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Vorauszahlungspflicht des Kunden bei Reisebuchung wettbewerbswidrig

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.01.2014, Az. 2-24 O 151/13


Vorauszahlungspflicht des Kunden bei Reisebuchung wettbewerbswidrig

Es ist unzulässig, bei Buchung eines Fluges eine sofortige Vorauskasse in voller Höhe des Flugpreises zu verlangen. Die weitere Verwendung einer solchen Vertragsklausel untersagte das Landgericht Frankfurt. Denn die Klausel benachteiligt Kunden in unangemessener Weise gegenüber der Fluggesellschaft.

Geklagt hatte eine Verbraucherschutzzentrale. Sie berief sich auf die Regelungen des BGB und hielt die Klausel für sachlich nicht gerechtfertigt. Dazu verwies sie auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bei Pauschalreisen. Die Fluggesellschaft argumentierte dagegen, dass Vorauszahlungsklauseln weltweit und in verschiedenen Branchen absolut üblich seien. Im Bereich der Luftbeförderung gebe es entsprechende Empfehlungen internationaler Organisationen wie der IATA. Außerdem seien die Interessen der Kunden unter anderem durch die Fluggastrechteverordnung ausreichend geschützt. Die Klausel sei sachlich gerechtfertigt, weil der Fluggesellschaft hohe Vorauskosten entstehen. Daher hielt die Gesellschaft die vorgebrachten Urteile des BGH nicht für maßgeblich.

Das Landgericht Frankfurt entschied gegen die Argumentation der Fluggesellschaft. Fälligkeit und Angemessenheit des Beförderungsentgelts müssen sich nach den Vorgaben des BGB richten. Die vorgebrachten sonstigen Verordnungen und internationalen Übereinkommen haben für diese Frage keine Geltungskraft. Die Üblichkeit einer Regelung schließt außerdem nicht aus, dass die Regel unangemessen ist. Denn es handelt sich nicht um eine kollektiv ausgehandelte und allgemein anerkannte Bedingung.

Ein Luftbeförderungsvertrag ist nach deutschem Recht ein Werkvertrag, bei dem die Fluggesellschaft vorleistungspflichtig ist. Von diesem Leitbild kann die Fluggesellschaft abweichen, wenn sich das sachlich rechtfertigen lässt und den Kunden nicht unangemessen benachteiligt. Eine sachliche Rechtfertigung konnte das Gericht nicht erkennen. Die von der Fluggesellschaft vorgebrachten hohen Vorauskosten ließ es nicht gelten. Denn allgemeine Geschäftskosten sollten nicht durch den Kunden aufgefangen werden. Hohe Vorauskosten für den konkret gebuchten Flug hielt das Gericht nicht für plausibel. Die Klausel benachteiligt den Kunden zudem sehr deutlich. Er verliert sein Zurückbehaltungsrecht als Druckmittel gegenüber der Fluggesellschaft. Außerdem trägt er einseitig das Insolvenzrisiko. Den Einwand, dass die Gesellschaft durch die Klausel günstigere Preise anbieten kann, ließ das Gericht nicht gelten. Preisvorteile rechtfertigen generell keine juristisch unbilligen Bedingungen.

Das Landgericht gab auch Hinweise für eine angemessene Gestaltung der Vorauszahlung. Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung hielt es zunächst fest, dass sich eine übermäßige Vorauszahlung ohne Absicherung vor Gericht bisher nicht durchsetzen konnte. Bei Pauschalreisen haben Gerichte zwischen 10 und 20 Prozent des Preises als Vorauskasse akzeptiert, letzteres aber erst, seitdem die Kunden gegen eine Insolvenz des Unternehmens abgesichert sind. Eine solche Höhe erscheint angemessen. Dafür spricht auch, dass die Kunden der Fluggesellschaft nicht anonym sind. Eine Bonitätsprüfung ist für die Firma somit möglich. 

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 08.01.2014, Az. 2-24 O 151/13


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