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Werbung mit Originalware

Zur zulässigen Werbung für eigene Produkte als Originalware - keine Irreführung der Verbraucher


Werbung mit Originalware

Grundsätzlich ist es durchaus denkbar, dass eine Werbung, die die beworbene Ware als "Originalware" umschreibt, gegen die wettbewerbsrechtliche Vorschrift des § 5 UWG verstößt. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich dabei dem Grunde nach um eine Selbstverständlichkeit handelt und die Aussage objektiv auch richtig ist. Allerdings muss der Verkehr zusätzlich in dem so gekennzeichneten Angebot irrtümlicherweise einen gewissen Vorteil gegenüber konkurrierenden Produkten erkennen. In der Praxis wird dies jedoch regelmäßig nicht der Fall sein. Damit hat das OLG Hamm die sofortige Beschwerde, die von der Antragstellerin am 15. Oktober 2010 gegen einen Beschluss des LG Bochum eingereicht wurde, im Ergebnis als unbegründet zurückgewiesen.

Nach Auffassung des Gerichts lagen in dem konkreten Rechtsstreit die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 8 Abs. 1, 5 UWG nicht vor. Der Antragsgegner hatte nach Ansicht der Richter keineswegs mit irreführenden oder täuschenden Eigenschaften geworben. Wörtlich führt das OLG Hamm aus: 

“Die Voraussetzungen für eine Irreführung liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Denn einem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als Nachbildung kennzeichnet. Damit hat der Verbraucher Kenntnis von dieser selbstverständlichen bestehenden Verpflichtung. Eine Irreführung des Verbrauchers ist insoweit also nicht möglich. Dementsprechend ist die Werbung der Antragstellerin mit der sie sich von Anbietern von Imitaten und Fälschungen, wie es sie auf dem Markt des Textilhandels durchaus häufig gibt, abgrenzen will, als zulässig einzustufen.”

Der Bundesgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung zwar deutlich herausgestellt, dass eine Werbung, ohne Rücksicht auf ihre objektive Richtigkeit der Aussage, durchaus gegen § 5 UWG verstoßen kann. Grundlegende Voraussetzung für diesen Verstoß ist das allerdings, dass der Verbraucher, der durch die Werbung angesprochen werden soll, zu der Annahme gelangt, dass das Produkt einen gewissen Vorzug gegenüber anderen Fabrikaten der gleichen Gattungsart bietet. Ebenso muss ein Vorteil gegenüber Mitbewerbern sowie deren Angeboten erkennbar sein. Im Ergebnis bedeutet dies, dass der angesprochene Käufer irrtümlich einen Vorteil erkennt, der auf die herausgestellte Eigenschaft der Ware bzw. der Leistung zurückzuführen ist. Diese Annahme muss das Produkt bewusst von den gleichen Waren bzw. Leistungen, die von der Konkurrenz angeboten werden, abgrenzen. Handelt es sich demgegenüber bei der Aussage um eine Selbstverständlichkeit, wird der Verkehr in der Regel durch die betonte Eigenschaft nicht in die Irre geführt.

Das OLG Hamm erkennt in dem vorliegenden Fall die Voraussetzungen, die maßgeblich für die Irreführung des Verbrauchers sind, nicht an. Dem verständigen und informierten Verbraucher ist es dahingehend bekannt, dass der Anbieter seiner Produkte aufgrund einer Verpflichtung als "Originalware" kennzeichnet. Etwas anderes ergibt sich nur in den Fällen, wenn es sich bei der angebotenen Ware oder Leistung um eine Nachbildung handelt. Diese Eigenschaft muss selbstverständlich ebenso vom Anbieter angezeigt werden, wobei Nachbildungen verständlicherweise nicht als "Originalware" beworben werden dürfen. Da der Verbraucher jedoch die Verpflichtung des Verkäufers kennt, die Eigenschaft des Angebotes kenntlich zu machen, scheidet eine Irreführung seinerseits bereits im Ergebnis aus. Letztendlich soll durch die Werbung bewusst eine Abgrenzung zu Fälschungen sowie Imitaten hergestellt werden. Vor allem auf dem Markt der Textilindustrie kommt es häufig zu derartigen Nachbildungen, so dass dem Verbraucher schlussendlich auch ein Recht dazu eingeräumt werden muss, zu erfahren, ob es sich bei dem Artikel um eine solche Fälschung handelt, oder ob er bei Abschluss des Vertrages mit der Übergabe eines "Originalprodukts" rechnen darf.

OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2010, Az. I-4 W 121/10 


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