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Verwendung von alter Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig

Verwendung von alter Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig - Abmahngefahr!


Verwendung von alter Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig

Das Oberlandesgericht Hamm in Nordrhein-Westfalen hat am 26.05.2011 zum Aktenzeichen I-4 U 35/11 durch Urteil ein wettbewerbsrechtliches Berufungsverfahren entschieden.

Die Auseinandersetzung zwischen der Antragstellerin, die neben einem Speiserestaurant auch einen Wein- und Teehandel im Internet betrieb und der Antragsgegnerin, die als Großhändlerin unter anderem Weine und Spirituosen im Internet anbietet, begann mit einer Abmahnung wegen Verstoßes gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen. 

Der Antragstellerin war aufgefallen, dass die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite eine Widerrufsbelehrung verwendet hatte, deren Inhalt nicht mehr der aktuellen Gesetzeslage entsprach. Darüber hinaus beanstandete die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin auf die Sprachen, in denen ein Vertragsabschluss möglich wäre, nur durch symbolisch verwendete Landesfarben (Deutschland und Großbritannien) hinwies. Weitere zunächst erhobene Beanstandungen erwiesen sich als nicht stichhaltig.

Nach Erlass von entsprechenden Unterlassungsverfügungen durch das Amtsgericht hatte das Landgericht Dortmund auf Beschwerde der Antragsgegnerin die Verfügung hinsichtlich der Widerrufsbelehrung bestätigt und die auf Änderung der Sprachenregelung gerichtete Verfügung aufgehoben. Im Berufungsverfahren wollte die Antragstellerin Aufrechterhaltung beider Unterlassungsverfügungen erreichen. 

Die Antragsgegnerin, die vollständige Aufhebung der Verfügungen beantragte, bestritt, dass die Antragstellerin überhaupt als Mitbewerberin gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG tätig geworden ist und dadurch die Berechtigung, erlangt hat, Ansprüche wegen Wettbewerbsverstößen nach den Vorschriften des UWG geltend zu machen. Der von der Antragstellerin betriebene Internethandel genüge den Anforderungen an wirtschaftlich effektive gewerbliche Tätigkeit nicht, weil nur wenige Artikel angeboten würden. Die wenigen Weinsorten seien zudem zu Preisen angeboten worden, die den Verkaufspreisen im Restaurant glichen und die nicht der normalen Preisgestaltung im Getränkehandel entsprochen hätten. Die Antragsgegnerin bestreitet, dass unter den gegebenen Umständen überhaupt Handel stattgefunden hätte. Sie geht vielmehr davon aus, dass hier in gemäß § 8 Absatz 4 UWG missbräuchlicher Weise abgemahnt worden sei. Sinn der Abmahnung sei nicht der Schutz des Mitbewerbers vor Wettbewerbsverstößen gewesen sondern die Absicht, mit der Abmahntätigkeit Gewinn zu erzielen. Für den Missbrauch spräche es auch, dass die Antragstellerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten verwandt sei.

Der 4. Senat am Oberlandesgericht Hamm gab der Berufung der Antragstellerin statt. Die Richter des 4. Senats entschieden, dass der Begriff der „gewerblichen Tätigkeit“ als Voraussetzung dafür, Rechte aus dem UWG ableiten und geltend machen zu können, weit zu fassen sei. Wichtig sei dabei, dass die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit dauerhaft und planmäßig und entgeltlich ausgeübt würde. Diese Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Das Oberlandesgericht Hamm hat im konkreten Fall entschieden, dass die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Unternehmung in Form von Gewinnerzielungsabsicht nicht ausschlaggebend sei. Im vorliegenden Fall sahen die Richter keinen Anlass, am Vorliegen gewerblicher Tätigkeit der Antragstellerin zu zweifeln.

Einen Missbrauch des Abmahnrechts verneinten die Richter ebenfalls, da bisher lediglich eine einzige von der Antragstellerin ausgehende Abmahnung festgestellt worden sei. Anhaltspunkte für die Absicht, durch Abmahnungen Gewinn zu erzielen, lägen nicht vor. Selbst dann, wenn der Prozessvertreter wirklich mit der Antragstellerin verwandt wäre, könne dies nicht gegen sie verwendet werden. 

Die Verwendung einer nicht den aktuellen Rechtsbestimmungen entsprechenden Widerrufsbelehrung und die nur pauschal gehaltene Angabe zu den Möglichkeiten, Vertragsabschlüsse in fremden Sprachen zu tätigen sah das Oberlandesgericht Hamm jeweils als Verstoß gegen die Bestimmungen des UWG an, so dass es die ursprünglich durch einstweilige Verfügung ausgesprochenen Unterlassungsverfügungen in vollem Umfang bestätigte.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 26.05.2011, Aktenzeichen I-4 U 35/11


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