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Werbeslogans mit Allgemeingültigkeit

Der reine Wortlaut eines Werbeslogans, der bereits zuvor Allgemeingültigkeit erlangt hatte, steht nicht unter Schutz


Werbeslogans mit Allgemeingültigkeit

Stellt ein Unternehmen T-Shirts mit Slogans her, die zum allgemeinen Sprachgebrauch gehören, jedoch von einem Mitbewerber mit einer konkreten, u.U. sogar markenrechtlich geschützten, graphischen Ausgestaltung versehen wurden, so handelt er nicht wettbewerbswidrig, sofern er auf die spezifische Ausgestaltung verzichtet und nur den reinen Wortslogan übernimmt.

Hintergrund war die Klage eines Komikers, der in seinem Bühnenprogramm einen bestimmten Slogan verwendete, der allerdings bereits zuvor auch von anderen Stellen öffentlich verwendet wurde und daher bereits in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen war. Allerdings verwendete der Kläger diesen Slogan mit einer charakteristischen graphischen Ausgestaltung auf T-Shirts, die er als Merchandisingprodukte anbot. Das beklagte Unternehmen wiederum stellte ebensolche T-Shirts mit dem identischen Slogan her, ohne dabei allerdings diese graphische Ausgestaltung zu verwenden. Diese bot er auf verschiedenen Internetverkaufsbörsen an, wobei die Eingabe bestimmter, mit dem Kläger in Verbindung zu bringenden Suchworten, nicht die Artikel des Klägers, sondern die des Beklagten anzeigten.

Das Gericht stellt hierzu fest, der Kläger habe nicht auf eine vorhandene Registriermarke abgestellt, sondern Verstöße gegen die §§ 4 Nr. 9 UWG (Nachahmung), 5 Abs. 2 UWG (Irreführung durch Verwechslungsgefahr), 4 Nr. 2 MarkenG (Entstehung des Markenschutzes), 14 Abs. 2 Nr. MarkenG (Ausschließlichkeitsrechte im Zusammenhang mit Verwechslungen), 5 Abs. 3 MarkenG (Werktitel) und 15 Abs. 2 MarkenG (unbefugte Nutzung bei Verwechslung) geltend gemacht; die ggf. bestehende Registriermarke spiele hier also keine Rolle.

Es sei zu prüfen, ob eine „wettbewerbliche Eigenart“ überhaupt vorliege, was zu verneinen wäre.

Zwar sei es möglich, dass ein Slogan auch zuvor bekannt gewesen war, dieser müsse allerdings als Werbeslogan eine gewisse Originalität aufweisen. Sollte dieser Slogan allerdings bereits ins Allgemeingut übergegangen sein, so verliere er diese Eigenschaft. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Slogan nicht mehr eindeutig der Verwender identifiziert werden könnte.

Durch eine besondere graphische Ausgestaltung könne hingegen der Slogan – allerdings nur in der Verbindung mit eben dieser Gestaltung – über wettbewerbsrelevante Eigenschaften verfügen. Der reine Wortlaut des Slogans hingegen sei als Allgemeingut nicht schutzfähig, eine Nachahmung läge also nicht vor.

Auch wenn es bei Eingabe von Suchbegriffen, die dem Kläger zuzurechnen seien, eher zur Anzeige der Internetangebote des Mitbewerbers komme, läge dies nicht in der Verantwortung des Beklagten, da solche Ergebnisse automatisiert durch die Suchmaschinen der Internetverkaufsbörsen entstehe, eine Irreführung könne dem Beschuldigten somit nicht zugerechnet werden.

Auch eine Verwechslungsgefahr bestünde nicht, da der Slogan an sich nicht den Eindruck erwecke, er müsse ausschließlich dem Kläger zuzuordnen sein.

Weiterhin sei der Slogan für sich nicht dazu geeignet, hierin eine Marke zu erkennen, insbesondere nicht, wenn dieser auf einem T-Shirt aufgebracht sei, da die Allgemeinheit in der Wiedergabe des Slogans auf einem T-Shirt eben lediglich die Darstellung einer „Lebensweisheit“ sehe.

In der Praxis bedeutet dies, dass der Wortlaut eines Slogans, der bereits Allgemeingültigkeit erhalten hat, selbst dann nicht unter wettbewerbsrelevantem Schutz steht, wenn er in besonderer Weise graphisch gestaltet wurde. Der Wortlaut alleine kann insofern auch keinen markenrechtlichen Schutz erlangen. Vielmehr ist hierfür die Verbindung des Wortlautes mit der graphischen Gestaltung notwendig. Nutzt ein Mitbewerber dann jedoch lediglich den Wortlaut des Slogans, ohne ihn auch gestalterisch identisch auszuführen, so können hieraus keine Wettbewerbsverletzungen oder Schadensersatzansprüche gefolgert werden.

LG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2011, Az. 2a O 72/11


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