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Werbung mit "20 Songs gratis"

Wird mit "20 Songs gratis" geworben, müssen diese sofort bereitstehen


Werbung mit "20 Songs gratis"

In einem Urteil vom 25. Januar 2011 entschied des Oberlandesgericht Düsseldorf, dass Betreiber einer Internetseite, die es ihren Nutzern ermöglicht, Internetradiomitschnitte anzufertigen, nicht mit der Aussage "20 Songs gratis" werben darf, wenn diese Songs nicht direkt von beispielsweise einer Datenbank abgerufen werden können.

Geklagt hatte ein Dachverband mehrerer Unternehmen, der gegen unlautere Geschäftstätigkeiten vorgeht. Angeklagt war eine Internetplattform, die Software anbietet, welche es dem Kunden erlaubt, Mitschnitte von Liedern, die über Internetradiosender gesendet werden, anzufertigen. Der Mitschnitt selbst ist als Privatkopie gemäß Urheberrechtsgesetz zulässig. In Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen wurde dessen Produkten ein Berechtigungscode beigefügt, der dem Käufer "20 Songs gratis" anbot. Der Käufer kann also die Software herunterladen und nach Eingabe des Codes diese dazu nutzen, Internetradios nach 20 Songs zu durchsuchen und diese auch aufzuzeichnen. Dabei ist die Suche und Aufzeichnung auf genau die Songs beschränkt, die während der Nutzung im Internet gesendet werden.

Der Verband klagte, dass das Werbeversprechen irreführend sei. Die Aussage "20 Songs gratis" würde, so die Kläger, bei einem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck erwecken, mit Erwerb des Produkts einen Berechtigungscode zu erhalten, der es ermöglicht, 20 Lieder aus einer Datenbank kostenfrei auszuwählen, wies es bei ähnlichen Anbietern im Internet üblich ist.

Das Landgericht lehnte die Klage aus mehreren Gründen ab. Erstens müsse zwischen dem Verschulden des Internetanbieters und der Drittfirma, welche die Berechtigungscodes ihren Produkten beilegte und für deren Werbung zuständig war, unterschieden werden und zweitens bestehe auch keine Irreführung, da Verbraucher damit rechnen müssen, nicht auf jeden einzelnen Musiktitel sofort Zugriff zu haben, also eine längere Suche sowieso in Kauf nehmen müssten. Der Kläger wand ein, dass das Landgericht die Erwartungen der Zielgruppe, die hauptsächlich aus Jugendlichen besteht, nicht richtig eingeschätzt habe. Diese hätten nämlich Erfahrung mit dem Download von Musik aus dem Internet und könnten so einen Service, wie beispielsweise den des bekannten Anbieters iTunes, erwarten. Das beklagte Unternehmen argumentierte, dass bei anderen Downloadanbietern auch nicht alle Titel vorrätig seien, und drückte sein Vertrauen in das Sachverständnis des Landgerichts aus, bekräftigte damit also deren Auslegung bezüglich der Erwartungen der Kunden.

Das Oberlandesgericht aber verneinte diese Auffassung. Die Werbeaussage, so das OLG, würde tatsächlich bei Kunden die Erwartung hervorrufen, ihm stünde eine Datenbank zur Verfügung, aus dem er sich bis zu 20 Songs frei auswählen dürfte. Allgemein erwarten Kunden, mit Erwerb eines Produktes sofort auf diesen Zugriff zu haben, im Falle der Internetseite zumindest schon dann, wenn der Berechtigungscode eingegeben wird. Etwas anderes sind Nutzer, die bereits digital Musiktitel erworben haben, nicht gewöhnt. Außerdem sind die Nutzungsbedingungen dieser so erworbenen Werke weniger einschränkend als die der mittels der Software erstellten Privatkopien. Der Werbehinweis "Aktuelle Top-Charts und die besten Hits der letzten Jahre" ist nicht deutlich genug, um darin eine Einschränkung der auswählbaren Musiktitel auf die gerade im Internetradio gespielten Songs zu erkennen.

Eine Irreführung wurde auch bei anderen, direkt durch die Internetplattform verkauften Produkten erkannt. Das Oberlandesgericht legte den Betreibern also nahe, ihr Geschäftsmodell den Kunden offen darzulegen und diese über die Beschränkungen der mit ihrer Software erstellten Privatkopie zu informieren, um weitere Täuschungen zu vermeiden und den Verbrauchern die Möglichkeit zu geben, eine begründete Kaufentscheidung zu treffen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.01.2011, Az. I-20 U 30/10


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