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Werbung mit Test-Ergebnis


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Verkaufsprospekte, die von einem Anbieter des täglichen Bedarfs in Auftrag gegeben und an die Kundschaft verteilt werden, müssen wesentliche Eigenschaften der beworbenen Artikel aufweisen. Zu diesem Schluss kam das Landgericht in Köln. Dieses hatte sich insbesondere mit der Frage der Quellen von Testergebnissen sowie dem Mindesthaltbarkeitsdatum verderblicher Waren zu beschäftigen.

Den Wettbewerb nicht beachtet

Vor Gericht stand die Leiterin eines Supermarktes, nachdem ein Verein zur Wahrung der Lauterbarkeit des Wettbewerbes sie verklagt hatte. Gegenstand des Verfahrens war ein von der Beklagten veröffentlichter Verkaufsprospekt, der neben anderen Lebensmitteln auch Butter bewarb. Auf dem Foto des Artikels war ein Emblem der Stiftung Warentest nebst dem dazugehörigen Testergebnis dargestellt. Auch der Name, die Füllmenge sowie der Preis der Butter konnten sichtbar entnommen werden. Weitere wesentliche Eigenschaften fehlten indes. Der Verein als Kläger machte dagegen geltend, dass die Quelle des Testresultats sowie das Mindesthaltbarkeitsdatum der Butter hätten aufgeführt sein müssen, um den Wettbewerb zu wahren. Das Landgericht folgte in Teilen diesen Ausführungen.

Die Quelle des Tests

Zunächst war die Frage nach der Verwendung des Emblems der Stiftung Warentest sowie der Stiftung Ökotest für das Verfahren gegenständlich. Die Beklagte hatte die in dem Prospekt veröffentlichten Bilder offenbar aus dritten Quellen bezogen und besaß daran kein Urheberrecht. Dennoch verwandte sie Fotos, um den Werbewert zu erhöhen: So ließ sich die Butter besser verkaufen, wenn sie in den genannten Tests positiv abschnitt. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass der Käufer keinerlei Möglichkeit besäße, die Testreihen einzusehen, da ein Hinweis auf die Quelle fehle. Er sei somit nicht in der Lage, sich ein objektives Urteil zu bilden sowie einen Vergleich zu konkurrierenden Produkten vorzunehmen. Darin erkannte das Landgericht tatsächlich einen Rechtsverstoß.

Das Mindesthaltbarkeitsdatum der Produkte

Der zweite Aspekt der Verhandlung lag in der Frage, um welche Charge der Butter es sich handele. So sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Testergebnissen um einen festen Wert handele, da Lebensmittel stets Schwankungen hinsichtlich ihrer Eigenschaften unterliegen. Gerade bei Naturprodukten und sogenannten Biowaren sei es daher entscheidend, auch das Mindesthaltbarkeitsdatum als wesentliche Eigenschaft in der Werbung zu erwähnen und darüber hinaus einzuräumen, dass das Testergebnis der aktuell verkauften Butter durchaus abweichen könne. Hierbei folgte das Gericht der Auffassung des Klägers indes nicht und sprach der Beklagten das Recht zu. Sie kann in weiteren Prospekten daher auf die Nennung des Mindesthaltbarkeitsdatums verzichten.

Die Begründung des Urteils

Ursächlich für das Gericht war es in der Frage der Haltbarkeit, dass dem Datum keine wesentliche Eigenschaft zukommt. Zumindest dann nicht, wenn die getestete Charge offensichtlich bereits nicht mehr im Handel verfügbar sei und es sich somit in keinem Falle um die in dem Prospekt beworbene Butter handelt. Dem Verbraucher muss lediglich vermittelt werden, dass er kein Lebensmittel aus der getesteten Charge erwerben kann. Dabei genüge aber bereits ein Verweis auf die Quelle der Testergebnisse: Diese muss klar erkennbar neben dem Produkt aufgeführt sein. Anhand dieser Eigenschaft kann sich der Käufer eine Meinung zu Vergleichsprodukten sowie dem Test an sich bilden, ebenso aber auch darauf schließen, dass die geprüften Waren nicht jene sind, die nun zum Verkauf stehen.

LG Köln, Urteil vom 06.10.2011, Az. 31 O 205/11


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