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Wer grüne Oliven schwarz eingefärbt ...

LG Duisburg, 2 O 84/14


Wer grüne Oliven schwarz eingefärbt ...

Das Landgericht (LG) in Duisburg hat mit seinem Urteil vom 06.03.2015 unter dem Az. 2 O 84/14 entschieden, dass eingefärbte grüne Oliven nicht als schwarze Oliven in den Verkauf gehen dürfen. Es liege ansonsten eine irreführende Angabe vor.
Damit hat das LG die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, zu unterlassen, den Artikel „HOJIBLANCA Spanische schwarze Oliven" zu bewerben.
Außerdem muss die Beklagte 214 Euro an den Kläger zahlen.

Der Kläger ist Dachverband aller Verbraucherzentralen in Deutschland. Nach § 2 seiner Satzung hat er sich den Schutz der Verbraucher zum Ziel gesetzt und nimmt Verbraucherinteressen wahr, indem er auch gegen Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unterbindet.

Die Beklagte verkauft in Frankfurt am Main und Darmstadt Oliven unter der Bezeichnung „Hojiblanca Spanische schwarze Oliven entsteint".
Die Bezeichnung ist durch Fettdruck hervorgehoben. Auf der Zutatenliste ist angegeben: „Zutaten: Schwarze Oliven, Wasser, Salz, Stabilisator: Eisen-Il-Gluconat [..,]". Bei einer anderen Variante heißt es: „Zutaten: Geschwärzte Oliven entsteint, Wasser, Salz, .... Stabilisator: Eisen-Il-Gluconat [...]".
Im Handel stehen Oliven, die natürlicherweise schwarz sind und grüne Oliven, die mittels Eisen-Il-Gluconat gefärbt werden.
Mit zwei Schreiben hat der Kläger die Beklagte erfolglos dazu aufgefordert, eine Unterlassungserklärung anzugeben.
Nach Ansicht des Klägers ist die Etikettierung des Produkts ein Verstoß gegen § 11 LFGB i.V.m. § 4 UWG. Der Verbraucher werde in die Irre geführt, da er anhand des Etiketts erwarte, schwarze Oliven zu bekommen und nicht schwarz eingefärbte. Dass die Angabe „Eisen-Il-Gluconat" in der Zutatenliste stehe, ändere daran nichts, denn der Verbraucher wisse in der Regel nicht, dass es sich dabei um schwarze Farbe handele.
Nichts auf der Verpackung sei geeignet, diesen Irrtum richtigzustellen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Sie vertritt die Auffassung, die Etiketten stellten keine Werbung dar. Es sei nur eine bildliche Wiedergabe und kein gestaltetes Werbemittel. Es gebe keine Erwartung der Verbraucher, nach der diese bei der Beschreibung von „schwarzen Oliven" solche erwarte, die von Natur aus schwarz seien. Die Verpackung sei deshalb nicht irreführend. Dem Verbraucher stehe es frei, sich kundig zu machen. Auf dem Etikett stehe auch nicht „spanische natürliche schwarze Oliven".
Es sei völlig ausreichend, dass in der Zutatenliste der deutliche Vermerk des Zusatzstoffes „Eisen-Il-Giuconat enthalten sei. Auch die Stiftung Warentest sehe es so.
Doch das LG Duisburg schließt sich der Ansicht des Klägers an und gibt der Klage statt. Es bestünden die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch gemäß der §§ 8, 3 und 4 UWG. Die Etiketten stellten ohne Weiteres Werbung dar. Denn auch Angaben auf Etiketten machen ein Produkt interessanter für den Verbraucher. Laut § 11 LFGB in Verbindung mit Artikel 7 Lebensmittelinfo-VO darf es in Bezug auf Lebensmittel keine Irreführung geben. Eine Irreführung liege jedoch hier vor.

LG Duisburg, Urteil vom 06.03.2015, Az. 2 O 84/14


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