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Werbung bei umstrittenen Therapieformen muss die Gegenmeinung darstellen

OLG Hamm, 4 U 57/13


Werbung bei umstrittenen Therapieformen muss die Gegenmeinung darstellen

Der Kläger vertritt als eingetragener Verein die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder. Er achtet auf die Einhaltung der Regeln des lauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bietet im Internet unter der Domain www.xxx-xxx.de „Edu-Kinestetik-Brain-Gym“, „begleitende Kinesiologie“ sowie drei weitere Behandlungsverfahren an. Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 06.09.2012 ab. Der Grund für die Abmahnung sieht der Kläger in der irreführenden Werbung, mit der die Beklagte die zuvor genannten Behandlungsmethoden bewirbt, für die sie keine belegbaren Wirkungsbehauptungen beibringen kann. Der Kläger weist darauf hin, dass die Beklagte nicht über eine behördliche Erlaubnis zur den von ihr ausgeführten Heilbehandlungen verfüge. Der Kläger erwirkte gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Münster. Die Beklagte hatte sich geweigert, die von dem Kläger geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Der Beschluss der einstweiligen Verfügung erging am 02.10.2012. Durch ihren Anwalt gab die Beklagte am 18.10.2012 eine Abschlusserklärung für die drei weiteren angegriffenen Verfahren sowie das Anbieten und Bewerben von Heilbehandlungen ohne behördliche Erlaubnis ab. Für die Verfahren „Edu-Kinestetik-Brain-Gym“ und „begleitende Kinesiologie“ gab sie keine Abschlusserklärung ab.

Die streitgegenständlichen Werbeaussagen verstoßen nach Meinung des Klägers als irreführende Heilmittelwerbung gegen § 3 Nr. 1 HWG. Ferner zieht er das lauterkeitsrechtliche Irreführungsgebot nach § 3 UWG heran. Der Kläger behauptet, bei den Behandlungsmethoden der Beklagten handele es sich um Pseudowissenschaft. Er zieht für seine Darlegungen das Handbuch „Die andere Medizin“ von Stiftung Warentest sowie die Datenbank Wikipedia mit dem Stichwort „Kineseiologie“ heran. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die in seinem Abmahnschreiben vom 06.09.2012 aufgeführten Behandlungsverfahren auf ihrer Internetseite zu bewerben. Bei jedem Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro oder eine ersatzweise Ordnungshaft von sechs Monaten fällig. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet die von dem Kläger vorgebrachten Eingaben. Als „begleitende Kinesiologin“ nehme sie nicht für sich in Anspruch, bei ihren Klienten psychische oder physische Erkrankungen zu diagnostizieren oder zu therapieren. Sie weise ihre Kunden darauf hin, dass ihre Therapien eine ärztliche Untersuchung nicht ersetzen. Die begleitende Kinesiologie werde von Heilpraktikern und Ärzten angewendet. Die durch den Kläger beigebrachten Beweise einer „Pseudowissenschaft“ bezeichnet sie als unsubstantiiert. Beide Parteien verfolgen in der Berufungsinstanz ihr Vorbringen weiter. Der Kläger beruft sich auf die evidenzbasierte Überprüfbarkeit seines ergänzenden Vortrages, während die Beklagte eine Nachprüfbarkeit der von dem Kläger beigebrachten Beweise bestreitet. Eine Umkehr der Beweislast sieht sie als nicht gegeben an.

Das Gericht sieht die zulässige Berufung der Beklagten als nicht begründet an, die Klage ist zulässig. Die Unterlassungsanträge sind als konkrete Verletzungshandlung im Sinne von § 253 ZPO hinreichend bestimmt. Gemäß § 8 UWG ist der Kläger klagebefugt und die Klage begründet. Die angegriffenen Werbeaussagen sind geschäftliche Handlungen nach § 2 UWG und nach §§ 3 und 4 UWG in Verbindung mit § 3 HWG unlauter. Bei den Werbeaussagen der Beklagten handelt es sich um eine Verletzung der in diesen Paragrafen geforderten Marktverhaltensregelungen. Entgegen der Meinung der Beklagten stuft das Berufungsgericht ihre Werbeaussagen als absatzfördernde Maßnahmen ein. Sie haben das Ziel, Anreize zur Abgabe, Verkauf und Verschreibung der von der Beklagten angebotenen Verfahren beziehungsweise Behandlungen zu schaffen. Im Falle einer gesundheitsbezogenen Werbung stellt das Gericht besonders hohe Anforderungen an die Richtigkeit dieser Aussagen. Die streitgegenständlichen Werbeaussagen umfassen physische und psychische Beschwerden mit Krankheitswert und beziehen sich auf Linderung oder Beseitigung von Krankheiten. Die Beklagte ist nicht in der Lage, eine therapeutische Wirkung ihrer Verfahren und Behandlungsmethoden zu belegen. Daher ist sie nach § 3 HWG als irreführende Werbung einzustufen. Von dieser Vorschrift und der ständigen Rechtsprechung wird Werbung mit unzureichend wissenschaftlich belegten Wirkungsaussagen erfasst. Da die Beklagte mit einer fachlich umstrittenen Meinung geworben hat, ergibt sich eine Umkehr der Beweislast, die sonst dem Kläger als Unterlassungsgläubiger obliegt. Die Beklagte übernimmt mit ihren Aussagen die Verantwortung für deren Richtigkeit, die sie in diesem Streitfall beweisen muss. Das Gericht geht nicht von einer wissenschaftlich gesicherten Erkenntnis aus. Für die Einstufung einer Werbung als irreführend ist es unerheblich, dass die Kunden der Beklagten vor Inanspruchnahme ihrer Dienstleistungen vertiefende Informationen erhalten. Alleine der Umstand, dass sich die von ihr angesprochenen Verkehrskreise durch ihre Werbung mit den angebotenen Behandlungsmethoden und Verfahren befassen, ist ausreichend.

Die vorliegende irreführende Werbung ist wettbewerbsrechtlich gleichfalls relevant, da das hohe Schutzgut der Gesundheit der Verbraucher betroffen ist. Es liegt eine spürbare Interessenbeeinträchtigung im Sinne von § 3 UWG vor. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist angesichts der streitgegenständlichen Werbung für ein fachlich umstrittenes Behandlungsverfahren ohne wissenschaftlich belegte Gegenmeinung keine objektive Entscheidung möglich. Das Gericht vermutet eine Wiederholungsgefahr. Die Berufung der Beklagten gegen die einstweilige Verfügung des Landgerichts Münster (Beschluss 02.10.2012, 022 O 111/12) wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. (§§ 97, 708, 713 ZPO).

OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2014, Az. 4 U 57/13


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