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Werbung mit "Produkt des Jahres” kann unlauter sein

OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2012, Az. I-4 U 59/12


Werbung mit "Produkt des Jahres” kann unlauter sein

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 30.08.2012 unter dem Az. I-4 U 59/12 entschieden, dass ein Staubsauger nicht als "Produkt des Jahres“ bezeichnet werden darf, wenn nicht klar ist, wie diese Wertung zustande gekommen ist. Außerdem handelt ein Verkäufer wettbewerbswidrig und damit unlauter, wenn er gegen Gesetze verstößt.

Die Klägerin vertreibt Elektroartikel (wie Staubsauger) in ihrem Onlineshop. Der Beklagte verkauft ähnliche Artikel, darunter auch Staubsauger der britischen Marke E3.

Im Juli 2011 nahm die Klägerin bei dem Beklagten einen Testkauf vor. Sie kaufte bei dem Beklagten den „E3 DC32 Animal Pro Beutellosen Staubsauger violett“, Artikelnummer 4017. Zu dem Staubsauger sollte es einen Adapter für deutsche Anschlüsse geben. Die Klägerin stellte bei Lieferung fest, dass die Ware nicht mit der so genannten WEEE-Nummer beschriftet war. Der Artikel war in Malaysia für Großbritannien hergestellt worden. Wie er nach Deutschland kam, ist streitig zwischen den Parteien. Die Herstellerangabe und Marke des Staubsaugers fand sich auch nicht in einschlägigen Verzeichnissen.
Die Klägerin forderte daher den Beklagten zur Mitteilung auf, ob das Gerät dennoch registriert sei. Zugleich mahnte sie den Beklagten wegen eines anderen Staubsaugers ab, für den der Beklagte ihrer Ansicht nach in irreführender Weise warb. Die Werbung lautete nämlich: „Der E3 DC26 ist Produkt des Jahres 2010“.
Es wurde jedoch der DC26 wood+wool in einer Verbraucherbefragung zum „Produkt des Jahres 2010“ gewählt.

Die Klägerin verlangte die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Ersatz von Anwaltskosten von rund 1.080 €.

Der Beklagte gab wegen der Werbung eine Unterlassungserklärung ab und bat im Übrigen um Fristverlängerung. Nachdem kein Nachweis der Registrierung folgte, mahnte die Klägerin erneut ab und forderte Unterlassung, Elektroartikel in Deutschland zu verkaufen oder zu bewerben, wenn nicht der Hersteller bei EAR registriert sei und die WEEE-Nummer fehle.
Der Beklagte gab die Erklärung nicht ab und zahlte auch nicht. Daraufhin erwirkte die Klägerin eine einstweilige Verfügung, mit der es dem Beklagten untersagt wurde, Elektrogeräte nach Deutschland ohne die entsprechende Registrierung einzuführen
Als der Beklagte das geforderte Abschlussschreiben versendet hat, hatte er bereits einen Widerspruch gegen die Verfügung eingereicht, was die Klägerin jedoch zu dem Zeitpunkt nicht wusste. Der Widerspruch führte zur Aufhebung der Verfügung.

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch weiter.

Sie meint, der Beklagte sei ein Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes. Da eine Registrierung bei EAR nicht vorliege, handele er rechtswidrig und unlauter. Die Abmahnungen seien daher berechtigt gewesen.
Gegen das Urteil der Vorinstanz legten beide Parteien Berufung ein, die Klägerin nahm ihre Berufung zurück.
Die Berufung des Beklagten sieht das OLG Hamm als im Wesentlichen unbegründet an. Der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch wegen des Verstoßes gegen das ElektroG zu.
Das Verbot müsse sich nicht darauf beschränken, dass der Beklagte nicht als Hersteller registriert ist. Es könne aber nicht offen bleiben, entgegen der landgerichtlichen Auffassung, ob der Beklagte der Hersteller ist oder der Vertreiber des Artikels im Sinne des Gesetzes. Es handele sich um unterschiedliche Streitgegenstände, ob er Hersteller oder Vertreiber sei.
Jedenfalls habe der Beklagte jedoch wettbewerbswidrig gehandelt, denn wenn ein Händler gegen gesetzliche Vorschriften verstoße (hier: das Elektrogesetz) handele er auch wettbewerbswidrig und daher unlauter.

OLG Hamm, Urteil vom 30.08.2012, Az. I-4 U 59/12


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