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Verarbeitung elektronischer Rechnungsformate

Verarbeitung elektronischer Rechnungsformate durch private Endverbraucher


Verarbeitung elektronischer Rechnungsformate

Die Behauptung, dass auch Letztverbraucher bei direktem Abschluss eines Netznutzungsvertrages mit dem Netzbetreiber eine elektronische Abrechnung mittels EDIFACT-Nachrichtentypen ermöglichen müssen, ist wahr und darf in einem Informationsschreiben des Netzbetreibers an die Kunden aufgestellt werden.

Das Geschäftsmodell einer Stromhändlerin für private Endverbraucher, das eine Trennung der vertraglichen Beziehungen und somit auch der Abrechnung des Strompreises in Energielieferung und Netznutzung vorsah, war Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Hamburg:

Die Antragstellerin nahm die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch. Die Antragstellerin war Stromhändlerin, die Antragsgegnerin eine Netzbetreiberin. Das Geschäftsmodell der Antragstellerin sah vor, dass private Endverbraucher als Stromkunden bei ihr nicht wie bei anderen Dienstleistern üblich All-inclusive-Verträge erhalten, sondern mit dem jeweiligen lokalen Netzbetreiber einen eigenen Netznutzungsvertrag abschließen sollten. Grundsätzlich haben private Letztverbraucher auch das Recht, derartige Verträge abzuschließen. Die Antragstellerin wollte gegenüber den Stromkunden nur mehr die Dienstleistung Energielieferung abrechnen, die weiteren Kosten für die Netznutzung, die bei anderen Anbietern im Gesamtpaket „Strompreis“ enthalten sind, wären gesondert vom jeweiligen Netzbetreiber abgerechnet worden. Es liegt auf der Hand, dass sich aus einer Abrechnung dieser Art ein nur auf den ersten Blick im Vergleich zu anderen Anbietern günstigerer Preis der Antragstellerin für das Produkt „Energielieferung“ ergeben hätte. Die üblicherweise von Stromanbietern im Wege der Vorleistung getragenen Kosten für die Netznutzung wären bei diesem Geschäftsmodell nicht mehr von der Antragstellerin, sondern direkt von den Kunden an die Netzbetreiber bezahlt worden.

Die Antragsgegnerin hatte Letztverbrauchern, die mit ihr einen Netznutzungsvertrag abschließen wollten, ein Schreiben übermittelt und sinngemäß darüber informiert, dass auch Letztverbraucher in diesem Fall verpflichtet wären, die nach der GPKE-Festlegung der Bundesnetzagentur (BK6-06-009) zwingend vorgesehene elektronische Netznutzungsabrechnung zu ermöglichen. Es ist nun nicht ungewöhnlich, dass Rechnungen nicht mehr in Papierform, sondern nur mehr elektronisch als PDF-Datei übermittelt werden. Die elektronische Abrechnung im Bereich der Netznutzung erfolgt allerdings nicht in einer Form, die mit handelsüblicher Software bearbeitet werden kann. Die Abrechnungen werden im EDIFACT-Datenformat übermittelt, das nur mittels einer speziellen und in Privathaushalten regelmäßig nicht vorhandenen Software gelesen werden kann. 

Die Antragstellerin beanstandete die von der Antragsgegnerin an die Kunden übermittelten Informationen im Wesentlichen als unwahr.

Das Landgericht Hamburg hatte zunächst eine einstweilige Verfügung erlassen, gegen die die Antragsgegnerin erfolgreich Widerspruch einlegte:

Die Antragsgegnerin und die Bundesnetzagentur legten im Verfahren für das Landgericht Hamburg nachvollziehbar dar, dass die Verpflichtung, die elektronische Netznutzungsabrechnung zu ermöglichen, auch im Verhältnis Netzbetreiber – privater Endverbraucher besteht. Die Antragsgegnerin hatte aus diesem Grund keine Irreführung begangen.

Die Intention der Vereinheitlichung des Datenformats für die Abrechnungen liegt grundsätzlich darin, den Stromanbieterwechsel für Endkunden zu vereinfachen. Das Landgericht Hamburg merkte daher an, dass sich aus einer Geltung der genannten Verpflichtung auch für Verbraucher zwar durchaus ein Wertungswiderspruch zwischen Verbraucherschutzrecht und energierechtlichen Regelungen ergibt, dieser jedoch nicht zu einer Nichtigkeit der GPKE-Festlegung als Verwaltungsakt führt und auch nicht über wettbewerbsrechtliche Regelungen gelöst werden kann.

Das Landgericht Hamburg hob die einstweilige Verfügung auf und wies den Antrag zurück.

Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.10.2013, Az. 315 O 324/13


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