UVP in Anzeigen kein bindendes Angebot
Der Bundesgerichtshof urteilte am 12. September 2013, dass Preisangaben in Werbeanzeigen nicht als bindendes Angebot zu verstehen sind und daher nicht irreführend sind, wenn die Endpreise davon abweichen.
Geklagt hatte der "Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe e.V.", der eine in der lokalen Tageszeitung abgedruckte Gemeinschaftswerbung beanstandete und von insgesamt fünf Händlern eine Unterlassungserklärung und Abmahnkostenersatz forderte. Die Anzeige bewarb zwei Fahrzeuge einer französischen Firma mit einem Preis, der in einer Fußnote als "unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zzgl. Überführungskosten" beschrieben wurde. Die Fahrzeughändler hätten, so der Wettbewerbsverband, in der Anzeige den Endpreis inklusive der Überführungskosten angeben müssen.
Die vorherigen Entscheidungen der Gerichte in Köln gaben den Klägern zunächst recht, da sie in der Anzeige ein Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung sahen, die eine Bekanntgabe des endgültigen Verkaufspreises erforderlich macht. Mit Bezug auf EU-Richtlinien argumentierte das Oberlandesgericht, dass Werbung, obwohl diese den Kunden nicht die Möglichkeit zum direkten Kauf bietet, auch als Angebot aufgefasst werden kann, wenn diese genug Informationen enthält, in diesem Fall beispielsweise Kraftstoffverbrauch, um den Kunden eine Kaufentscheidung zu ermöglichen. Daran ändern auch Hinweise, dass der Preis nicht bindend ist und beim Händler erfragt werden soll, nichts. Indem der Preis in der Anzeige "blickfangmäßig" herausgestellt ist, haben sich die Händler diesen zu eigen gemacht und dürfte so zumindest als ungefährer Verkaufspreis angesehen werden. Eine klein gedruckte Fußnote macht darüber hinaus nicht nur auf die Unverbindlichkeit des Preises aufmerksam, sondern erwähnt auch explizit, dass zusätzlich Überführungskosten anfallen, was bei den Lesern die missverständliche Annahme, der endgültige Preis wäre lediglich der angegebene plus Überführungskosten, führen kann. Gegen den Einwand, potenzielle Autokäufer würden in ihren Erwägungen Rabatte erwarten, lehnte das OLG mit der Begründung ab, dass für Rabatterwartungen der korrekte Preis bekannt sein müsse.
Der Bundesgerichtshof hingegen akzeptierte zwar die Definition des "Angebotes" der Vorinstanz, beurteilte die umstrittene Anzeige jedoch nicht als "Angebot" im Sinne der Preisangabenverordnung, da die Anzeige insgesamt nicht präzise und konkret genug gestaltet ist, um den durchschnittlichen Verbraucher ein solches Angebot vermuten zu lassen. Die Beurteilung des Oberlandesgerichts die "blickfangmäßige" Darstellung des Preises betreffend argumentierte der BGH, dass die Erwartung eines "ungefähren" Verkaufspreises noch keinen falschen Eindruck über den endgültigen Preis darstellt. Auch die Aufforderung an die Verbraucher, den Endpreis bei den entsprechenden Händlern zu erfragen, genügte den Bundesrichtern als Hinweis, da angesichts des hohen Preises eines Pkws der Kunde die Anzeige mehr als nur flüchtig lesen wird.
Damit argumentierte der BGH gegen die vorherige Annahme, die Fußnoten wären für den Durchschnittsleser zu unauffällig. Dagegen sprachen unter anderem die sich farblich vom Hintergrund abhebende Markierung und die auf den ersten Blick erkennbaren Erläuterungen in der Mitte der Anzeige. Auch sei den Kunden aus eigener Erfahrung bewusst, dass die Anzeige lediglich unverbindliche Preise angibt und es war nicht erkennbar, dass die Werbung einen anderen Eindruck vermitteln wollte. Es war auch nicht anzunehmen, dass der Hinweis auf Überführungsgebühren falsch aufgefasst werden wird, da die Lebenserfahrung der Verbraucher diese weitere Kosten erwarten lassen wird, die unter anderem abhängig von der genauen Ausstattung des Wagens sind. Ebenso sind pauschal keine Rabatte zu erwarten, da diese während der Verkaufsverhandlungen individuell ausgehandelt werden und somit nicht vom endgültigen Preis abhängig sind.
BGH, Urteil vom 12.09.2013, Az. I ZR 123/12