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Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

LG DUS, 12 O 200/14


Werbung mit gesundheitsbezogenen Angaben

Das Düsseldorfer Landgericht entschied am 8. Oktober 2014 in einem Fall, in dem es um die Zulässigkeit von gesundheitsbezogenen Angaben im Zusammenhang mit der Werbung für ein Produkt aus dem Bereich „Nahrungsergänzungsmittel“ ging. Dabei spielte die Frage, ob bestimmte Werbe-Aussagen in die Kategorie „Unspezifische Angaben“ einzuordnen seien oder nicht, bei der rechtlichen Würdigung eine zentrale Rolle.

Verfahrensparteien waren als Antragsgegnerin das für den Vertrieb des Produkts B1 verantwortliche Unternehmen B. Als Bestandteile von B1 wurden genannt: Die Vitamine C und D sowie Zink, Mangan und Kalzium. Außerdem Glucosaminsulfat, Chondroitinsulfat und indischer Weihrauch in extrahierter Form.
Als Antragsteller trat in dem Verfahren der eingetragene Verein V auf, in dem ungefähr 150 berufsmäßig in den Bereichen Heilwesen und Heilmittel tätige Mitglieder organisiert sind. Der Verein hat es sich zur satzungsmäßigen Aufgabe gemacht, im Interesse seiner Mitglieder darüber zu wachen, dass in deren Berufssparten die für den lauteren Wettbewerb geltenden Regeln eingehalten werden.

V mahnte B im Juni 2014 ab, im Zusammenhang mit der Bewerbung ihres Produkts bestimmte Aussagen zu verwenden. B erklärte sich lediglich bereit auf einige der kritisierten Aussagen zu verzichten. Daraufhin erwirkte der Verein am 26. Juni 2014 eine einstweilige Verfügung, nach der es B untersagt wurde, im Geschäftsverkehr die kritisierten Aussagen zur Bewerbung von B1 zu verwenden. Gegen diese Verfügung legte B Widerspruch ein, über den in Folge die Düsseldorfer Landrichter entschieden. V beantragte im Gegenzug die Bestätigung der einstweiligen Verfügung.

Zu den strittigen Aussagen gehörten im Zusammenhang mit Problematiken an Gelenken und Knorpeln aufgestellte Behauptungen, nach denen in B1 enthaltene „wichtige Gelenknährstoffe“ die Funktionen von Gelenken, Knorpeln und Knochen sichern helfen würden. Außerdem wurde B1 die Eigenschaften zugeschrieben, bei Gelenksteifigkeit am Morgen zu helfen und der Belastung von Gelenken im Beruf und in der Freizeit vorzubeugen. Unter Hinweis auf den B1-Bestandteil Chondroitinsulfat wurde unterstrichen, dass Chondroitin dazu dient, die Wirkung harter Bewegungen auf das Gelenk wie ein Stoßdämpfer abzumildern. Beweglichkeit der Gelenke und Knochen wurde mit dem ebenfalls in B1 enthaltenen indischen Weihrauch in Verbindung gebracht.

Auf diese Aussagen von B Bezug nehmend stellte V fest, dass von B in allen Fällen kein Nachweis auf wissenschaftlicher Basis für die behaupteten Wirkungen erbracht worden sei. Dagegen wandte B ein, dass solcher Wirkungsnachweis nicht erforderlich sei, weil es sich bei den gemachten Behauptungen um so genannte „unspezifische Aussagen“ handele, die nach BGH-Rechtsprechung zulässig seien. Ergänzend wies B darauf hin, dass die behaupteten Wirkungszusammenhänge durchaus durch wissenschaftliche, von B einzeln aufgeführte Studien belegt seien.

Das Gericht kam nach Bejahung seiner eigenen Zuständigkeit sowie der Antragsbefugnis von V bei seiner rechtlichen Würdigung zu dem Urteil, dass der Antrag von V auf einstweilige Verfügung zulässig und auch begründet sei. Dem Widerspruch von B wurde somit nicht entsprochen.

Das Gericht stellte klar, dass es sich bei den Werbeaussagen von B um gesundheitsbezogene Angaben gehandelt habe, da impliziert worden sei, dass sich durch den Verzehr von B1 eine Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes des Konsumenten erzielen lasse. Diese Aussagen waren nicht unspezifisch, wie B behauptet hatte, da nicht nur die Förderung eines allgemeinen („unspezifischen“) Wohlbefindens mit der Verwendung von B1 in Verbindung gebracht worden sei, sondern auf ganz bestimmte Wirkungen auf Knochen und Gelenke Bezug genommen wurde. Die von B aufgeführten Studien erfüllten, so das Gericht nach seiner Einzelprüfung der vorgelegen Studien, nicht die notwendigen Ansprüche an gesicherte wissenschaftliche Nachweise.

LG Düsseldorf, Urteil v. 08.10.2014, Az. 12 O 200/14


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