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Was ist im Wettbewerbsrecht ein Unternehmen

Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 23.01.2014, Aktenzeichen 4 U 118/13


Was ist im Wettbewerbsrecht ein Unternehmen

Das Oberlandesgericht (OLG) in Hamm hat mit seinem Urteil vom 23.01.2014 unter dem Aktenzeichen 4 U 118/13 entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung der Antragstellerin zulässig sei. Der Zulässigkeit stehe nicht die Einrede des Rechtsmissbrauchs entgegen. Damit konkretisierte das OLG, was unter Rechtsmissbrauch im Wettbewerbsrecht zu verstehen sei.

Von einem Rechtsmissbrauch im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) könne die Rede sein, wenn es das vorrangige Motiv eines Mitbewerbers ist, sachfremde Ziele zu erreichen. Als typisches Beispiel sei ein Gebührenerzielungsinteresse zu sehen. Für sich genommen würde dies kein schutzwürdiges Interesse darstellen.

Die Darlegungs- und Beweislast trifft den Verletzer, hier den Antragsgegner.

Wenn ausreichend Indizien vorgetragen werden, die für eine rechtsmissbräuchliche Erhebung von Unterlassungsansprüchen sprechen, sei es Sache des Antragsstellers, diese zu widerlegen.

Die hier vorgetragenen Indizien lassen den Schluss auf die Rechtsmissbräuchlichkeit jedoch nicht zu.

Dass der Antragsteller in der Vergangenheit eine Vielzahl von Abmahnungen ausgesprochen habe, sei für sich allein genommen kein Beleg für einen Missbrauch. Ein solcher läge nur dann vor, wenn die Abmahntätigkeit sich quasi verselbstständigt hätte, also in keinem tragbaren Verhältnis zur eigentlichen Aufgabe der Antragstellerin stehen würde und daher kein nennenswertes Interesse außerhalb des Gebührenerzielungsinteresses bestehen könnte. Hiervon könne vorliegend nicht die Rede sein. Es handele sich bei der vermeintlichen Missbräuchlichkeit lediglich um einen Verdacht des Antragsgegners. Es sei auch nicht so, dass kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Rechtsverfolgung bestehen könne, nur weil das Angebot des Antragsgegners an Druckerzubehör hinsichtlich Umfang und Preisgestaltung nicht mit dem Angebot der Antragstellerin vergleichbar sei.

Durch die Verstöße würden jedenfalls Allgemein- und Verbraucherschutzinteressen tangiert. Davon abgesehen würden sich gerade kleine Anbieter durch entsprechendes Vorgehen auch gegen große Anbieter einen unlauteren Vorteil verschaffen. Daher erscheine es konsequent, dagegen vorzugehen. Allein die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe könne nicht zum Vorwurf gemacht werden. Selbst wenn das Unternehmen eine eigene Rechtsabteilung besitze, könne es Gebühren geltend machen. 

Auch die Durchführung eines Testkaufes stelle kein Indiz für ein missbräuchliches Verfolgen dar, denn die Erstattungsfähigkeit der Kosten hierfür sei umstritten. Aber auch sonst wäre die Durchführung eines Testkaufes nicht rechtsmissbräuchlich. 

Die Abmahnung weise auch keinen "verdächtigen" Gleichklang von Fristen auf. Die gesetzte Frist von 14 Tagen sei üblich.

Somit liege hier kein Rechtsmissbrauch vor.

Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 23.01.2014, Aktenzeichen 4 U 118/13


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