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Werbung mit Emissionsfreiheit


Werbung mit Emissionsfreiheit

Umweltfreundlichkeit ist eine Eigenschaft, mit der gern geworben wird. Wenn von einem Gerät zum Beispiel behauptet wird, dass dieses keinerlei CO2 verursache, steigert dies die Attraktivität des Produkts und fördert den Verkauf. Mit der Frage, inwieweit Emissionsfreiheit als Eigenschaft eines Geräts, das Strom aus dem Netz bezieht, behauptet werden darf, hatte sich jetzt das Oberlandesgericht Hamm zu beschäftigen.

Die Vorgeschichte

Die Beklagte hatte im Internet einen Infrarotstrahler unter anderem damit beworben, dass dieser "100% umweltfreundlich" sei, weil "keine Emissionen (z.B. CO2)" entstünden. Es fehlten auf der Internetseite jedoch Hinweise darauf, wie der für den Betrieb erforderliche Strom gewonnen wird. Tatsächlich verursachen die von der Beklagten vertriebenen Heizstrahler am Ort ihrer Aufstellung keine Emissionen. Das gilt aber nicht zwingend für die Art der Stromgewinnung. Der Kläger sah darin eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1, Satz 2 Nr. 1 UWG und machte einen Anspruch auf Unterlassung geltend. Das Landgericht Essen gab dem Kläger Recht. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage dagegen auf die Berufung der Beklagten ab.

"Umweltfreundlich" - global oder lokal?

Die Beurteilung dieses Falls hing letztlich an der Frage, ob die Eigenschaft "emissionsfrei" global oder lokal zu verstehen sei - und zwar aus der Sicht des Verbrauchers. Inwieweit ist es irreführend, wenn ein Hersteller von einem bestimmten Gerät, das vor Ort keine Emissionen verursacht, generell behauptet, es sei emissionsfrei (insbesondere in Bezug auf Kohlendioxid)? 

Das Landgericht Essen hatte diese Frage noch dahingehend beantwortet, dass der verständige Verbraucher eine solche Aussage global verstehe. Dies gelte auch dann, wenn man grundsätzlich davon ausgeht, dass Umweltfreundlichkeit immer relativ (bezogen auf das Gerät) zu verstehen sei, weil im vorliegenden Fall die betonte Aussage "100% umweltfreundlich" auf eine globale Eigenschaft hindeute. "Umweltfreundlich" sei daher im absoluten Sinne zu verstehen. Der verständige Verbraucher könne mit der angegriffenen Werbeaussage tatsächlich in die Irre geführt werden.

Wann ist ein Gerät emissionsfrei?

Das OLG Hamm jedoch schloss sich der Argumentation des Klägers an, der unter anderem die Duden-Definition des Begriffs "umweltfreundlich" als "die Umwelt nicht (übermäßig) beeinträchtigend" heranzog. Auch wisse ein verständiger Verbraucher, dass die Produktion des Netzstroms nicht immer emissionsfrei sei. Eine Täuschung über wesentliche Merkmale der Sache (§ 5 Abs. 1, Satz 2 Nr. 1 UWG) liege deshalb nicht vor. Denn der durchschnittlich informierte Verbraucher wisse sehr wohl, dass das werbende Unternehmen keinen Einfluss darauf habe, welche Stromquelle der Benutzer zum Betrieb des Geräts heranzieht. 

Selbstverständlich beeinflusse die Frage der Umweltfreundlichkeit auch die Kaufentscheidung des Verbrauchers. Dieser sei im konkreten Fall jedoch nicht irregeführt worden, denn die Werbung mache insgesamt deutlich, dass sich die Eigenschaft "Umweltfreundlichkeit" in erster Linie auf das beworbene Produkt selbst beziehe. Insbesondere die an gleicher Stelle der monierten Werbung gemachte Aussage, dass mehr als "92 Prozent der Stromenergie in Wärme umgewandelt" werde, sei ein eindeutiger Hinweis darauf, dass das Gerät Strom aus dem Netz beziehe. Dem Verbraucher werde dadurch unmissverständlich klargemacht, dass der Hinweis auf die Umweltfreundlichkeit eindeutig auf das Gerät bezogen sei.

OLG Hamm, Urteil vom 27. September 2012, Az. I-4 U 63/12 


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