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Unzulässige Werbung eines Zahnarztes

Unzulässige Werbung eines Zahnarztes mit Internetgutscheinen


Unzulässige Werbung eines Zahnarztes

Ein Zahnarzt hatte auf einem Gutscheinportal X im Internet mit hohen Rabatten sog. Bleaching (Zahnaufhellung) angeboten. Die für ihn zuständige Zahnärztekammer war auf die Werbung aufmerksam geworden und hatte auf Unterlassung geklagt. Ihrer Meinung nach verstieß das Rabattangebot gegen die zahnärztliche Gebührenordnung. Der beklagte Zahnarzt hingegen meinte, das angebotene Bleaching sei keine zahnärztliche Leistung, sondern eine kosmetische Behandlung, die nicht zwingend von einem Zahnarzt durchzuführen sei. Somit könne durch das Angebot, das gar keine zahnärztliche Leistung betreffe, weder die zahnärztliche Gebührenordnung (GOZ) noch die Berufsordnung (BO) der Zahnärzte verletzt sein. Das hat das Landgericht Köln anders gesehen und einen Unterlassungsanspruch der klagenden Zahnärztekammer nach §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 15 Berufsordnung bejaht. Anders als reine Standesregeln sei die Berufsordnung für Zahnärzte ebenso wie die Berufsordnung der Landesärztekammer ein Gesetz. Die Berufsordnung verbiete einem Zahnarzt, in berufswidriger Weise Werbung zu betreiben. Damit liege eine gesetzliche Marktverhaltensregel gemäß § 4 Nr. 11 UWG vor, die den Wettbewerb der Zahnärzte untereinander regele und dem Schutz von Patienten diene. § 15 BO komme zur Anwendung, weil der Beklagte bei der Werbung als Zahnarzt aufgetreten sei und mit dem Bleaching eine Leistung angeboten habe, die zu den typischen Leistungen eines Zahnarztes gehöre, auch wenn eine zahnärztliche Ausbildung dafür nicht Voraussetzung sei. Dass solche Behandlungen z.B. auch von einer Kosmetikerin durchgeführt werden könnten, sei unerheblich. Wenn ein Kunde sich dafür entscheide, eine Zahnaufhellung nicht einer Kosmetikerin, sondern nur einem Zahnarzt mit seiner besonderen Ausbildung anzuvertrauen, verlasse er sich im besonderen Maße darauf, kein Risko von Nebenwirkungen o.ä. einzugehen. Auch für den Fall von Komplikationen bringe er dem Zahnarzt ein höheres Vertrauen entgegen als einer Person ohne dessen Ausbildung. Die Werbung auf dem Gutscheinportal, bei der das Bleaching als "Deal" statt für € 199 für € 69 angeboten wurde, hat das LG Köln für "reklamehaft" befunden und darauf angelegt, Kunden anzulocken. Da eine Bleachingbehandlung regelmäßig nicht von den Krankenkassen gezahlt würde, sondern vom Kunden selbst, und das extrem günstige Angebot nur für eine begrenzte Zeit gültig gewesen sei, sei auf den potentiellen Kunden Druck ausgeübt worden, sich rasch für einen Vertrag zu entscheiden, ohne sich ausreichend zu überlegen, ob er die Behandlung wirklich wolle. Das Gericht hat dabei auch die sonstigen Angebote auf der Plattform im Blick gehabt, die nicht ärztliche Leistungen, sondern vor allem die Bereiche Konsum, Vergnügungen und Freizeit betrafen. Durch Hinweise auf die Zahl der bereits verkauften "Deals" und die noch verfügbaren in Verbindung mit der gewählten Formulierung („strahlendes Lächeln, Sicherheit im Alltag und Flirt“) stelle sich die Werbung als aufdringlich, einen gewissen Druck ausübend und stark anpreisend dar. Der Tatbestand in § 15 BO sei damit erfüllt. Durch das Verhalten des Beklagten werde das durch die Vorschrift geschützte Berufsbild des Zahnarztes beeinträchtigt, weil er mit seinem Dumpingangebot eine zahnärztliche Leistung kommerzialisiere. § 15 Abs. 2 BO verbiete jedoch die Verwendung der zahnärztlichen Tätigkeit zu gewerblichen Zwecken. Zudem hat das LG Köln in dem Festpreisangebot einen Verstoß gegen die GOZ als Marktverhaltensregel gesehen, deren Zweck es sei, die Transparenz zahnärztlicher Abrechnungen sowie leistungsgerechte und angemessene Vergütungen zu gewährleisten. Dabei sei unerheblich, ob das Bleaching überhaupt eine im Gebührenverzeichnis aufgeführte Leistung sei. Bei einer Leistung außerhalb der Gebührenziffern der GOZ müsse vor der Festsetzung der Vergütung ein individueller Heil- und Kostenplan erstellt werden. Dies sei hier nicht erfolgt. Vielmehr habe das Angebot einen vom Beklagten vorab festgelegten und generell für alle angesprochenen Patienten geltenden Festpreis enthalten. Abgesehen davon habe sich der Beklagte auch gar nicht gegenüber den Patienten selbst, die nur die einzulösenden Gutscheine erwerben würden, sondern gegenüber dem Gutscheinportal X zur Leistungserbringung verpflichtet.

LG Köln, Urteil vom 21.06.2012, Az. 31 O 767/11


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