Unzulässige Werbung von Rechtsanwälten: zugelassen an allen deutschen Landgerichten
Rechtsanwälte, die - diskret - damit werben, vor welchen Gerichten sie ihre Klienten vertreten können, handeln nicht unlauter im Sinne einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten.
So wichtig Werbungen auch sind, gibt es Grenzen für sie
Wer auf dem Markt überleben will, muss für sich werben, das heißt, auf sich aufmerksam machen. Allerdings darf die Werbung nicht ausufern. Beispielsweise ist es aus Rechtsgründen verboten, wenn ein Unternehmer in seiner Werbung lügt oder mit (Halb-)Wahrheiten einen unwahren Eindruck bei den Verbrauchern erweckt. Hierzu führt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) eine Reihe von Vorschriften auf, die versuchen, eben solche Praktiken einzudämmen. Doch wo liegt die Grenze zwischen der unerlaubten Werbung mit (halb-)wahren Umständen, die dazu geeignet sind, bei Verbrauchern einen unwahren Eindruck zu erwecken, sowie der normalen, erlaubten Werbung? Mit dieser Frage hatte sich das Berliner Kammergericht zu beschäftigen. Vor dem Gericht stritten zwei Parteien um die Zulässigkeit folgender Aussage: "(...)zugelassen an allen deutschen Landgerichten und Oberlandesgerichten - sowie am Kammergericht Berlin (...)".
Irreführung von Verbrauchern durch Nennung von vertretungsmöglichen Gerichten?
Die Antragsgegnerin ist eine Rechtsanwältin in Deutschland. Um Neukunden zu akquirieren, errichtete sie eine Webseite im Internet, um dort unter anderem Informationen über sich und Kontaktmöglichkeiten aufzuführen, damit interessierte Kunden mit ihr in Kontakt treten können. Unter der Rubrik "Impressum" - die im Übrigen gesetzlichen vorgeschrieben ist - platzierte sie am Ende der Webseite die oben stehende Aussage. Damit wollte sie Kunden darauf aufmerksam machen, wo sie sie überall gerichtlich vertreten kann. Die als Antragsteller auftretende Gegenpartei sah darin einen Rechtsverstoß und klagte vor dem Kammergericht Berlin. Er argumentierte, dass die zur Debatte stehende Aussage eine Selbstverständlichkeit sei, mit der die Antragsgegnerin werbe, und deshalb unzulässig sei. Deshalb wolle er sie auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Die Richter sahen dies aber anders und wiesen den Antrag zurück.
Werbung mit Selbstverständlichkeiten
Um jemanden auf Unterlassung in Anspruch nehmen zu können, müsse "nach § 3 oder § 7 eine unzulässige geschäftliche Handlung" vorgenommen worden seien und Wiederholungsgefahr bestehen (§8 UWG). Dabei handelt "unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt". Es stellte sich nun die Frage, ob die Antragsgegnerin dergestalt mit Selbstverständlichkeiten für sich warb, dass von einer Irreführung die Rede sein kann. Denn dass dies prinzipiell möglich ist, ist unumstritten. Immerhin ist es möglich, durch die Werbung von Selbstverständlichkeiten bei Verbrauchern den irrigen Eindruck zu erwecken, diese (Selbstverständlichkeiten) seien nur hier erhältlich - was realiter nicht der Fall ist.
KG Berlin: Selbstverständlichkeiten dürfen zwar erwähnt, aber nicht hervorgehoben werden
Zwar sei die Aussage durchaus eine Selbstverständlichkeit, denn seit einiger Zeit ist es allen in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwälten erlaubt, an den oben genannten Gerichten tätig zu werden. Allerdings habe die Antragsgegnerin diese Selbstverständlichkeit nicht in der Art hervorgehoben, dass Verbraucher davon ausgehen könnten, dass diese Leistungen nur bei ihr erhältlich seien. Vielmehr habe die Antragsgegnerin die zur Debatte stehende Aussage mit einer kleinen Schriftgröße am Ende der "Impressum"-Seite erwähnt - von einer besonderen Hervorhebung könne somit nicht die Rede sein, so die Richter.
KG Berlin, Beschluss vom 14.6.13, Az. 5 W 119/13