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Werbung mit "Oberpfälzer Bierkönigin"

OLG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2011, Az. 3 U 2521/10


Werbung mit "Oberpfälzer Bierkönigin"

Das Oberlandesgericht (OLG) in Nürnberg hat mit seinem Urteil vom 07.06.2011 unter dem Az. 3 U 2521/10 entschieden, dass eine Brauerei eine Werbung mit der selbsternannten Bezeichnung „Oberpfälzer Bierkönigin“ verbreiten darf, auch wenn diese "Königin" nur die Brauerei repräsentiert. Eine unlautere Handlung liege darin nicht, auch wenn möglicherweise die Vorstellung des Verbrauchers hinsichtlich des Titels fehlgeleitet werden könne. Das reiche aber nicht aus, um die Handlung der Beklagten als unlauter und damit unzulässig zu betrachten. Denn eine Grundlage für fehlende Lauterkeit gebe es hier nicht. Es werde nicht mit einem Gütezeichen geworben, für das eine Genehmigung erforderlich wäre; Behinderungsabsicht oder unsachlicher Einfluss sei ebenfalls nicht feststellbar. Auch eine Irreführung über die Brauerei liege nicht vor, auch keine Werbung, die andere Firmen herabsetzen würde.

Die Parteien sind Brauereibetreiber aus der Oberpfalz. Die Beklagte veranstaltet jedes Jahr die Wahl einer so genannten Oberpfälzer Bierkönigin und Oberpfälzer Bierprinzessinnen. Die Damen werden von der Brauerei eingekleidet und treten mit Schärpen auf, auf welchen die Jahreszahl zu sehen ist.

Auf Ihrer Homepage präsentierte die Beklagte auch die im Jahr 2010 neu gewählte Bierkönigin mit Prinzessinnen unter dem Titel „Oberpfälzer Bierkönigin“.
Die Bierkönigin und die Prinzessinnen stellt die Beklagte keinen anderen Brauereien zur Verfügung.

Die Klägerin trägt vor, vor einigen Jahren habe die Beklagte ihre Bierkönigin noch als „Bierkönigin der Brauerei B.“ betitelt. Wenn nun die neu gewählte Dame als „Oberpfälzer Bierkönigin“ bezeichnet werde, sei dies unlauter und zwar aus mehreren Gründen. Das Verhalten sei ein Verstoß gegen den § 3 UWG, weil durch das Handeln der Klägerin die Interessen der Mitbewerber spürbar beeinträchtigt werden.
Zudem verschleiere die Beklagte den Werbecharakter der geschäftlichen Handlungen.
Auch würde die Beklagte ihre Mitbewerber behindern, da sie eine reservierungsbedürftige Kennzeichnung verwende.
Der Verbraucher werde ferner in die Irre geführt, weil dieser denken würde, die Königin und die Prinzessinnen stünden für alle Oberpfälzer Brauereien als Gesamtheit. Insofern betreibe die Beklagte herabsetzende vergleichende Werbung, die nach § 6 UWG unlauter sei.

Die Beklagte dagegen meint, dass sie mit dem Zusatz, der auf der Schärpe aufgedruckt ist („B…. das Bier, das uns zu Freunden macht“), ausreichend die Zugehörigkeit der Bierkönigin zu ihrer Brauerei deutlich mache und daher die Tatbestände der Unlauterkeit nicht erfülle.
Das LG überzeugte diese Ansicht nicht. Es gab der Klage statt, weil die Beklagte sich nach § 3 UWG unlauter verhalte. Wegen des Auftritts der drei Damen würde der Verbraucher annehmen, dass die Beklagte der Hauptsponsor für die Wahl zur Oberpfälzer Bierkönigin sei, diese jedoch alle Brauereien in der Oberpfalz repräsentieren würden.
Sie maße sich damit eine Aufwertung ihrer Werbeträgerinnen an. Dieses sei mit einem Gütesiegel Qualitätskennzeichen gemäß § 3 UWG gleichzusetzen, ohne dass die Beklagte hierfür über eine Genehmigung eines entsprechenden Verbandes verfügen würde.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Damit hat sie auch Erfolg. Denn das OLG sieht in den Verletzungshandlungen keine unlauteren Handlungen im Sinne des UWG. Denn es sei zwar möglich, so das OLG, dass in der dargestellten Wahl der Bierkönigin eine falsche Vorstellung beim Verbraucher erzeugt werde. Das reiche jedoch nicht aus, um die Handlung unzulässig zu machen. Denn es fehle die Unlauterkeit des Verhaltens.
Die Beklagte verwende kein Gütezeichen oder Qualifikationssiegel ohne erforderliche Genehmigung. Es sei auch gar nicht zu erkennen und auch nicht dargelegt worden, weshalb und auf welcher Grundlage eine solche Genehmigung erforderlich sein sollte.
Im Übrigen sei dies auch gar nicht Gegenstand des Streits, denn der Klageantrag sei nicht mit einer Verletzungshandlung begründet worden, welcher eine fehlende Genehmigung zum Inhalt habe. Vielmehr störe sich die Klägerin daran, dass die Oberpfälzer Bierkönigin nicht von allen Brauereien der Region eingesetzt werden dürfe. Insoweit sei eine fehlende Genehmigung für die Klägerin bedeutungslos.

OLG Nürnberg, Urteil vom 07.06.2011, Az. 3 U 2521/10


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