• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Werbung bei nachträglicher Preissteigerung

OLG Köln, 6 W 11/14


Werbung bei nachträglicher Preissteigerung

Das Oberlandesgericht (OLG) in Köln, hat unter dem Aktenzeichen 6 W 11/14 mit Beschluss vom 04.02.14 einem großen Telefondiensteanbieter im Wege der einstweiligen Verfügung verboten, mit irreführenden Preisangaben zu werben.

Das beklagte Unternehmen hatte in seiner Werbung falsche Angaben zu den monatlich anfallenden Grundgebühren seiner Produkte gemacht.

Wie das OLG in seiner Begründung ausführte, würden die angesprochenen Verkehrskreise das Angebot so verstehen, dass der Preis auch nach Ablauf der Aktion 39,95 EUR pro Monat bis zum Ende des Vertrages betragen soll. Es war nicht damit zu rechnen, dass nach Ende einer Mindestvertragslaufzeit eine automatische Preiserhöhung in Höhe von 5 EUR pro Monat eintritt.

Dem Verbraucher sei es vertraut, dass Verträge mit einer Mindestlaufzeit versehen werden und ebenso sei es vertraut, dass Aktionspreise nur für bestimmte Zeiträume gelten. Daher hätte der Verbraucher auch in diesem Fall nicht damit gerechnet, dass nach Ende des Aktionszeitraumes eine weitere Preiserhöhung eintritt. Anders als es die Vorinstanz meinte, setzt das Fortlaufen des Vertrages keine Entscheidung des Kunden voraus. Wenn der Kunde die Preiserhöhung vermeiden wolle, müsse er aktiv den Vertrag kündigen. Wenn er nichts tue, weil er beispielsweise die Vertragsbedingungen vergessen habe, laufe der Vertrag mit erhöhtem Preis weiter.

Daher treffe es auch in diesem Fall nicht zu, dass der Kunde über Zusatzleistungen nicht in Kenntnis gesetzt werden müsse. Denn es handele sich bei dem nach dem 25. Monat der Vertragslaufzeit anfallenden Preis nicht um eine Zusatzleistung, die der Kunde durch eine gesonderte Entscheidung in Anspruch nehmen könne, sondern um den Preis für die versprochene Hauptleistung. Auch der erhöhte Preis finde seine Grundlage bereits im Abschluss des Hauptvertrages. Dass die Erhöhung durch den Kunden mittels Kündigung vermieden werden kann, stehe dem nicht entgegen.

Demnach sei die Werbeaussage „Nur 34,95 €/Monat für die ersten 6 Monate, danach 39,95 €/Monat“ falsch. Sie könne aus Sicht des Verbrauchers nur so verstanden werden, dass die Leistung solange 39,95 EUR kosten soll, bis der Vertrag gekündigt werde oder die Preise erhöht werden und hierdurch regelmäßig ein Sonderkündigungsrecht des Kunden entsteht).

Es sei auch kein guter Grund zu erkennen, warum die Antragsgegnerin es dem Kunden vorenthält, dass ab dem 25. Monat der Preis 44,95 EUR/Monat betragen soll. Auch durch eine Fußnote könne diese falsche Angabe nicht richtig gestellt werden.

Oberlandesgericht (OLG) Köln, Aktenzeichen 6 W 11/14, Beschluss vom 04.02.14 


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland