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Werbung mit älteren Testergebnissen

Werbung mit älteren Testergebnissen unter bestimmten Umständen zulässig


Werbung mit älteren Testergebnissen

Enthält eine Werbung für Lebensmittel ein Testergebnis (z.B. Stiftung Warentest), welches schon einige Jahre alt ist, hierzu allerdings keine neueren Untersuchungen vorliegen, so darf das Unternehmen auch dann mit diesem Testergebnis werben, wenn es keine Angaben zu der damals untersuchten Charge sowie zum Mindesthaltbarkeitsdatum macht. Voraussetzung ist allerdings, dass in der Werbung die Angaben zur Veröffentlichung der Testergebnisse (Jahr und Heftnummer) ersichtlich sind und das Produkt grundsätzlich der damalig untersuchten Ware entspricht. Auch dürfen keine saisonbedingten Unterschiede auftreten, welche die Qualität beeinträchtigen könnten.

Hintergrund war die Klage gegen einen Kaffeehersteller, der seine Kaffe-Pads mit einem fünf Jahre alten Testergebnis der Stiftung Warentest beworben hatte, ohne dabei die damals untersuchte Charge anzugeben. Auch die Nennung des Mindesthaltbarkeitsdatums wurde nicht vorgenommen. Der Kläger war hierbei der Ansicht, die Frage sei von grundsätzlicher Bedeutung.

Das Gericht stellt dazu fest, dass es sich bei der gestellten Frage um keinen juristischen Disput handele, der grundsätzliche Bedeutung habe, da der Kläger insbesondere nicht klar machen könne, dass es in der zu entscheidenden Frage überhaupt unterschiedliche Ansichten in der gängigen Rechtsprechung gäbe.

Es wurde dabei bestätigt, dass die vorliegende Werbung nicht gegen den Anhang 2 (unerlaubte Verwendung von Gütezeichen) des § 3 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoße, da die Verwendung der Testergebnisse nach gängiger Rechtsprechung nämlich zulässig gewesen sei. Weiterhin habe keine „Bestätigung, Billigung oder Genehmigung“ im Sinne des § 3 Abs. 3 Anh. 4 vorgelegen, weswegen auch hier kein Verstoß zu erkennen sei. Schließlich liege auch keine „ Irreführung durch Unterlassung“ (§ 5 UWG) vor, da die Angabe zur Mindesthaltbarkeit hier unerheblich wäre.

Durch die gängige Rechtsprechung werde bestätigt, dass eine Werbung mit älteren Testergebnissen grundsätzlich zulässig sei, sofern das beworbene Produkt dem Grunde nach identisch mit der ursprünglich getesteten Ware wäre, der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Testergebnisse angegeben würde und es keine neuere technische Entwicklung zu diesem Produkt gäbe (vgl. BGH, Az. I ZR 200/83; OLG Düsseldorf, GRUR 1981, 750, 751; OLG Hamburg, GRUR 2000, 530, 532). Auch dürfe hierbei keine Ware vorliegen, die z.B. durch saisonabhängige Umwelteinflüsse in ihrer Qualität beeinträchtigt sein könnte (vgl. LG Duisburg, LRE 59, 371).

In der Praxis bedeutet dies, dass auch Lebensmittel mit einem alten Testergebnis beworben werden dürfen, sofern hierbei der Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Testergebnisse (Jahr und Heft) sichtbar ist. Weitere Voraussetzung muss allerdings sein, dass dieses beworbene Produkt mit der damals getesteten Ware grundsätzlich identisch ist. Auch dürfen seit diesem Zeitpunkt keine neueren Tests vorliegen. Weiterhin muss darauf geachtet werden, dass es für das Produkt keine technischen Neuerungen gegeben hat. Schließlich ist insbesondere bei Lebensmitteln darauf zu achten, dass diese keinen saisonalen Qualitätsunterschieden unterliegen, wie dies z.B. bei Olivenöl vorkommt. Wenn all diese Vorgaben beachtet werden, kann nicht nur auf den Hinweis zur ursprünglich getesteten Charge verzichtet werden, sondern auch auf die Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums.

BGH, Urteil vom 15.08.2013, Az. I ZR 197/12


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