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Videoüberwachung im Eingangsbereich

Videoüberwachung im Eingangsbereich eines privaten Bürogebäudes ist bei berechtigtem Interesse zulässig


Videoüberwachung im Eingangsbereich

Das OVG Lüneburg hat in einem Urteil vom 29. September 2014 entschieden, dass die Überwachung von Eingangsbereichen und Treppenaufgängen eines privaten Bürogebäudes mit einer Videokamera im Falle eines berechtigten Interesses erlaubt ist. Im konkreten Fall ging es um die Verhinderung von weiteren Diebstählen.

Die Klägerin ist Eigentümerin und Verwalterin eines privaten Bürogebäudes, in dem sich ihr Verwaltungssitz sowie Büros unter anderem von Rechtsanwälten, Steuerberatern und einer Bank befinden. 2009 wurden aus der Steuerberaterkanzlei im Erdgeschoss mehrere Notebooks gestohlen. Zudem beklagte die Klägerin Graffiti-Schmierereien an den Außenwänden des Gebäudes. Daher brachte sie zehn Videokameras an, die sie auf die Eingangsbereiche, Obergeschosse, den Vorraum des Treppenhauses sowie die Serverräume im Kellergeschoss verteilte. Die vor den Büroräumen der Bank installierte Kamera deinstallierte die Klägerin auf Wunsch der Bank.
Die fest installierten Videokameras schalteten sich nur bei Bewegungen ein und verfügten über keine Zoom- oder Schwenk-Funktion. Die Aufnahmen wurden im sogenannten black-box-Verfahren gespeichert und spätestens nach zehn Tagen automatisch gelöscht. An den Eingängen waren Schilder mit dem Hinweis auf die Videoüberwachung angebracht.
Mit Verfügung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen wurde die Klägerin aufgefordert, die Kameras auszuschalten und die Aufnahmen zu löschen. Das VG Oldenburg stufte die Verfügung als rechtswidrig ein, woraufhin der beklagte Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen Berufung beim OVG einlegte.

Mit Datenschutzgesetzen vereinbar

Zunächst stellte das OVG fest, dass die Voraussetzungen des anwendbaren § 38 Abs. 5 BDSG nicht vorlägen, weil ein Verstoß gegen § 6b BDSG nicht ersichtlich sei. Zwar könne allein durch die Hinweisschilder an den Eingangstüren nicht von einer Einwilligung der betroffenen Personen beim Betreten des Gebäudes ausgegangen werden. Die Videoüberwachung sowie die Speicherung der Aufnahmen sei aber von der – nach Ansicht des Gerichts verfassungsrechtlich unbedenklichen – Vorschrift des § 6b BDSG gedeckt. Danach ist die Überwachung öffentlich zugänglicher Räume zulässig, soweit das Hausrecht (Abs. 1 Nr. 2) bzw. berechtigte Interessen für konkret festgelegte Zwecke wahrgenommen werden (Abs. 1 Nr. 3). Zudem muss die Verarbeitung und Nutzung der Daten erforderlich und verhältnismäßig sein.
Sämtliche Bereiche, in denen die Kameras installiert sind, seien öffentlich zugänglich. Der Inhaber des Hausrechts, also die Klägerin, sei berechtigt, Maßnahmen zum Schutz des Gebäudes und der darin befindlichen Personen zu treffen. Außerdem habe die Klägerin berechtigte Interessen wahrgenommen, indem sie die Kameras zum Schutz des Eigentums und zur möglichen Verfolgung von Straftätern installiert hat. Sie habe eine konkrete Gefährdungslage dargelegt, nach welcher es bereits in der Vergangenheit Diebstähle gegeben habe. Das Gericht berücksichtigte auch, dass sich in den Kanzleien und Steuerberaterbüros sensible Daten von Kunden befinden.
Die Überwachungsmaßnahme sei auch erforderlich und verhältnismäßig gewesen. Mildere Mittel zur Verfolgung des Zwecks, insbesondere das Abstellen von Wachleuten oder die Beschränkung der Aufnahmen auf die Eingangsbereiche, seien nicht gleichermaßen wirksam. Darüber hinaus überwiegten die schutzwürdigen Interessen der betroffenen (überwachten) Personen im Vergleich zu den Interessen der Klägerin nicht. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass zum einen keine Bereiche der Privats- und Intimsphäre betroffen waren, und zum anderen, dass die Kameras fest installiert waren und weder zoomen noch schwenken können. Ferner sei die Videoüberwachung nicht heimlich erfolgt, sondern den betroffenen Personen offengelegt worden. Daher sei „nicht ersichtlich, dass durch die Beobachtung ein erhöhter Anpassungsdruck bei den Betroffenen erzeugt wird“. Des Weiteren würden die Aufnahmen nicht zur sofortigen Auswertung auf einen Monitor übertragen; vielmehr würden sie im black-box-Verfahren spätestens nach 10 Tagen gelöscht, sofern kein Ereignis eine Auswertung rechtfertige. Eine unverzügliche Löschung der Daten gemäß § 6b Abs. 5 BDSG sei damit gewährleistet.

OVG Lüneburg, Urteil vom 29.09.2014, Az. 11 LC 114/13


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