angebot erwerben möchten, nach dem günstigsten Verkaufspreis aus. Für Anbieter macht es deshalb durchaus einen Sinn, bei der Produktwerbung auf eine im Vergleich zur Konkurrenz günstige Preisgestaltung hinzuweisen. Doch bei solchen Preisvergleichen zu Werbezwecken können leicht die Grenzen zum unlauteren Wettbewerb überschritten werden. Ein klassisches Urteil des Bundesgerichtshofs zu dieser Problematik stammt aus dem Jahr 1980 und bezieht sich auf einen Rechtsstreit aus der Mitte der 1970er-Jahre.

Der Fall: Eine Einzelhandelskette hat in Zeitungsanzeigen einen Handstaubsauger unter der Angabe „Test ‚Gut‘, Preis ca. 170,35 bei uns 129,-“ angeboten. Ähnlich bewarb sie eine Handbohrmaschine und stellte einem „Preis lt. Test“ 278,- DM den eigenen „K.-Preis“ von 238,- DM gegenüber. Dagegen erhob ein eingetragener Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs Klage, weil es die Preisangaben und die Gegenüberstellungen für wettbewerbswidrig und unzulässig hielt. Das Landgericht Trier wies als erste Instanz die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung beim Oberlandesgericht Koblenz ein. Dieses verurteilte die Beklagte, es zu unterlassen, „einem ‚ca.-Preis lt. Test‘ eines Elektroartikels den eigenen von ihr verlangten Preis gegenüberzustellen“ sowie einem Preis „lt. Test“ ihren eigenen „K.-Preis“ gegenüberzustellen. Die Beklagte beantragte daraufhin Revision vor dem Bundesgerichtshof. Dessen 1. Zivilsenat wies jedoch dieses Begehren mit Urteil vom 12.12.1980 zurück (Az. I ZR 158/78).

In seiner Urteilsbegründung stimmte der Senat der Ansicht des Oberlandesgerichts zu, dass die Begriffe „ca.-Preis lt. Test“ und Preis „lt. Test“ unklar und deswegen irreführend und wettbewerbswidrig seien. Die Richter beriefen sich dabei auch auf ein BGH-Urteil aus dem Jahr 1964, das einen Preisvergleich mit Verweisen auf einen sog. „Listenpreis“, „Katalog-Preis“ oder „Brutto-Preis“ als unzulässig eingestuft hatte, weil diese Begriffe rechtlich undefiniert und tatsächlich vieldeutig seien (BGH, Urteil vom 10.06.1964, Az. Ib ZR 128/62). Das Gleiche gelte auch für den Verweis auf einen „regulären Preis“ oder die Verwendung des Wortes „statt“, wenn dabei nicht klargestellt ist, dass der frühere Preis vom werbenden Anbieter selbst verwandt worden ist.

Der Senat führte weiterhin aus, die Begriffe „ca.-Preis lt. Test“ oder Preis „lt. Test“ würden bei den Verbrauchern unterschiedliche Vorstellungen hervorrufen. Denn es sei nicht klar, ob es sich um einen geschätzten oder repräsentativ ermittelten Preis handele. Unklar sei ferner, ob der Vergleichspreis nur aus Preisen des Fachhandels oder auch aus solchen von Billiganbietern ermittelt sei. Darüber hinaus problematisierten die Richter die Verwendung des Begriffes „Test“. Die Beklagte hatte vor Gericht ausgeführt, dass man sich dabei auf die Zeitschrift „Test“ bezogen habe, die von der „Stiftung Warentest“ herausgegeben wird. Das OLG hatte in seiner Urteilsbegründung stillschweigend die Ansicht vertreten, die Kunden könnten einen solchen Bezug in den monierten Zeitungsanzeigen erkennen. Demgegenüber war der Senat der Auffassung, die Angabe „lt. Test“ sei ohne konkreten Inhalt und biete Raum für verschiedenartigste Meinungen. Vor allem bleibe unklar, ob es sich beim angegebenen Preis um den allgemeinen Marktpreis handele, von dem einzelne Anbieter nur gering abweichen, oder ob es vielleicht noch preiswertere Anbieter als die Beklagte gäbe.

Der Senat betonte jedoch, dass eine Werbung mit den Begriffen „unverbindlich empfohlener Preis“ bzw. „unverbindliche Preisempfehlung“ rechtlich zulässig sei. Denn dies sei ein gesetzlich definierter Begriff. Dies ist allerdings heute mit dem Wegfall von § 23 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), zuvor § 38a GWB nicht mehr der Fall. Dennoch kann der Begriff weiterhin verwendet werden, allerdings ist darauf zu achten, dass auch tatsächlich der Hersteller die „unverbindliche Preisempfehlung“ festgelegt hat.

Zusammenfassend resümierte der Senat, Werbung mit Begriffen wie „ca. Preis lt. Test“, wirke einer Markttransparenz entgegen. Kunden, die mit der Bildung des „ca. Preises“ nicht vertraut seien, können in die Irre geführt werden. Denn sie könnten aufgrund dieser Werbung annehmen, kein anderer Anbieter als die Beklagte biete das beworbene Produkt billiger an.

BGH, Urteil vom 12.12.1980, Az. I ZR 156/78


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland