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Werbung mit objektiven Testergebnissen Dritter

Werbung mit objektiven Testergebnissen Dritter ist zulässig


Werbung mit objektiven Testergebnissen Dritter

Händler, die mit einem objektiven Testergebnis eines Dritten werben, handeln auch dann nicht wettbewerbswidrig, wenn sie sich darin als „Beste“ bezeichnen, sofern diese Aussage den objektiven Gesamtergebnissen der Tests entspricht.

Ein Telekomunternehmen hatte in mehreren unabhängigen Tests jeweils den 1. Platz eingenommen, wobei es sich beim Ergebnis der „Stiftung Warentest“ diesen Platz mit einem anderen Anbieter teilte. Mit diesem Ergebnis bewarb das beklagte Telekomunternehmen seine Dienste, ohne auf den zweiten Sieger hinzuweisen. Die Werbung beklagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen als irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

 

Grundlage der Entscheidung, ob es sich um eine Irreführung Im Sinne der §§ 3 und 5 UWG handele, müsse das Verständnis eines durchschnittlichen Kunden eines solchen Produktes sein (vgl. BGH-Urteile, Az. I ZR 167/97, I ZR 150/01 und I ZR 222/02), so das Gericht. Weiterhin dürften hierbei einzelne Aussagen nicht aus dem Zusammenhang der dazugehörigen Gesamtdarstellung gerissen werden (BGH-Urteile, Az. I ZR 100/00 und I ZR 41/00).

Die Kunden eines hier beworbenen Produktes würden eine solche Werbung jedoch dahingehend verstehen, dass die Dienste des Werbenden nicht in allen Einzelaspekten zwingend immer führend seien, sondern dass es sich eben um das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dieser Dienste handele.

Die Aussagen zu den Testergebnissen hinsichtlich der Testerberichte wären des Weiteren objektiv richtig. Somit läge auch hier keine Irreführung der Kunden vor (vgl. OLG Köln, Az. 6 U 19/08).

Aber auch in der Frage, ob hier tatsächlich eine Spitzenstellung, wie es die Werbung suggeriere, vorläge, hielte einer Prüfung stand. Grundlage einer solchen Spitzenposition sei nach gängiger Rechtsprechung zum einen ein erheblicher Vorsprung vor den Mitbewerbern, zum anderen eine anzunehmende Dauerhaftigkeit dieses Vorsprungs (BGH-Urteile, Az. IZR 41/00 sowie I ZR 284/01). Der Vorsprung sei auf der Grundlage der verschiedenen Testergebnisse der unabhängig voneinander durchgeführten Prüfungen derzeit eindeutig vorhanden. Auch sei die Möglichkeit, dass ein Mitbewerber ohne große Mühe das beklagte Unternehmen in naher Zukunft überholen könnte, als eher gering anzusehen.

Weiterhin sei die Werbung mit Testergebnissen Dritter grundsätzlich zulässig, auch wenn der Werbende dadurch sein Produkt besonders hervorhebe. Sich mit einer Auszeichnung Dritter zu „schmücken“ sei dabei statthaft. Voraussetzung sei lediglich, dass die Testergebnisse „seriös“ seien und nicht „erschlichen“ wurden. Sofern sich der Werbende dabei den Titel des „Siegers“ mit anderen Wettbewerbern teilen müsse, brauche er darauf nicht gesondert in seiner Werbung hinzuweisen (vgl. BGH, Az. I ZR 41/00).

Für die Praxis bedeutet dieses Urteil, das nicht zur Revision zugelassen wurde, dass eine Werbung mit solchen Testergebnissen, die nicht vom Werbenden selbst stammen, grundsätzlich möglich sind, solange diese Tests durch unabhängige Stellen durchgeführt und veröffentlicht wurden, diese objektiv überprüfbar sind und der Werbende sich diese Ergebnisse nicht „erschlichen“ hat. Er kann dann sogar mit seiner Siegerstellung werben, ohne einen evtl. weiteren Sieger ebenfalls erwähnen zu müssen. Diese besondere Stellung bedarf allerdings eines eindeutigen Vorsprungs vor den Mitbewerbern, der auch langfristig zu erwarten bleibt.

Das Gericht äußert sich in seinem Urteil allerdings nicht zu der Frage, ob die Werbung mit einem von einem Dritten durchgeführten Test, der vom Werbenden selbst bezahlt wurde, so zulässig sei.

OLG Köln, Urteil vom 01.03.2013, Az. 6 U 191/12


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