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Verschleierte Werbung gegenüber Minderjährigen


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Die Handelskammer beim Landgericht Berlin hatte am 23.03.2012 in einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren darüber zu entscheiden, wann Werbung im Internet wegen Verschleierung gemäß § 4 Abs. 3 UWG unzulässig ist. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass die Internetseite sich ausdrücklich an Kinder und Jugendliche in einem Alter ab 7 Jahre wandte und diese mit Hilfe eines Spieles auf eine Werbeseite schleuste.

Die 96. Kammer des Landgerichts Berlin hatte als Handelskammer zum Aktenzeichen 96 O 126/11 im Dezember 2011 zunächst einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten stattgegeben. Antragsteller war der Dachverband der Verbraucherzentralen in Deutschland.

Die beklagte GmbH betrieb die Internetseite "kindercampus.de“, die sich sowohl namentlich als auch inhaltlich direkt an Schulkinder und jüngere Jugendliche wendet. Eine Mischung aus Spielangeboten und schulischer sowie allgemeiner Wissensvermittlung zielt auf Spaß für die Kinder und Vertrauensbildung bei den Eltern.

Das wettbewerbsrechtliche Verfügungsverfahren richtet sich konkret gegen die Kombination einer Werbeseite für ein Joghurtprodukt mit einem Spiel, zu dem die jungen Internetnutzer animiert werden. Ein Elch fordert das Kind zu einer virtuellen Schneeballschlacht heraus. Das Tier wirft den ersten Schneeball und fordert das Kind dazu auf, den Ball anzuklicken und zurückzuwerfen. Das virtuelle Wurfziel ändert seine Position und dem Spieler wird die Möglichkeit eingeräumt, zum Zielen über eine Werbeeinblendung zu fahren. Nach drei Würfen wird der Spieler automatisch auf die Werbeseite umgeleitet und dort zum Verzehr von Joghurt-Produkten animiert.

Der Kläger vertritt die Ansicht, dass gerade Kinder dazu neigen, in ihrer Freude über ein neues Spiel die dahinter stehende Werbeabsicht nicht zu erkennen. Durch die Strategie, zuerst die Spielfreude zu wecken und dann, mitten im Spielgeschehen, die Werbebotschaft einzublenden, werde die von Anfang an bestehende Werbeabsicht der angesprochenen Zielgruppe gegenüber verschleiert.

Die beklagte GmbH verteidigte sich mit dem Hinweis darauf, dass schon die Abbildung des Elches mit der Unterschrift „Werbung“ gekennzeichnet worden sei. Kinder seien in der heutigen Zeit gut dazu in der Lage, Werbung von sonstigen Inhalten auf Internetseiten zu unterscheiden. Außerdem würden die meisten Kinder das Internet nur unter Aufsicht von Erwachsenen benutzen.

Die Handelskammer des Landgerichts Berlin entschied, wie bereits durch Erlass der einstweiligen Verfügung, im Sinne der Klägerpartei. Zur Beurteilung der Frage, ob eine unlautere geschäftliche Handlung durch Verschleierung einer Werbeabsicht gemäß § 4 Abs.3 UWG vorliegt, müsse das Verständnis eines durchschnittlichen Vertreters der angesprochenen Zielgruppe zugrunde gelegt werden. Die Kinder von heute seien zwar mit 7 Jahren häufig mehr an den Kontakt mit Medien gewöhnt, als das in früheren Generationen der Fall war. Trotzdem blieben sie jedoch Kinder. Typisch für Kinder sei das Vorhandensein eines Spieltriebs, der andere Erkenntnisse schnell überlagern kann. Als Beispiel führt die erkennende Kammer des Landgerichts immer wieder auftretenden Fehlreaktionen spielender Kinder im Verkehr an, die auch durch Aufklärungsarbeit nicht verhindert werden können.
Wer Kinder zur Zielgruppe seiner Internetseite erklärt, verhält sich unlauter im Sinne des § 4 Abs., 3 UWG, wenn er fesselnde Spielhandlungen mit der Überleitung auf Werbeseiten kombiniert. Die stellt das Landgericht Berlin im Urteil vom 23.03.2012, Az. 96 O 126/11, unmissverständlich klar. Die Anregung des Spieltriebs lenkt von der Wahrnehmung des Werbecharakters ab.


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