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Vorsicht bei garantiert echten Kundenmeinungen!

Gericht untersagt irreführende Werbung mit Kundenmeinungen


Vorsicht bei garantiert echten Kundenmeinungen!

Ein Dentallabor darf im Internet außerhalb von Fachkreisen mit Kundenmeinungen für Zahnersatzprodukte werben. Anders ist das, wenn es sich bei den Kundenbewertungen um eine zugunsten des Dentallabors geschönte Sammlung handelt, die nicht alle Bewertungen enthält. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte ein entsprechendes Unterlassungsurteil des Landgerichts Duisburg (OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2013, Az. I-20 U 55/12).

Im vorliegenden Fall ging es um eine Dentalhandelsgesellschaft, die mehrere Labore unterhält, in denen Zahnersatzprodukte angefertigt werden. Auf ihrer Internetseite warb die Gesellschaft für ihre Leistungen auch mit Kundenmeinungen, die mit dem Zusatz "Garantiert echte Kundenmeinungen" versehen waren. Per Link wurden die Internetnutzer auf die Seite einer anderen Gesellschaft weitergeleitet. Dort fand sich die Auflistung der Kundenbewertungen. 

Die Dentalhandelsgesellschaft hatte die externe Gesellschaft beauftragt, an die Kunden der Zahnlabore E-Mails mit einem Bewertungslink zu versenden. Während allerdings positive Kundenmeinungen mit vier oder fünf Bewertungssternen sofort freigeschaltet wurden, gelangten neutrale oder negative Kommentare zunächst in einen intensiven Prüfdurchgang. Bewertungen mit anstößigen oder rechtswidrigen Inhalten konnten von der beauftragten Gesellschaft direkt gelöscht werden. Bei anderen negativen Kommentaren behielt sich die Dentalhandelsgesellschaft vor, innerhalb von fünf Tagen ein "Schlichtungsverfahren" einzuleiten. Nahm der Kunde die negative Bewertung zurück oder reagierte er innerhalb von 14 Tagen nicht auf das angebotene "Schlichtungsverfahren", kam es nicht zu einer Veröffentlichung des betreffenden Kommentars. Blieb das Verfahren ergebnislos, lag die Entscheidung über das weitere Vorgehen beim Betreiber der Kundenbewertungsseite. 

Das Landgericht hatte in seinem Unterlassungsurteil zwar festgestellt, dass das Werben für Zahnersatzprodukte mit Kundenmeinungen außerhalb der sogenannten Fachkreise generell nicht verboten sei. Im vorliegenden Fall werde aber in irreführender Weise mit den Kundenbewertungen geworben, da nicht alle Kommentare veröffentlicht wurden. 

Diese Auffassung bestätigte das Oberlandesgericht, nachdem die Dentalhandelsgesellschaft in die Berufung gegangen war. Die Berufung sei zulässig, aber erfolglos, befand das OLG. Es änderte lediglich zur Klarstellung die Formulierung des erstinstanzlichen Unterlassungsurteils. Demnach ist es der Dentalgesellschaft untersagt, in der beschriebenen Weise mit Kundenmeinungen für ihre Zahnersatzprodukte zu werben. Das OLG erkannte wie schon das Landgericht einen Verstoß gegen § 11, Absatz 1, Nummer 11 HWG (Heilmittelwerbegesetz), weil die Werbung mit den Kundenbewertungen in irreführender Weise erfolge. Das gewählte Bewertungssystem führe zu einer übertrieben positiven Darstellung der Dentalgesellschaft. Allein die Tatsache, dass positive Kommentare sofort, schlechtere Bewertungen dagegen erst mit einer mehrtägigen Verzögerung veröffentlicht wurden, führe zu einer übertrieben positiven Gewichtung. Das OLG kritisierte außerdem das sogenannte Schlichtungsverfahren, das bei negativen Kundenmeinungen vorgesehen war. Allein dessen Existenz sei geeignet, unzufriedene Kunden davon abzuhalten, eine negative Bewertung abzugeben, die sie dann in einem Schlichtungsverfahren verteidigen müssten. Eine weitere Verzerrung der Meinungssammlung ergab sich nach Ansicht des OLG daraus, dass die beauftragte Gesellschaft bei rechtswidrigen Inhalten die komplette Kundenbewertung löschen konnte. Es sei nämlich davon auszugehen, dass sich rechtswidrige Inhalte vornehmlich in negativen Bewertungen von besonders unzufriedenen Kunden finden. Das Gesamtbild der Kundenmeinungen werde verfälscht, wenn besonders negative Kommentare nicht veröffentlicht werden, befand das OLG. Eine Revision gegen das Urteil ließ es nicht zu. 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19. Februar 2013, Az. I-20 U 55/12


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Kommentare (1)

  • xxTaironxx

    19 Februar 2014 um 10:22 |
    Hallo, ich selbst könnte schon feststellen, dass meine Bewertungen auf alternate.de zum positiven abgeändert oder nicht Online gestellt wurden. Meistens werden die sehr detaillierten Bewertungen abgeändert, da diese für andere gut nachzuvollziehen sind. Oder hat schon mal jemand ein mit 1 Stern bewertetes Produkt gefunden was wirklich ausführlich und authentisch geschrieben war? So das jeder die negative Bewertung auch verstehen konnte.

    Ich kann nur jedem Raten, bei Produkten nicht nur auf die Bewertungen des eigenen Onlineshop zu vertrauen und Produkte mit ausschließlich positiven Bewertungen, auch bei anderen Portalen zu überprüfen.

    Den ausschließlich zufriedene Kunden gibt es schlicht weg einfach nicht.

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