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Vertragsannahmefrist-Klausel in Onlineshop

LG Hamburg, 315 O 422/12


Vertragsannahmefrist-Klausel in Onlineshop

Vor dem Landgericht Hamburg traten zwei Online-Händler als Kontrahenten auf. Händler A hatte Händler B abgemahnt und danach vor dem Landgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Grund mehrerer Verstöße gegen den unlauteren Wettbewerb erstritten. 

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gab der abgemahnte Onlinehändler Versandkosten „ab 6,95 Euro je Gewicht und Zielland“ für andere Länder als die von ihm aufgezählten an. So berechnete der Antragsgegner demzufolge für alle nicht genannten Länder eine landes- und gewichtsabhängige Pauschale, auf die zuvor im Shop jedoch nicht hingewiesen wurde. In diesem Punkt folgt das Landgericht dem Antragssteller und hat eine einstweilige Verfügung aufgrund der fehlenden Angaben betreffend die Preise und der konkreten Versandkosten erlassen. Die Angabe, der Paketdienst DHL erhebe eine nicht im Gesamtpreis erhaltene Servicegebühr in Höhe von 2,00 Euro bei Nachnahmesendungen ist unzulässig, da der Versandhändler unter dem Punkt „Zahlung und Versand“ betreffend die ursprüngliche Angabe der Zahlungsoptionen die Möglichkeit per Nachnahme nicht genannt hat. Zudem berechnet der abgemahnte Onlinehändler eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 1,07 Euro bei Bezahlung per Rechnung. Auch in diesem Punkt folgt das Landgericht dem Antragssteller und stellt fest, die Preisangabe ist unzutreffend, da der Antragsgegner diese zusätzliche Bearbeitungsgebühr mit der ursprünglichen Zahlungsangabe per Rechnung nicht genannt hat. 

Insbesondere in Online-Shops stoßen potentielle Kunden wiederholt auf die Formulierung, „die Inhalte der Webseite werden mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Garantie für Aktualität und Vollständigkeit übernommen werden“. In diesem Punkt folgt das Landgericht dem Antragsgegner und erkennt an, der Hinweis auf die „Aktualität und Vollständigkeit“ ist lediglich ein Verweis darauf, dass die Inhalte und Werbung auf der Website möglicherweise nicht immer das aktuelle Angebot mit sämtlichen dazugehörenden Angaben enthalten. Eventuell aus diesbezüglichen Angaben resultierende Haftungsansprüche wegen irreführender Werbung sieht das Gericht als eine separate Angelegenheit an. Die meisten Hinweise dieser Art betreffend Angebote und Werbung auf Webseiten oder in Prospekten enthalten zudem einen Haftungsausschluss des Anbieters. Der Antragssteller sah in dieser Formulierung jedoch gleichfalls einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb, da er dem abgemahnten Online-Händler unterstellte, er wolle sich mit dieser Formulierung von Anfang dagegen absichern, dass die Beschaffenheitsangaben seiner eingestellten Angebote möglicherweise fehlerhaft sein könnten. Die Kammer konnte dem Antragssteller insoweit nicht folgen und ist der Auffassung, es handele sich in diesem Fall um reine Spekulation des Antragsstellers, die er jedoch nicht mit Tatsachen und eindeutigen Beweisen belegen kann. 

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Shops besagen, dass die Bindung des Kunden an sein Angebot innerhalb von fünf Tagen entfällt, wenn er nach diesem Zeitablauf eine Auftragsbestätigung beziehungsweise die von ihm bestellte Ware nicht erhalten hat. In Deutschland ist die Rechtsprechung jedoch so ausgelegt, dass der Kunde mit seiner Bestellung in einem Online-Versandshop ein Angebot zum Vertragsabschluss unterbreitet, das der der Betreiber annehmen oder ablehnen muss. Viele Händler behalten sich für diesen Fall eine Annahme- oder Ablehnungsfrist von mehreren Tagen vor. Nun ist das Landgericht Hamburg einer der ersten Gerichte, das sich zu dieser Problematik geäußert hat. Das Gericht stärkt die Seite der Kunden und stellt einen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 i.V.m. § 308 Nr. 1 BGB fest. Mit einer Bestellung über das Internet ist es dem Kunden nicht zuzumuten, fünf Tage darauf zu warten, ob der potentielle Vertragspartner sein Angebot annimmt oder nicht. Zu diesem Sachverhalt äußert sich § 147 Abs. 2 BGB: “Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.” In diesem Fall kann der Kunde davon ausgehen, dass der Onlinehändler seinen E-Mail-Eingang täglich zur Sicherstellung seiner Geschäfte prüft. Das Gesetz macht betreffend die Zeit zwar keine expliziten Angaben, das Gericht folgt jedoch § 308 Nr. 1 BGB, demzufolge die Annahmefrist nicht „unangemessen lange“ sein darf. 

Landgericht Hamburg, Beschluss vom 29.10.2012, Az. 315 O422/12


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