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Werbung als “spezialisierter Rechtsanwalt” u.U. wettbewerbswidrig

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.04.2015, Az. 6 U 3/14


Werbung als “spezialisierter Rechtsanwalt” u.U. wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil (Az. 6 U 3/14) vom 30.04.2015 entschieden, dass es rechtwidrig ist, wenn ein Anwalt mit der Formulierung „spezialisierter Rechtsanwalt für Arbeitsrecht“ wirbt. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte weder ein Fachanwaltstitel vorzuweisen noch die Voraussetzung für die Verleihung dieses Titels. Für das Gericht lag eine Verwechslungsgefahr vor. Potenzielle Kunden könnten die Bezeichnungen „Spezialist“ und „Fachanwalt“ verwechseln. Keine Gefahr dieser Art erkannte das Gericht bei Formulierungen wie „die Kanzlei X hat sich auf das Arbeitsrecht spezialisiert“ oder „Frau X spezialisierte sich auf das Arbeitsrecht.“ Nach Auffassung des Gerichts komme es bei der Beurteilung stets auf den genauen Kontext der Werbeaussagen an.

Auf seiner Website hatte der Beklagte mit Aussagen geworben wie: „dass sie sich auf das Arbeitsrecht spezialisiert haben…., dass sie eine spezialisierte Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht sind…, dass sie spezialisierte Rechtsanwälte für Arbeitsrecht sind…., dass sie über eine hohe fachliche Spezialisierung im Arbeitsrecht verfügen…“ Der Kläger beantragte, im geschäftlichen Verkehr nicht mit den genannten Formulierungen wörtlich oder sinngemäß zu werben. Insbesondere in der Aussage auf der Webseite „Wir als spezialisierte Rechtsanwälte für Arbeitsrecht wissen auf was bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geachtet werden muss…“ sah das Gericht einen Verstoß gegen § 7 I, II der Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) sowie gegen § 5 I S. 2 Nr. 3 UWG.

Der Beklagte hatte einen Lehrgang zum Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgreich absolviert. Dadurch hatte er sich zwar die „erforderlichen Kenntnisse“ erworben, um eine Spezialisierung auf diesem Gebiet zu behaupten. Nach Meinung der Richter reicht das allerdings nicht aus, um damit wie geschehen zu werben. Dem Beklagten fehle dazu der notwendige Erfahrungsschatz. Die Zulassung als Fachanwalt ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, die in einem Merkblatt der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main aufgeführt sind. Unter anderem ist der Nachweis praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht durch eine Fallliste zu erbringen. Zur Zulassungsberechtigung müssen mindestens 100 Fälle nachgewiesen werden. Davon muss die Hälfte der Fälle „gerichts- oder rechtsförmlich“ und in den vergangenen 36 Monaten vor der Antragstellung zum Fachanwalt bearbeitet worden sein.

Der Beklagte hatte vor Gericht behauptet, seine Kanzlei bearbeite im Monat acht bis zehn Fälle, die ausschließlich in den Bereich des Arbeitsrechts fallen. Der Kläger bestritt das und verwies auf die Fallliste. Demnach hatte die Kanzlei des Beklagten im Zeitraum 2012 bis 2014 lediglich mit 125 Fällen aus dem Arbeitsrecht zu tun. Außerdem fehle es an der Aufschlüsselung nach „Teilrechtsgebieten“ und zu „gerichts- und rechtsförmlichen“ Verfahren. Das Gericht berief sich auch auf die Rechtsprechung des BGH, wonach der Begriff „Spezialist für…“ mit der Bezeichnung „Fachanwalt für…“ verwechselt werden kann. Während die Formulierung „Fachanwalt für…“ ein förmliches Prüfungsverfahren voraussetzt, handelt es sich bei der Bezeichnung „Spezialist für…“ lediglich um eine Selbsteinschätzung, der keine Prüfung durch eine unabhängige Stelle vorausgegangen ist.

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30.04.2015, Az. 6 U 3/14


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