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Werbung mit "Augenzentrum" bei Facharztpraxis

VG DUS, 7 K 8148/13


Werbung mit "Augenzentrum" bei Facharztpraxis

Das Verwaltungsgericht (VG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 19.09.2014 unter dem Az. 7 K 8148/13 entschieden, dass eine Werbung einer Augenarztpraxis als “Augenzentrum” nicht irreführend ist. Es bestehe keine Legaldefinition hinsichtlich der Voraussetzungen für ein “Augenzentrum”.
Es könne offenbleiben, wie der Verkehr den Begriff auffasse, weil die Praxis tatsächlich ein "Mehr" gegenüber den Angeboten anderer Praxen anbiete und die Werbung schon deshalb nicht irreführend sei.
Der Kläger ist Augenarzt und betreibt eine Praxis mit drei weiteren Ärzten.
In einer Zeitung bewarb er diese Praxis unter der Bezeichnung „Augenzentrum T. ”. Aus der Werbung ging hervor, dass er das gesamte Spektrum der Augenheilkunde nebst Augenchirurgie anbiete. Die Ausstattung der Praxis sei vergleichbar mit derjenigen einer Universitätsklinik. Das OP-Zentrum sei bemüht, mit „Hausaugenärzten” zu kooperieren. Diese sollen die vor- und nachbereitende Arbeit gemäß seiner Vorstellungen erledigen.

In einem Schreiben forderte die Beklagte den Kläger zu der Erklärung auf, was für eine Einrichtung ein „Augenzentrum” sein soll. Bislang sei er bei ihr nur als in einer Einzelpraxis tätiger Arzt registriert. Er habe keine Tätigkeit als Leiter eines so genannten Augenzentrums angezeigt.

Mit Hilfe seines Anwalts führte der Kläger aus, dass er eine Praxisgemeinschaft mit einer Ärztin geführt habe und seit geraumer Zeit die Praxis alleine innehabe. Zugleich habe er die Praxis einer anderen Ärztin übernommen, die als Zweigpraxis fortgeführt werde. Im Übrigen dürfe sich die Mehr-Personen-Gemeinschaftspraxis durchaus als „Zentrum” bezeichnen.
Gleiches gelte für Einzelpraxen mit angestellten Ärzten.
Die Beklagte wies auf Entscheidungen des BGH und des VG Minden hin, deren Aussage es ist, eine Einzelpraxis dürfe eben nicht mit der Bezeichnung „Zentrum” geführt werden. Der Kläger wies wiederum auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts hin, demzufolge die Legaldefinition des "medizinischen Versorgungszentrums" nach § 95 Abs. 1a SGB V auf das Verständnis des Begriffs „Zentrum” rückwirken könnte. Eine weitere Bedeutung als die Tätigkeit zweier Ärzte sei nicht erforderlich. Die Beklagte jedoch bestand auf ihrer Ansicht und forderte den Kläger zu der Bestätigung auf, dass er sich nicht weiter als „Augenzentrum T. ” bezeichnen werde.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage und bekommt vom Verwaltungsgericht Düsseldorf Recht. Die Verfügung der Beklagten sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten gemäß § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Werbeverbote für Ärzte dürfen nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Artikel 12 GG eingreifen. Dem Arzt sei nicht jede, sondern nur eine berufswidrige Werbung untersagt. Interessengerechte Informationen, die frei von Irrtumserregung seien, müssen im geschäftlichen Verkehr möglich sein.
Berufswidrig sei nur solche Werbung, die zu Irrtum und Verunsicherung führe und das Vertrauen in den Beruf des Arztes zu untergraben geeignet sei.
Die Führung der Praxis als „Augenzentrum T.” sei jedoch keine irreführende Werbung. Denn die Bezeichnung enthalte schon nicht konkrete Tatsachenbehauptungen oder Werbeversprechen. Selbst wenn man in ihr eine Aussage über ein besonderes Leistungsangebot erblicken würde, so sei im Falle der Praxis des Klägers schließlich ein höheres Angebot als das einer normalen Praxis auch gegeben.

VG Düsseldorf, Urteil vom 19.09.2014, Az. 7 K 8148/13


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