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Werbung bei Buch-Neuausgabe

Irreführende Werbung bei Ankündigung einer Buch-Neuausgabe


 Werbung bei Buch-Neuausgabe

Bei einer leicht veränderten Neuauflage eines Buches darf dieses nicht so beworben werden, dass der Eindruck entsteht, es sei identisch mit der Ursprungsauflage 

Bringt ein Verlag ein Buch in einer Neuauflage heraus, und weicht dieses in einigen Teilen von der Ursprungsausgabe ab, so darf der Verlag nicht den Eindruck erwecken, es handele sich um eine inhaltlich identische Ausgabe. Abweichungen im Format sind hingegen zulässig. Auch die Nutzung des Originalcovers erscheint unbeachtlich.

Hintergrund war die Neuausgabe eines Fotokunstbuches, welches in der Erstausgabe lediglich in einer eng begrenzten Menge editiert wurde, die entsprechend einen exorbitanten Preis hatte. In der 10 Jahre später erscheinenden Neuauflage wurden jedoch 74 der insgesamt 398 Fotos durch andere Werke des Künstlers ersetzt, ohne dass dies in der Werbung kenntlich gemacht wurde. Durch ein kleineres Format sowie den niedrigeren Preis sollten dabei größere Kundenkreise erreichen werden. Die Werbung des Verlages sowie einige Passagen auf dem Klappentext der Neuauflage ließen jedoch den Eindruck entstehen, dass es sich bei dem neuen Buch um eine inhaltlich dem Original gleiche Ausgabe handelte.

Die Aufmachung der Neuauflage in einem anderen (kleineren) Format oder in einer anderen Ausführung (Paperback statt Hardcover) sei nicht als wesentliche Abweichung vom Original zu sehen, so das Gericht.

Bei einer wesentlichen Veränderung des Inhalts (hier: 18,5% Abweichungen) stellten Aussagen, die dem angesprochenen Käuferkreis vorspielten, es handele sich inhaltlich um das gleiche Buch, einen Verstoß gegen die §§ 3 Abs. 1 sowie 2 und 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar.

Insbesondere sei der neue Käuferkreis nicht identisch mit der exklusiven Klientel der Erstausgabe. Werbeaussagen würden daher wesentlich zur Käuferentscheidung beitragen, die hier auf „relevante Weise beeinträchtigt“ werde.

Zu solchen Äußerungen zählten z.B.:

- „neue Ausgabe“: diese Aussage sei im Kontext der anderen Werbeformulierungen zu sehen und sei dann zu beanstanden, wenn im Weiteren besonders auf das Originalwerk abgestellt würde;

- „die Wiederauferstehung“: diese Begrifflichkeit erwecke klar den Eindruck, es wäre zu einer unveränderten Neuauflage des Originals gekommen;

- „wieder erhältlich“ und „... ist wieder da“: der Kunde müsse auch hier erwarten, es handele sich um eine inhaltlich gleiche Ausgabe;

- „... hat dieselbe DNA ...“: im Hinweis auf eine vermeintlich gleiche Erbinformation (DNA) müsse auch hier der Kunde annehmen, der Inhalt des formal abweichenden Buches müsse mit dem Original identisch sein;

- „... in einem Format ..., das eine demokratischere Verbreitung ermöglicht.“: hier müsse der Käufer durch ein kleineres Format und einen einfacheren Einband lediglich die Senkung des Preises des Originalwerkes annehmen, nicht jedoch auch die Veränderung des Inhalts.

Die Nutzung des gleichen Covermotivs sowie der gleichen Gestaltung des Schutzumschlages inkl. der Schrift und Farbe sei hingegen nicht zu beanstanden, da einerseits die Originalausgabe durch ihre Exklusivität dem breiten Publikum so unbekannt sei, dass eine Verwechslung mit dem Original eher unwahrscheinlich sei, andererseits selbst die Kenner des Originals bei der wesentlich leichteren, kleineren und preisgünstigeren Neuausgabe durch die Gleichheit des Einbandes nicht unbedingt auf Inhaltsgleichheit beider Bücher schließen dürften.

Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Veränderungen im Inhalt eines Werkes in einer Neuauflage nicht mit Aussagen geworben werden darf, die den Eindruck erwecken könnten, es handele sich inhaltlich um ein identisches Werk. Die Verwendung des Originalmotivs und der weiteren Aufmachung des Covers der Originalausgabe ist hingegen zulässig. Ob diese Grundsätze jedoch auch auf andere Medien (z.B. Schallplatten oder Filme) anzuwenden sind, und ob die Nutzung des gleichen Covers auch dann zulässig ist, wenn die Originalausgabe ein Massenprodukt gewesen ist, wird in dem Urteil nicht thematisiert. Entsprechende Hinweise auf Umschlägen von Neuauflagen könnten also ratsam sein.

OLG Köln, Urteil vom 11.06.2010, Az. 6 U 23/10


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