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Werbung für Leistungen als "Datenschutzbeauftragter"

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.11.2008, Az. 25 U 114/08


Werbung für Leistungen als "Datenschutzbeauftragter"

Das Oberlandesgericht (OLG) in Frankfurt am Main hat mit seinem Beschluss vom 28.11.2008 unter dem Az. 25 U 114/08 entschieden, dass eine Werbung unlauter ist, wenn der Werbende für eine Dienstleistungen wirbt und dabei den Eindruck erweckt, dass es für den Empfänger eine Verpflichtung gebe, die beworbene Dienstleistung auch zu beanspruchen. In dem vorliegenden Fall geht es um Meldepflichten und Datenschutz im Zusammenhang mit einer Arztpraxis. In diesem Sinne Fehlvorstellungen zu erzeugen, stelle eine unsachliche Einflussnahme und Irreführung dar.

Damit hat das OLG Frankfurt am Main die Berufung des Beklagten mangels Aussicht auf Erfolg durch Beschluss zurückgewiesen. Die Rechtssache habe nämlich keine grundsätzliche Bedeutung und erfordere kein Urteil.

Die Berufungsbegründung setze sich nur sehr oberflächlich und mangelhaft mit der Verschleierung des Werbecharakters bei Wettbewerbshandlungen auseinander.
Ausgeblendet werde dabei, dass es schon unlauter sei, wenn der Unternehmer sich eines nichtgeschäftlichen Vorwandes bediene, zum Beispiel, indem er vorgebe, sich erhöhte Aufmerksamkeit durch fachliche Aussagen sichert, um den Marktteilnehmer mit einem Angebot zu bedenken.
Darüber hinaus werde der irreführende und mit einer aufgebauten Drohkulisse versehene unlautere Druck dadurch verstärkt, dass der Beklagte sich in einleitenden Sätzen als Antragsteller i.S.d. § 4g BDSG ausgegeben habe und dabei suggeriert habe, es gebe eine Pflicht der Arztpraxis zur Übermittlung von Angaben, die in § 4e BDSG festgelegt seien. Das sei wahrheitswidrig und aus der Luft gegriffen. Die genannte Norm gestalte lediglich eine Meldepflicht aus, wenn sie denn bestehe. Im vorliegenden Falle habe jedoch eine Befreiung von der Meldepflicht und Pflicht zur Bestellung des Datenschutzbeauftragten nahegelegen.
Als bedrohlich seien auch neben der ins Blaue hinein behaupteten Meldepflicht und der angeblich nötigen Bestellung eines Datenschutzbeauftragten auch die angedrohten Bußgelder aufzufassen gewesen. Soweit die Berufung diese Hinweise verteidigt, helfe das nicht weiter, da sich keine Meldepflicht feststellen lasse und gar nicht dargetan sei. Davon abgesehen bestehe für das Gericht überhaupt kein vernünftiger Zweifel dahingehend, dass das Schreiben Fehlvorstellungen und unsachliche Einflussnahme bewirken sollte, da der Beklagte in seinem Schreiben, das er als „Sensibilisierung für Risiken” verharmloste, ohne ausreichende Grundlage Anlass zur Besorgnis vortäuschen und erhöhte Aufmerksamkeit erheischen wollte. Als Lösung für das vermeintliche Datenschutzproblem bot der Beklagte seine Dienste als Datenschutzbeauftragter an.
Nach alldem sei das Gericht überzeugt davon, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Daher könne sie auch per Beschluss zurückgewiesen werden. Daran hindere auch nicht, dass der Streit eine grundsätzliche Bedeutung habe oder Fragen aufwerfe, die der Fortbildung des Rechts dienen würden oder die zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil erfordern würden (§ 522 ZPO). Denn hier handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, welche keine rechtlichen Interessen der Allgemeinheit berühre.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.11.2008, Az. 25 U 114/08


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