Vermittlung von Versicherungen durch Tchibo illegal
Nach einem Urteil des BGH ist die Firma Tchibo illegal als Versicherungsvermittlerin aufgetreten. Die Einzelhandelskette habe ohne Genehmigung keine Versicherung online anbieten dürfen.
Bis Anfang 2011 warb Tchibo im Internet für Versicherungen von Asstel (z. B. Renten- und Zahnzusatzversicherungen) und ermöglichte durch Mausklick auch den Vertragsabschluss auf der Seite eines Versicherungsvermittlers. Hiergegen klagte der Verein Wirtschaft im Wettbewerb (WiW) nach Hinweis seiner Mitglieder, denen der Auftritt von Tchibo zu weit ging.
Tchibo als Versicherungsvermittlerin anzusehen
So sah es auch der BGH, der das vorherige Urteil des OLG Hamburg insoweit bestätigte. Maßgeblich sei das objektive Erscheinungsbild der Tätigkeit der Beklagten. Danach sei Tchibo als Versicherungsvermittlerin aufgetreten. Nach Art. 2 Nr. 3 der EU-Richtlinie 2002/92/EG umfasst die Vermittlung von Versicherungen neben dem Abschluss von Versicherungsverträgen auch das Anbieten, Vorschlagen und Durchführen von Vorbereitungsarbeiten für den Abschluss. Der Begriff sei im Sinne des Verbraucherschutzes etwas weiter auszulegen, andererseits aber auch abzugrenzen von der bloßen Helfertätigkeit.
Nach Ansicht des BGH und seiner Vorinstanz habe die Beklagte mit dem Angebot auf ihrer Seite auf einen Versicherungsabschluss hingearbeitet. Sie bewarb konkrete Produkte. Durch das Logo von Tchibo sowohl auf der Tchibo-Website als auch auf der Seite des Versicherungsvermittlers sei die Anbahnung des Vertrages dem objektiven Erscheinungsbild nach der Beklagten zuzuordnen, wenngleich sie auf ihrer Seite auf den Versicherungsvermittler verwies. Das Verhalten der Beklagten sei daher auf einen konkreten Vertragsabschluss gerichtet gewesen. Damit ging nach Auffassung des BGH die Tätigkeit der Beklagten über das bloße Namhaftmachen der Abschlussmöglichkeit bzw. Herstellen von Kontakten zwischen potenziellen Versicherungsnehmern und dem Versicherungsvermittler hinaus und bedurfte demnach einer Genehmigung nach § 34d GewO.
Unerheblich sei, dass der Abschluss des Vertrages erst auf der Seite des Versicherungsvermittlers möglich war. Denn wegen der Einheitlichkeit der Websites sei dem Kunden der Wechsel zum eigentlichen Versicherungsvermittler verborgen geblieben. Ferner sei nicht von Bedeutung, dass die Beklagte keine Kenntnis von den konkreten Daten der Kunden bekommen habe, die auf der Seite des Versicherungsvermittlers eingetragen wurden.
Fazit
Versicherungsmakler dürften aufatmen, weil das Urteil für Rechtsklarheit sorgt. Ein Handeln, das objektiv einer Vermittlungstätigkeit gleicht, muss aber auch im Interesse der Kunden eine Genehmigung erfordern, die sich auf eine gute und professionelle Vermittlung verlassen. Vermittler brauchen eine bestimmte Qualifikation und Kunden müssen wissen, wer genau der Versicherungsvermittler ist.
BHG, Urteil vom 28.11.2013, Az. I ZR 7/13