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Verwechslungsgefahr von Lebensmittel und Körperhygieneartikel

VGH Bayern, Beschluss vom 16. 04. 2012, Az. 9 CS 11.4


Verwechslungsgefahr von Lebensmittel und Körperhygieneartikel

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat entschieden, dass in Italien hergestellte Bade- und Duschgels, die mit den Geschmacksrichtungen „Erdbeere“, „Creme Caramel“ und „Schokolade“ bezeichnet sind, in Deutschland nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, weil die streitbefangenen Körperhygieneartikel in Aussehen und Duftnote stark an Lebensmittel erinnern (VGH Bayern, Beschluss vom 16. 04. 2012, Az. 9 CS 11.4). Konkret wurde aufgrund der Aufmachung der Produkte (Angabe einer Geschmacksrichtung und Verkauf in trinkflaschenähnlichen Behältern) eine Verwechslungsgefahr mit Milkshakes befürchtet.

Sachverhalt
Die Antragstellerin möchte Duschgels, die in Italien hergestellt werden, nach Deutschland einführen und dort vertreiben. Die Landesanwaltschaft Bayern stellte fest, dass die besagten Drogerieartikel mit ansprechenden Früchten bedruckt waren. Aussehen und Geruch der Duschgels könnten nach Ansicht der Landesanwaltschaft zu der Befürchtung führen, dass die Duschgels mit Milchshakes verwechselt werden. Die Verwechslung ist gefährlich, weil ein Trinken des Duschgels zu einer sogenannten „chemischen Lungenentzündung“ führen könnte, die im schlimmsten Fall einen tödlichen Ausgang findet. Mindestens jedoch bringt sie die Betroffenen in konkrete Gesundheits- oder sogar Lebensgefahr. Den Feststellungen des Gerichts zufolge ist die Einfuhr solcher verwechslungsanfälliger Produkte lebensmittelrechtlich unzulässig. Dies ergäbe sich aus § 3 Nr. 9 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB).

Aufgrund dessen untersagte das örtlich und sachlich zuständige Landratsamt Miesbach der Antragstellerin, die in Italien hergestellten Bade- und Duschgels nach Deutschland zu bringen. Das Verbot erstreckte sich auf Gels mit den Geschmacksrichtungen Erdbeere, Creme Caramel und Schokolade. Die Anordnung stützte das Landratsamt dabei auf § 39 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 LFGB. Gegen die Anordnung wandte sich die Antragstellerin mit einem Gesuch auf einstweiligen Rechtsschutz an das Verwaltungsgericht München. Dieses lehnte den Antrag allerdings mangels Anordnungsanspruchs ab (VG München, Beschluss vom 08. 12. 2010, Az. M 18 S 10.5404). Hiergegen wandte sich die Antragstellerin nun mit ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Bayern, sodass dieser final über den Rechtsstreit zu entscheiden hatte.


Verwechslungsgefahr rechtfertigt Einfuhrverbot – Auszug aus der Begründung des Beschlusses
Das höchste Verwaltungsgericht Bayerns schloss sich der Ansicht der Antragstellerin jedoch nicht an. Es bestätigte die Anordnung des Landratsamts, indem es den Beschluss des VG München als rechtsfehlerfrei ansah. Die Antragstellerin hatte damit im Ergebnis keinen Erfolg.

Die Richterinnen und Richter führten zur Begründung aus, dass die Verwechslungsgefahr der Duschgels vorhersehbar gewesen ist. Dies gelte für jeden Gebrauch, der aufgrund seiner Häufigkeit dazu führt, dass damit gerechnet werden müsse. Im vorliegenden Fall liege insbesondere wegen der Aufmachung der Duschgels eine nicht ganz unerhebliche Ähnlichkeit zu Milchshakes vor. Die Verwechslungsgefahr bestimme sich überdies nicht aus der Sicht eines Erwachsenen, sondern vielmehr aus der Warte eines von der Verwechslungsgefahr wahrscheinlich Betroffenen. Der VGH stellte damit insbesondere auf die Sicht von Kindern ab. Er prüfte, ob aus deren Perspektive heraus, die Bade- und Duschgels der Antragstellerin mit einem Milchshake oder ähnlichen Lebensmitteln verwechselt werden könnten.

Dies bejahte der Senat und verwies auf die Aufmachung der Produkte. Kinder orientierten sich vor allem an den ansprechenden Bildern, die sich auf den Behältnissen der Körperhygieneprodukte befänden. Außerdem seien diese in Behälter abgefüllt worden, die dem eines Milchshakes ähnelten. Zudem sei auch der Geruch sehr fruchtig, was Kinder ebenfalls zu einer Verwechslung veranlassen könnte. Für diese sei deshalb nicht von Relevanz, ob auf der Flasche vor dem Verzehr gewarnt wird. Schließlich würden Kinder dies nicht lesen bzw. den Sinngehalt dessen nicht erfassen können, so das Gericht.

Kommentar und Bewertung des Beschlusses
Dem Urteil ist zuzustimmen. Es trägt wesentlich zur Sicherheit gefährdeter Gruppen (Kleinkindern, ältere Menschen etc.) bei. Es dürfte auch der allgemeinen Ansicht in der Bevölkerung entsprechen, dass Körperpflegeprodukte keine so erhebliche Ähnlichkeit zu Lebensmitteln aufweisen dürfen.

VGH Bayern, Beschluss vom 16. 04. 2012, Az. 9 CS 11.4


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