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Werbeagenturen haften für rechtswidrige eMail-Werbung

Werbeagenturen haften auch für wettbewerbswidriger Werbevorschläge


Werbeagenturen haften für rechtswidrige eMail-Werbung

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am 13. März 2003 in zweiter Instanz, dass eine zuvor vom Landgericht zur Zahlung von Schadensersatz verurteilte Werbeagentur für wettbewerbswidrige Werbung haften muss, auch wenn diese durch ihre Kunden eigenhändig verbreitet wird.

Geklagt hatte ein Unternehmen, das Getränkeautomaten vertreibt und im März 2000 bei der Werbeagentur drei Entwürfe für Werbe-Mailings in Auftrag gegeben hatte. Die Leistungen der Agentur wurden vertraglich auf Konzept, Gestaltung und Text festgelegt, beschränkten sich also auf vorbereitendende Maßnahmen wie Auswahl von Bildern, Layoutentwurf und Präsentation der Vorschläge. Die Umsetzung, also Druck und Verbreitung, war davon ausgeschlossen.

Nachdem die Agentur mehrere Entwürfe vorgelegt hatte, beendeten die Agentur und die Kläger einvernehmlich die Zusammenarbeit und der Automatenvertrieb produzierte und verbreitete die Werbematerialien ohne weitere Mitarbeit der Agentur. Daraufhin erhielten die Kläger ein anwaltliches Schreiben einer anderen Firma, welche die Werbung als wettbewerbswidrig einstufte und eine Unterlassungserklärung forderte. Diese hätten die Kläger auch abgeben, wenn sich die Agentur auf deren Anfrage bereit erklärt hätte, die Kosten zu tragen. Die Werbeagentur argumentierte jedoch, dass die Werbung weder wettbewerbswidrig sei, noch dass eine genaue rechtliche Prüfung Teil des vereinbarten Vertrages war, sie also nicht für die Entscheidung des Automatenvertriebs, die Entwürfe zu verwenden, haftbar gemacht werden kann. Auch habe die Agentur spezifisch darauf hingewiesen, dass eine rechtliche Prüfung nicht durchgeführt wurde, was aber aus Mangel an Beweisen vom Landgericht nicht anerkannt wurde.

In einem separaten Verfahren entschied das Landgericht Hamburg, dass die Werbung tatsächlich wettbewerbswidrig ist und der Automatenvertrieb wurde mittels einstweiliger Verfügung die Unterlassung auferlegt. Die Kosten dieses Prozesses musste laut Landgericht die Agentur übernehmen, woraufhin diese Berufung einlegte.

Das Oberlandesgericht lehnte die Berufung der Agentur mit der Begründung ab, dass eine wettbewerbswidrige Reklame fehlerhaft ist, verstößt also gegen den ausgehandelten Werkvertrag verstößt. Das Gericht argumentierte, dass eine aus rechtlichen Gründen nicht verwendbare Werbemaßnahme für die Auftraggeber unbrauchbar oder zumindest stark in ihrem Wert gemindert ist, also nicht die zu erwartende Leistung seitens der Agentur erbracht wurde. Da keine abweichenden Vereinbarungen den rechtlichen Zustand der Werbung betreffend festgelegt wurden, war eine ohne Weiteres einsetzbare Werbung zu erwarten gewesen.

Die Agentur rechtfertigte sich mit dem Argument, dass der ursprüngliche Vertrag frühzeitig gekündigt wurde und eine rechtliche Prüfung zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgeschlossen war, da die vorgelegten Entwürfe noch kein endgültiges Werk darstellten. Laut Gericht müssen aber selbst diese Vorschläge einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung unterzogen werden, da ansonsten die Entwürfe eine mangelhafte Leistung darstellen. Auch der nicht endgültig bewiesene Hinweis der Agentur auf die Notwendigkeit einer rechtlichen Prüfung befreit diese nicht von der Haftung. Ein mangelhaftes Werk bleibt auch nach einem Hinweis auf Unvollständigkeit mangelhaft.

Insgesamt trifft den Automatenvertrieb keine Mitschuld, da dem Unternehmen die Wettbewerbswidrigkeit nicht bewusst war. Auch lehnte das Gericht die Behauptung der Agentur ab, der Vertrieb hätte den gerichtlichen Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung wegen Erfolglosigkeit zurücknehmen müssen. Da beide Unternehmen vor Beginn des gerichtlichen Prozesses in Kontakt standen und die Agentur auf der rechtlichen Korrektheit der Werbung beharrte, war ein rechtlicher Einspruch seitens des Vertriebs akzeptabel. Die Agentur hat also die Kosten zu tragen; eine Revision wurde ausgeschlossen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2003, Az. 5 U 39/02


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